Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

n Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 545 
Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“, d. h. ein Verfahren, 
durch welches der Sinn jener Drohung, welche in dem als enttäuscht 
festgestellten Befehle enthalten ist, erfüllt, und zwar adäquat er- 
füllt wird. Als jemandes „Recht‘“ (sogenanntes „subjektives Recht‘) 
bezeichnen wir nun seine ‚Befugnis‘, also seine besondere Macht, 
als „Rechtskläger“ ein „Rechtsverfahren“ hervorzurufen, 
in welchem schließlich eine von ihm emotional günstig 
gedachte, für den „Rechtsgeklagten“ ungünstige Zu- 
rechnung vollzogen wird. 
Das Gegebene „Rechtsverfahren“ und damit das Gegebene „Recht“ 
haben wir hier — im Zusammenhange einer „Allgemeinen Gesellschafts- 
lehre“ — nur durch die wesentlichsten Allgemeinen bestimmt und diese 
Bestimmungen dürfen nicht einmal als „Grundriß“ einer „Rechtsver- 
fahrenlehre“ betrachtet werden, genügen‘ aber immerhin, um wenigstens 
jenen „Ort“ im Gegebenen zu bestimmen, an welchem das Gegebene 
„Rechtsverfahren“ zu finden ist. Hinsichtlich des Gegebenen „Rechts- 
klage“ sei noch bemerkt, daß sich jede solche „Befugnis-Klage“ dar- 
stellt als eine „mit einem Antrage verbundene Forderung 
nach bindender Streit-Entscheidung“, also als eine zweifache 
„ Verhalten-Werbung“. Die „Forderung“ in jeder „Rechtsklage“ ist 
darauf gerichtet, daß der Adressat einen vor ihm abzuführenden Streit 
darüber, ob einer der beiden Streitenden einen an ihn gerichteten 
Befehl enttäuscht habe, durch besonderes Urteil entscheide und dieses 
Urteil, falls es eine Bejahung der streitigen Befehlenttäuschung darstellt, 
mit einer „Zurechnungs-Vollzug-Weisung“ verbinde. Der „Antrag“ in 
jeder „Rechtsklage“ — der „Rechtsklage-Antrag“ — ist hingegen darauf 
gerichtet, daß der Adressat jenen Streit durch ein Urteil entscheide, 
mit welchem die strittige Befehlenttäuschung bejaht wird. Daß jede 
„Rechtsklage“ aus einer „Forderung“ und aus einem „Antrage“ besteht, 
erklärt sich daraus, daß jedem, der als „Rechtsweiser“ bestellt ist, nur 
befohlen ist, kraft seiner Auslegungs- und Tatbestands- Überzeugung 
entweder besondere beantragte Rechtsweisung zu erteilen oder 
solche Rechtsweisung zu verweigern. Solche Rechtsweisung-Verweige- 
rung nennen wir eine „Rechts-Abweisung“, welche stets aus dem 
Urteile besteht, daß eine besondere strittige Befehlenttäuschung nicht 
stattgefunden habe („‚Freispruch‘‘, ‚„Klage-Abweisung‘‘). TJener also, 
der eine „Rechtsklage‘‘ erheben will, weiß stets, daß er nur die ab- 
geleitete Macht habe, durch Anspruch, nämlich durch Forderung, zu 
veranlassen, daß der Adressat nach seiner Überzeugung ent- 
weder „Recht weise‘ oder „Recht abweise‘‘, er weiß also, daß er 
nicht die Macht hat, dem Adressaten seiner Forderung die auf dessen 
Überzeugung beruhende Rechts-Abweisung ungünstig zuzurechnen. Des- 
halb findet sich in jeder „Rechtsklage‘ mit solcher Forderung nur der 
Sander. Allg. Gesellschaftsiehre, 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.