fullscreen: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

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IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches, 
seitigen Schutz in Steuersachen einem dritten Staate zugestander 
hat oder gegebenenfalls später zugestehen wird.‘ 
Rechtlich erheblich ist der ausdrückliche Vorbehalt der Doppel 
besteuerung in der Meistbegünstigungsklausel nicht. 
3. Nun wird in der handelspolitischen Praxis häufig der Versuch ge- 
macht, Meistbegünstigungsansprüche dadurch abzuschneiden, daß die 
Gewährung einer Vergünstigung von der Erfüllung solcher Bedingungen 
abhängig gemacht wird, die praktisch nur der dritte Staat, den man privi- 
tegieren will, erfüllen kann. In solchen Fällen wird durch die formelle An- 
wendung der für den meistbegünstigten Staat geltenden Behandlungs- 
grundsätze der aus derMeistbegünstigungsklausel fließenden Gleichbehand- 
lungspflicht noch nicht immer genügt*, Auf diese Schwierigkeit wird auch 
in dem Bericht des Kodifikationskomitees (WICKERSHAM) hingewiesen?: 
„De conditions collaterales ou inherentes parfaitement legitimes, on 
glisse imperceptiblement A ‚des restrictions et definitions qui violent 
indubitablement V’esprit de la clause et souwvent m&me sa lettre. De l’exemple 
que nous avons cite, les ‚huiles noires‘ — Öl russischer Herkunft im 
Gegensatz zu den ‚huiles jaunes‘ amerikanischer Herkunft — On arrive 
facilement aux ‚marchandises importees par chemins de fer‘ et au 
‚sel en provenance d’un pays qui ne percoit aucun droit sur cet article‘ 
u aux droits sur les produits provenant de pays dont le tarıf douanier 
ost juge deraisonnable par le president, de lä, on peut passer avec une 
logique parfaite en theorie, .. . . aux droits sur les produits en pro- 
venance de pays dont la langue appartient au groupe des langues ro- 
manes ou aux monarchies dont les rois ont les yeux bleus“. 
Die Meistbegünstigungsklausel ist wohl zu unterscheiden von einer 
formellen Verweisungsnorm, deren rein technischer Zweck ist, eine 
Wiederholung der in Bezug genommenen Vorschriften zu ersparen. Bei- 
spielsweise sei auf $ 1915 BGB. hingewiesen. Dort wird bezüglich der 
Rechtsstellung des Pflegers auf die für den Vormund geltenden Vor- 
schriften verwiesen. Der Inhalt dieser Rechtsnorm erschöpft sich in den 
in Bezug genommenen Vorschriften. Die Gleichbehandlung von Pfleger 
und Vormund ist dagegen materiell ganz belanglos. Gerade umgekehrt 
ist die wirtschaftliche Funktion der Meistbegünstigungsklausel. Sie hat 
die Aufgabe, das Konkurrenzverhältnis des berechtigten Staates mit 
den „dritten“ Staaten auf dem Boden der Gleichheit zu regeln, nicht 
aber dasjenige des berechtigten Staates mit dem verpflichteten Staate, 
Auf dem Gebiete des internationalen Warenverkehrs insbesondere liefert 
die Meistbegünstigungsklausel die Grundlage für das Konkurrenzver- 
dürfte indessen der Mangel belanglos sein, da derartige Begünstigungen autonom 
kaum zugestanden werden. 
* Comite Economique C. 20. M. 14. 1929 ILS. 10. 
24.2.0. 5a
	        
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