Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Erschließt die Gemeinde aber durch Straßenbahnen noch totliegendes 
Bauland, so ist es schwer, wenn nicht unmöglich, die Höhe der Wert 
steigerung und damit die anteiligen Kosten festzustellen. Bei dergleichen 
gemeindlichen Unternehmungen halte ich es für richtig, sich die finan 
zielle Beteiligung von den interessierten Bodenbesitzern vorher zeichnen 
zu lassen. Ist keine Neigung dazu vorhanden, so baut eben die Ge 
meinde zur Hebung des Ortes aus eigenen Mitteln, oder unterläßt als 
nicht im Gemeindeiuteresse liegend derartige Anlagen. 
Wiederholt habe ich darauf hinweisen können, daß die Anziehung 
der Steuerschraube aus Gründen der Bodenpolitik in Kleinschönebeck-F. 
bisher noch nicht nötig war, da, wie im nächsten Abschnitt noch zu 
zeigen ist, von einer Kasernierungsrente keine Rede sein kann und die 
Bildung einer solchen infolge der bestehenden Vorschriften auch nicht 
zu befürchten ist. Die verschiedene Höhe der Bodenpreise bewegt sich 
in engen Grenzen, sodaß sich in dem Bodenwert nur die verschiedene 
Lage und Verwendbarkeit (Nähe des Bahnhofs, Wald) ausdrückt, denn 
„die auf den günstigst gelegenen Grundstücken errichteten Häuser haben 
einen höheren Gebrauchs- und Tauschwert als ganz die gleichen mit 
gleichem Kapitalaufwand ans ungünstiger gelegenem Terrain erbauten, 
weil sie den Vorzug der günstigeren Lage besitzen. Dieser Mehrwert 
fällt jedoch nicht den Häusern an sich zu, sondern den Hausplätzen, auf 
denen nunmehr eine Hausplatzrente in diesem Mehrwert entstanden ist." 1 ) 
Trotzdem ist ein Ausbau der Stenern in der geschilderten Weise 
nur richtig zu nennen, da jeder anormalen Preissteigerung sofort mit 
kommunalen Gegenmaßregeln geantwortet werden kann. Dagegen 
mußte ich die Bauordnung verurteilen, in deren Grenzen allerdings 
die Arbeit der Gemeinde anzuerkennen ist. Desgleichen ist nach den 
ersten Verfehlungen zu einer Zeit, als noch kein Verwaltungsbeamter 
dem Gemeindevorstand angehörte, die Bedeutung des Bebauungsplanes 
erkannt und dieser generell in mustergültiger Weise festgestellt. Mit 
Eberstadt 2 ) halte auch ich den Bebauungsplan für die konstituierende 
Grundlage des gesamten Bauwesens. „Auf dieser Grundlage vollzieht 
sich die Preisbildung der Bodenwerte, erfolgt die Ausgestaltung der 
Grundstücke und empfängt das Baugewerbe seine bestimmte Richtung. 
Was hier verfehlt wurde, das ist in späteren Instanzen nicht wieder 
gutzumachen. Die Baupolizei 3 ) kann im Gemeindeinteresse vieles und 
Hervorragendes leisten, ist indes niemals imstande, die Fehler des 
Bebauungsplans zu korrigieren." 
0 Schönbergs Handbuch, Art. Grundrente, § 16. 
ä ) a. a. O. S. 106. 
') Vgl. Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Baupolizeij: 
„Aufgaben", Bd. 2, S. 716.
	        
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