Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

_ Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 531

ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein Anspruch‘),
aber doch ein „,Antrag‘‘ vorliegt. Sieht man also in den ‚,Verfassungen‘‘
sogenannte „leges imperfectae‘‘, so müßte man zu der Behauptung
stehen, daß mit den Verfassungen an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
 keine „Ansprüche“, sondern entweder nur „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Behauptungen‘‘ oder ‚„‚,Anträge‘‘ gerichtet werden. Im
Rahmen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘‘ kann keine Entscheidung
 der hier aufgeworfenen wichtigen besonderen gesellschaftswissenschaftlichen
 Fragen geboten werden, die umfassende Sonder-Untersuchungen
 voraussetzen würde, Es sei nur angedeutet, daß die
Auffassung der Verfassungsgesetze als an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
 gerichteter Ansprüche auch noch auf andere große
Schwierigkeiten stößt, die sich aber überwinden lassen, wenn man zu
der Erkenntnis kommt, daß mit den Verfassungen Ansprüche vorliegen,
die an die Regierungs- und Vollzugsbeamten gerichtet sind und mit
welchen schließlich darauf gezielt wird, die ‚„Gesetzgebungsmacht‘“ besonderer
 Körperschafts-Gesamtheiten zu beschränken. Jedenfalls kann
aber in diesem Zusammenhange darauf verwiesen werden, daß auch
die „Verfassungslehre‘““ nur auf dem Boden einer „Allgemeinen Gesellschaftsiehre‘“
 die ihr gestellten Fragen klar zu beantworten vermag,
daß also ohne klares Wissen um die Gegebenen ‚, Verhalten-Werbung“‘
und „Verhalten-Werbung-Entsprechung‘“ auch eine wissenschaftlich
haltbare Verfassungslehre nicht möglich. ist.
Als besondere „Staatsfunktion“ wird auch stets neben der „Gesetzgebung“
 und der „Verwaltung“ die „Rechtsprechung“ angeführt,
während die „Gesetzgebung“ meist als „Rechtssetzung“ betrachtet
wird. Mit der Behauptung, daß es der Staatsherrscher sei, der „Recht
setze“ und über dessen Befehl „Recht gesprochen“ werde, geht man
von der Meinung aus, daß ‚Staat‘ und „Recht“ in einem Wirkenszusammenhange
 zu finden sind, in welchem der „Staat“, d.h. der
„Staatsherrscher‘““ wirkt, das „Recht‘ hingegen die Wirkung abgibt.
Indes ist solche Meinung, wie allgemein bekannt ist, bei weitem nicht
unbestritten, vielmehr gehört die Streitfrage nach der Beziehung von
„Staat“ und „Recht“ zu jenen Streitfragen, welche schier unerschöpflich
 viele Antworten finden, von denen aber keine einzige bisher den
Streit beendet hat. Da in diesem Zusammenhange weder eine „Allgemeine
 Staatslehre‘‘ noch eine „Allgemeine Rechtslehre“ zu entwerfen
ist, vielmehr lediglich gezeigt werden soll, welche Bedeutung die „Algemeine
 Gesellschaftslehre‘‘ für jene anderen Lehren hat, ist hier auch
nicht der Ort, um die Suche nach einer Antwort auf die Frage nach
der Beziehung von „Staat‘““ und „Recht“ in der erwünscht umfassenden
Weise aufzunehmen, insbesondere aber nicht der Ort, die bisherigen
Antworten kritisch zu betrachten. Jene Antworten können aber etwa
YAM
            
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