Full text: Forstwirtschafts-Politik

Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 201 
der Waldungen gegen schädliche Inseklen. ~ Der Insektengefahr kann übrigens auch 
durch den Schutz nützlicher Tiere, vor allem von Vögeln, vorgebeugt werden, deren 
Schutz deshalb auch schon frühzeitig zum Gegenstand der Gesetzgebung gemacht worden ist. 
Gesetzgebung zur Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte. 
Der Begriff „Forsstnutzungsrecht“.1). 
Außer der hier benutzten Benennung „For stnutz ung s re < t e“ werden zur 
Bezeichnung der in Rede stehenden Rechte noch folgende andere Ausdrücke verwendet: 
Wald- oder Forstservituten, 
Forstrechte, 
Forstberechtigungen, 
Waldgrundgerechtigkeiten. 
Die Benennung „Wald- oder Forstservituten“ rührt her von der nicht 
ganz zutreffenden Übertragung römisch-rechtlicher Anschauungen auf die hier in Betracht 
kommenden Rechte, welche sich in einem sehr wesentlichen Punkte von den römisch-recht- 
lichen Servituten unterscheiden. Die Forstnutzungsrechte verdanken ihre Entstehung in 
der Hauptsache den historischen Wandlungen, welche die deutsch-rechtliche Martkgenossen- 
schaft im Laufe ihrer Entwicklung erfahren hat, während die römisch-rechtlichen Servitute 
nur aus rein privatrechtlichen Titeln entstanden sind. Aber auch der Charakter der 
römisch-rechtlichen ,„Realservituten“ ~ ,,Personalservituten“ kommen hier nicht in 
Frage — ist meist ein ganz anderer als der der Forstnutzungsrechte. Bei den „Real- 
servituten“ fehlt meist eine klar erkennbare Beziehung zu einem ,herrschenden Grund- 
stück“, sowie die Begrenzung des Rechtes durch das Bedürfnis eines solchen Grundstücks, 
welche für die Forstnutzungsrechte charakteristisch sind. 
Der Ausdru> „Forst r e h t e“ hat zwar den Vorzug der Kürze, es fehlt ihm 
aber an der nötigen Schärfe. 
Besser ist schon der Name „Forstberechtigungen“, der z. B. in dem 
bayerischen Gesete vom Jahre 1852 gebraucht wird. 
Am erschöpfendsten ist ohne Frage der von Dan > elm ann?) verwendete Aus- 
dru> „Wald grund gerechtigkeiten“, denn er umfaßt nicht nur die Nutzungs- 
rechte, sondern auch die bloßen Gebrauchsrechte. 
Da indes die bestehende Gesetzgebung sich auf die „Nutzungsrechte“, d. h. auf die- 
jenigen Rechte beschränkt, welche sich auf die Entnahme von Nutzungen (wie Holz, Streu 
usw.) aus den Wäldern beziehen, so steht auch dem Gebrauche des Ausdruckes „For st - 
nutzungsrecht e“, der besonders von Gr aner verwendet wird, nichts im Wege, 
ja dieser Ausdruck dürfte aus dem angegebenen Grunde dem Zeichen „Waldgrund- 
gerechtigkeiten“ sogar noch vorzuziehen sein. 
Forstnutz ung sr e < t e sind nah Dan elmann ,die einem bestimmten 
Grundstück zustehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden Waldgrundstücks, 
welche den Eigentümer des letzteren verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grund- 
Ê m Anschluß an Graner, ,„Forstgeseßzgebung und Forstverwaltung“, Tübingen 1892, 
d ?) „Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, 1. Teil Berlin 1880, 
. und 3. Teil 1888
	        
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