Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 477
er sich „in anderem Interesse‘ („im Interesse eines Anderen‘‘)
derart verhält. In Erörterung dieses Gegensatzes muß allerdings zunächst
bemerkt werden, daß jeder, der sich in besonderer Weise verhält,
sich zumindesten auch „in eigenem Interesse‘‘ derart verhält, da
jedem „sich Verhaltenden‘“ ein Verhalten-Seelenaugenblick, also ein
emotionaler Seelenaugenblick zugehört, in welchem er entweder Unlust
an Etwas hat und den Gedanken, daß er durch besonderes eigenes
gegenwärtiges Handeln diese Unlust verlieren und Lust gewinnen, also
den. ihn betreffenden Interessengesamtzustand verbessern wird, oder
Lust an Etwas hat und den Gedanken, daß besonderes eigenes gegenwärtiges
Lassen den Verlust dieser Lust und Gewinn von Unlust, also
eine Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes
ausschließt. Wird also etwa gesagt, daß sich jemand „in anderem
Interesse‘ in besonderer Weise verhält, so kann nur ein „Verhalten in
besonderem eigenen Interesse‘‘ gemeint sein. Einen Fall solchen Verhaltens
haben wir bereits im „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“
kennen gelernt, Jedes ‚Verhalten mit sittlicher Gesinnung“‘ ist nämlich
Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes, in welchem sich ein besonderer
„emotionaler Gegensatz‘ findet, nämlich entweder ein Gegensatz
zwischen eigener gegenwärtiger Unlust sittlicher Gesinnung und
eigener gedachter Lust sittlicher Gesinnung, oder aber ein Gegensatz
zwischen eigener gegenwärtiger Lust sittlicher Gesinnung und eigener
gedachter Unlust sittlicher Gesinnung. ‚Lust sittlicher Gesinnung“‘‘
ist aber Lust daran, daß besonderer anderbezogener Wert verwirklicht
ist, „Unlust sittlicher Gesinnung‘‘ ist Unlust daran, daß
ain besonderer anderbezogener Unwert verwirklicht ist. Indes ist das
„Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ keineswegs der einzige Fall solchen
Verhaltens, das man ‚Verhalten im Interesse eines Anderen‘‘ nennt.
Es kann sich nämlich jemand auch in besonderer Weise verhalten,
nicht um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
Lust an dieser Verbesserung des einen Anderen betreffenden
Interessengesamtzustandes zu gewinnen oder nicht, um durch
Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen betreffenden
Interessengesamtzustandes Unlust an dieser Verschlechterung des einen
Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes zu vermeiden, sondern
deshalb, um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes
den ihn selbst betreffenden Interessengesamtzustand
ohne Gewinn von „Lust sittlicher Gesinnung“ zu verbessern
oder um durch Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen
betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung des ihn
selbst betreffenden Interessengesamtzustandes und den Gewinn einer Unlust,
die keine „‚Unlust sittlicher Gesinnung‘ ist, zu vermeiden. Ein ‚„,Verhalten
im Interesse eines Anderen“ wird schließlich auch das ‚Weisen