Kapitel I. Die Pkysiokraten.
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nur ein Entgelt für seine Verausgabe, seine Kosten vorstellt, dann
ist es kein Geschenk der Natur! und der Reinertrag löst sich in
nichts auf, da er ja, auf Grund der Definition selbst, nur das ist,
was von dem Bruttoertrag nach Rückzahlung der Kosten übrig bleibt,
nämlich der Überschuß über die Produktionskosten. Bei dieser Er
klärung aber bleibt kein Überschuß. Folglich beziehen die Grund
besitzer ihr Einkommen nur als Kapitalisten und nicht als Vertreter
Gottes!
Wenn die Grund Vorschüsse den Rechtsgrund des Besitzes bilden,
soll man da glauben, daß sie nicht auch sein Maß und seine Grenze
bestimmen und daß das Einkommen aus Grundbesitz keinen not
wendigen Zusammenhang mit ihnen hat?
Oder soll man das Einkommen der besitzenden Klasse in zwei
Teile zerlegen: einen nicht verfügbaren, der für sie in der Tat nur
die Wiedererstattung ihrer Vorschüsse ist, ebenso wie das Einkommen
der Pächter, und einen anderen, der als Überschuß nun den Rein
ertrag ausmacht? Wie können sie aber dann die Aneignung dieses
Reinertrages rechtfertigen ?
Sehr einfach! Schon bringen sie ein anderes Argument; das der
sozialen Nützlichkeit: die landwirtschaftliche Erschließung des
Bodens würde aufhören, behaupten sie, und die einzige Quelle aller
Güter versiegen, wenn man demjenigen, der den Boden urbar gemacht
hat, das Recht absprechen wollte, die Früchte seines Fleißes zu ernten x ).
Es ist kaum nötig, auf den Widerspruch zwischen diesem und
dem vorigen Beweisgrund hinzuweisen. Soeben sagten sie, der Boden
muß Eigentum sein, weil er urbar gemacht worden ist. Jetzt
sagen sie: der Boden muß Eigentum sein, weil er sonst nicht
urbar gemacht würde. Dort wird die Arbeit als grundlegende
Ursache der Produktion, hier als ihr Endzweck angenommen.
Weiterhin sagen die Physiokraten, daß das Eigentum an Grund
besitz sich ganz einfach aus dem, was sie persönliches Eigentum
nennen, als notwendige Folge ergibt, d. h. aus dem Rechte eines jeden
Menschen, für seine Erhaltung zu sorgen; denn das Recht, für seine
Erhaltung zu sorgen, schließt das Recht auf bewegliches Eigentum
e in und dieses wieder das Recht auf Eigentum an Grundbesitz: „die
drei Arten Eigentum sind folglich so eng verbunden, daß man sie als
ein einziges Recht ansprechen muß, von dem keiner der drei Bestand
teile losgelöst werden kann, ohne daß die beiden anderen mit zerstört
') „Ohne die Sicherheit des Besitzes würde das Land öde liegen“ (Qüesnav,
Maxime IV). „Alles wäre verloren, wenn das Eigentumsrecht auf die Erzeugnisse
uißht ebenso sicher gestellt wäre, wie das auf den Grund und Boden, wie das, das
jede Einzelperson auf sich selbst hat“ (Dupont I, S. 26).