Metadata: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

TEIL I. 
Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Abschnitt 1. 
Grundlagen des Giro- und Scheckverkehrs. 
Das Girowesen ist als Verfeinerung des Scheckwesens anzu 
sehen, daher ist das Scheckwesen die ältere Form. Wenn man vom 
Giro wesen spricht, ist das Scheck wesen einbegriffen. Das Scheck 
wesen hat die Hinterlegung eines Guthabens durch den Zahlungs 
pflichtigen zur Voraussetzung, sei es bei einer Bank, sei es an 
anderer Stelle. Der Zahlungspflichtige zahlt nunmehr an seinen 
Gläubiger nicht mehr in der Weise, daß er in die Tasche oder 
in seinen Geldschrank greift, sondern indem er ihm einen Scheck 
übergibt. Der Scheck lautet auf den geschuldeten Betrag, zahlbar 
seitens der Stelle, die das Guthaben verwaltet. Der Gläubiger be 
gibt sich zu dieser Stelle und läßt sich dort den Betrag bar aus 
zahlen. Einen Schritt weiter geht das Giro wesen; es hebt diese 
bare Auszahlung ebenfalls auf, indem auch der Zahlungsempfänger 
ein Guthaben bei derselben Stelle hinterlegt. Wenn jetzt der 
Zahlungspflichtige die Verwaltungsstelle anweist, den und den Be 
trag bei ihm (dem Zahlungspflichtigen) wegzuschreiben und dem 
Zahlungsempfänger auszuzahlen, so erfolgt diese Auszahlung durch 
Gutschrift im Konto des Empfängers; vom Geschehenen wird der 
letztere durch die Verwaltungsstelle in Kenntnis gesetzt. Bei jeder 
Zahlung sind mithin drei Stellen beteiligt: der Aussteller der 
Zahlungsanweisung, der Bezogene (die Verwaltungsstelle) und der 
Empfänger des Betrages. Bargeld wird bei Girozahlungen nicht 
angerührt. 
Der Scheck wandert vom Aussteller durch die Hand des 
Empfängers in die Hand des Bezogenen, dagegen die Giro 
anweisung vom Aussteller unmittelbar in die Hand des Bezoge 
nen mit der Wirkung, daß der Empfänger durch den Bezogenen 
Preißigke, Girowesen im griech. Ägypten. I
	        
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