Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

36 Vierzehntes Buch. Erstes Kapitel. 
hollends an sich und schied mit erhöhtem Ansehen und nicht 
ninder bemerkenswertem Gewinn an Land und Leuten für seine 
Hausmacht aus den mehrjährigen Kämpfen. 
Und auch in den internationalen Beziehungen bahnte sich 
in diesen Jahren eine andre, gewaltigere Stellung des Hauses 
Habsburg an. Der Sohn des Königs und Mariens von 
Burgund, Philipp, war vermählt mit Juana, der Tochter 
Ferdinands von Aragon und Isabellens von Castilien, jenes 
Elternpaars, dessen Thatkraft den Grund zur Größe Spaniens 
im 16. und 17. Jahrhundert gelegt hat. Nun starb Isabella 
im Jahre 1504, und Juana war die rechtmäßige Erbin von 
Castilien. Nach Ferdinands Tode aber hatten Philipp und 
Juana als seine Nachkommen die volle Gewalt auch über Aragon 
uind das Königreich beider Sizilien zu ihrem castilischen und 
niederländischen Besitz hinzu zu erwarten: es war eine große 
europäische Machtstellung des Hauses Habsburg, deren kommende 
Bedeutung sich die Zeitgenossen schon beim Tode Isabellens vor 
Augen führen mochten. 
Unter diesen Umständen, unter äußerer wie innerer Kräf⸗ 
tigung des Königtums, ward die Sache der Reichsreform im 
Jahre 1508, auf einem Reichstage zu Köln, von neuem beraten. 
Der König glaubte jetzt im Sinne einer energischen Stärkung 
der Centralgewalt vorgehen zu können, und er hatte eingesehen, 
daß es sich dabei zunächst nicht so sehr um die Begründung 
direkter Einnahmen des Reichs, als um die unerläßliche Vor— 
bedingung zur Realisierung solcher Einnahmen, um die Ein— 
richtung einer wirklichen Reichsverwaltung handeln müsse. So 
brachte er bei den Ständen unter scheinbarem Festhalten an 
dem Gedanken ihres Reichsregiments den Entwurf einer streng 
monarchischen, mit den ersten Verwaltungsorganen eines 
modernen Staats ausgestatteten Verfassung der Centralgewalt 
ein. Ein neues Reichsregiment sollte begründet werden, bestehend 
aus einem königlichen Statthalter, einer königlichen Kanzlei 
und zehn ständischen Beisitzern. Es sollte aber nicht mit der 
königlichen Gewalt auf dem Gebiete der Vollstreckung im Wett— 
bewerb stehen, sondern nur als beratendes Kollegium ins Leben
	        
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