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Erschließt die Gemeinde aber durch Straßenbahnen noch totliegendes
Bauland, so ist es schwer, wenn nicht unmöglich, die Höhe der Wert
steigerung und damit die anteiligen Kosten festzustellen. Bei dergleichen
gemeindlichen Unternehmungen halte ich es für richtig, sich die finan
zielle Beteiligung von den interessierten Bodenbesitzern vorher zeichnen
zu lassen. Ist keine Neigung dazu vorhanden, so baut eben die Ge
meinde zur Hebung des Ortes aus eigenen Mitteln, oder unterläßt als
nicht im Gemeindeiuteresse liegend derartige Anlagen.
Wiederholt habe ich darauf hinweisen können, daß die Anziehung
der Steuerschraube aus Gründen der Bodenpolitik in Kleinschönebeck-F.
bisher noch nicht nötig war, da, wie im nächsten Abschnitt noch zu
zeigen ist, von einer Kasernierungsrente keine Rede sein kann und die
Bildung einer solchen infolge der bestehenden Vorschriften auch nicht
zu befürchten ist. Die verschiedene Höhe der Bodenpreise bewegt sich
in engen Grenzen, sodaß sich in dem Bodenwert nur die verschiedene
Lage und Verwendbarkeit (Nähe des Bahnhofs, Wald) ausdrückt, denn
„die auf den günstigst gelegenen Grundstücken errichteten Häuser haben
einen höheren Gebrauchs- und Tauschwert als ganz die gleichen mit
gleichem Kapitalaufwand ans ungünstiger gelegenem Terrain erbauten,
weil sie den Vorzug der günstigeren Lage besitzen. Dieser Mehrwert
fällt jedoch nicht den Häusern an sich zu, sondern den Hausplätzen, auf
denen nunmehr eine Hausplatzrente in diesem Mehrwert entstanden ist." 1 )
Trotzdem ist ein Ausbau der Stenern in der geschilderten Weise
nur richtig zu nennen, da jeder anormalen Preissteigerung sofort mit
kommunalen Gegenmaßregeln geantwortet werden kann. Dagegen
mußte ich die Bauordnung verurteilen, in deren Grenzen allerdings
die Arbeit der Gemeinde anzuerkennen ist. Desgleichen ist nach den
ersten Verfehlungen zu einer Zeit, als noch kein Verwaltungsbeamter
dem Gemeindevorstand angehörte, die Bedeutung des Bebauungsplanes
erkannt und dieser generell in mustergültiger Weise festgestellt. Mit
Eberstadt 2 ) halte auch ich den Bebauungsplan für die konstituierende
Grundlage des gesamten Bauwesens. „Auf dieser Grundlage vollzieht
sich die Preisbildung der Bodenwerte, erfolgt die Ausgestaltung der
Grundstücke und empfängt das Baugewerbe seine bestimmte Richtung.
Was hier verfehlt wurde, das ist in späteren Instanzen nicht wieder
gutzumachen. Die Baupolizei 3 ) kann im Gemeindeinteresse vieles und
Hervorragendes leisten, ist indes niemals imstande, die Fehler des
Bebauungsplans zu korrigieren."
0 Schönbergs Handbuch, Art. Grundrente, § 16.
ä ) a. a. O. S. 106.
') Vgl. Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Baupolizeij:
„Aufgaben", Bd. 2, S. 716.