fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Deutsche Wasserstraßenpolitik. g 343 
sowohl zur Förderung der Schiffahrt als der Landwirtschaft, sei es durch 
Hochwasserschutz, Verbesserung der Vorflut, Vertiefung und Regelung 
des Fahrwassers, Deiche, Schleusen und Wehre., Als weitere Aufgaben 
der Wasserwirtschaft traten hinzu Be- und Entwässerung, Wasserauf- 
speicherung, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Fischzucht 
und Fischerei, Kanalverbindungen, Hafenanlagen, Wasserkraftgewin- 
nung. Diese Arbeiten, die zum großen Teil auch mit den Strom- und 
Kanalbauten in Verbindung stehen, unterstehen der Aufsicht des Staats, 
dem zum Teil die Durchführung selbst obliegt. Er übt an den Wasser- 
straßen, ferner gegenüber den Anliegern und Schiffahrttreibenden die 
Strompolizei aus, er erläßt zum Schutz der Wasserstraßen und Häfen 
strompolizeiliche Vorschriften und überwacht andererseits den Schiff- 
fahrtsbetrieb; dieser wird durch Schiffahrts-Polizeiverordnungen ge- 
regelt, die für einzelne Wasserstraßen u. a. Vorschriften über die Be- 
schaffenheit der Schiffe, ihre Benutzung und Ladung, über das 
Verhalten der Schiffe während der Fahrt, bei ihrer Unterbrechung 
und Beendigung enthalten. Durch Betriebsordnungen wird ferner 
der Betrieb von Verkehrsanlagen, wie bewegliche Brücken, Wehre 
und Schleusen, geregelt. 
Die erwähnten wasserwirtschaftlichen Aufgaben greifen in der 
Regel in mehrere Zweige der staatlichen Verwaltung ein, und es ist da- 
her von besonderer Wichtigkeit, diese Aufgaben in der Zentralver- 
waltung wie in den nachgeordneten Behörden so zu verteilen, daß ein 
reibungsloses Zusammenarbeiten der Dienststellen, denen die einzelnen 
Befugnisse übertragen sind, im Sinne einer einheitlich geleiteten 
Wasserstraßenpolitik gewährleistet ist. Dies ist in Deutschland bisher 
noch nicht erreicht. In Preußen war z. B. bis zu den durch die Reichs- 
verfassung von 1919 vorgesehenen Änderungen die Schiffahrtspolizei 
sowie auch die Strompolizei in der Regel den Wasserbauämtern über- 
tragen, denen ferner Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen obliegt. 
Diese unterstanden den Regierungspräsidenten oder, soweit im Ver- 
laufe der letzten Jahrzehnte zwecks Zusammenfassung der wasserbau- 
lichen Aufgaben für die Hauptstromgebiete eine besondere Strombau- 
verwaltung geschaffen war, den Oberpräsidenten. Während jedoch für 
die Schiffahrtspolizei und die gewerblichen Einrichtungen der Minister 
für Handel und Gewerbe zuständig war, unterstand die Strompolizei 
und der gesamte staatliche Wasserbau dem Minister für öffentliche 
Arbeiten. Das landwirtschaftliche Wasserbauwesen liegt in der Hand 
des Landwirtschaftsministers, für die Fragen der Wasserversorgung und 
Entwässerung der Städte ist der Minister des Innern zuständig, während 
bei der Beschaffung von Mitteln und insbesondere auch bei der Fest- 
setzung von Abgaben auf den Wasserstraßen und sonstigen Tarifen der
	        
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