thumbs: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel I. Die Pkysiokraten. 
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nur ein Entgelt für seine Verausgabe, seine Kosten vorstellt, dann 
ist es kein Geschenk der Natur! und der Reinertrag löst sich in 
nichts auf, da er ja, auf Grund der Definition selbst, nur das ist, 
was von dem Bruttoertrag nach Rückzahlung der Kosten übrig bleibt, 
nämlich der Überschuß über die Produktionskosten. Bei dieser Er 
klärung aber bleibt kein Überschuß. Folglich beziehen die Grund 
besitzer ihr Einkommen nur als Kapitalisten und nicht als Vertreter 
Gottes! 
Wenn die Grund Vorschüsse den Rechtsgrund des Besitzes bilden, 
soll man da glauben, daß sie nicht auch sein Maß und seine Grenze 
bestimmen und daß das Einkommen aus Grundbesitz keinen not 
wendigen Zusammenhang mit ihnen hat? 
Oder soll man das Einkommen der besitzenden Klasse in zwei 
Teile zerlegen: einen nicht verfügbaren, der für sie in der Tat nur 
die Wiedererstattung ihrer Vorschüsse ist, ebenso wie das Einkommen 
der Pächter, und einen anderen, der als Überschuß nun den Rein 
ertrag ausmacht? Wie können sie aber dann die Aneignung dieses 
Reinertrages rechtfertigen ? 
Sehr einfach! Schon bringen sie ein anderes Argument; das der 
sozialen Nützlichkeit: die landwirtschaftliche Erschließung des 
Bodens würde aufhören, behaupten sie, und die einzige Quelle aller 
Güter versiegen, wenn man demjenigen, der den Boden urbar gemacht 
hat, das Recht absprechen wollte, die Früchte seines Fleißes zu ernten x ). 
Es ist kaum nötig, auf den Widerspruch zwischen diesem und 
dem vorigen Beweisgrund hinzuweisen. Soeben sagten sie, der Boden 
muß Eigentum sein, weil er urbar gemacht worden ist. Jetzt 
sagen sie: der Boden muß Eigentum sein, weil er sonst nicht 
urbar gemacht würde. Dort wird die Arbeit als grundlegende 
Ursache der Produktion, hier als ihr Endzweck angenommen. 
Weiterhin sagen die Physiokraten, daß das Eigentum an Grund 
besitz sich ganz einfach aus dem, was sie persönliches Eigentum 
nennen, als notwendige Folge ergibt, d. h. aus dem Rechte eines jeden 
Menschen, für seine Erhaltung zu sorgen; denn das Recht, für seine 
Erhaltung zu sorgen, schließt das Recht auf bewegliches Eigentum 
e in und dieses wieder das Recht auf Eigentum an Grundbesitz: „die 
drei Arten Eigentum sind folglich so eng verbunden, daß man sie als 
ein einziges Recht ansprechen muß, von dem keiner der drei Bestand 
teile losgelöst werden kann, ohne daß die beiden anderen mit zerstört 
') „Ohne die Sicherheit des Besitzes würde das Land öde liegen“ (Qüesnav, 
Maxime IV). „Alles wäre verloren, wenn das Eigentumsrecht auf die Erzeugnisse 
uißht ebenso sicher gestellt wäre, wie das auf den Grund und Boden, wie das, das 
jede Einzelperson auf sich selbst hat“ (Dupont I, S. 26).
	        
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