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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
schaftskrieg müßte als ein unter Umständen unvermeidliches Übel be
trachtet werden, das zwar mit einer vorübergehenden Schädigung des im
Kampfe Unterlegenen verbunden ist, aber nicht die Wiederaufnahme des
weltwirtschaftlichen Verkehrs nach Wiedergutmachung des
angerichteten Schadens ausschlösse. Klein schlägt daher vor, g e-
meinsame, alle kriegführende Staaten verbindliche Richtsätze
für die Überleitung des wirtschaftlichen Kampfrechts in den Friedens-
zustand aufzustellen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen könnte
nach Ablauf einer Periode des wirtschaftlichen Wiederaufbaues auf Kosten
des Unterlegenen, auf billige Weise erfolgen. Während es unter
dem Rechtsgesichtspunkte keine gemeinsame Grundlage gibt, sei auf dem
Boden des beiderseitig Nützlichen ein Entgegenkommen denkbar (Klein,
Nebenkrieg 25).
Vom einseitigen Standpunkte der Unzulässigkeit des
Wirtschaftskrieges aus ergibt sich bei seiner Beendigung die g e g e n-
s e i t i g e Wiederherstellung der geschädigten Privatrechte. „Es handelt
sich bei den Fragen des Privatrechts um ein Gebiet, das unter allen Um
ständen von einer nach machtpolitischen Gesichtspunkten
orientierten Behandluugsweise ausgeschlossen bleiben soll.“ Derart wurden
die privatwirtschaftlichen Friedensbedingungen der Entente (X. Teil)
durch die Note der deutschen Delegation vom 22. Mai 1919 bekämpft.
Sie hat darauf hingewiesen, daß die von den AAM geforderte Ver
wendung des im Auslande befindlichen Eigentums deutscher Privat
personen zur Entschädigung auf eine derart weitgehende Konfis
kation vom Privatbesitz aller Art hinauslaufe, daß eine
allgemeine Erschütterung der Grundlagen des internationalen
Rechtslebens die Folge sein müsse. Es solle unter den gegenwärtigen Ver
hältnissen die Aufgabe aller Staaten sein, im internationalen Verkehre
den Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums wieder voll zur
Geltung zu bringen.
Die grundsätzliche Annahme der Pflicht zur Entschädigung für den
privatwirtschaftlichen Kampf durch Deutschland and Österreich hat es
ferner mit sich gebracht, daß der ursprüngliche konservatorische
Charakter der außerordentlichen Kriegsmaßregeln aufgegeben wurde.
Die Begründung hierfür liegt nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919
in dem Umstande, daß die Hilfsmittel Deutschlands und Österreichs
nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung der Verluste
und Schäden zu gewährleisten und daher die Privatvermögen ihrer An
gehörigen herangezogen werden müssen, wie auch die AAM es nötig gehabt
hätten, auswärtige Kapitalsanlagen ihrer Staatsangehörigen in Anspruch
zu nehmen, um ihren auswärtigen Verpflichtungen nachzukommen. Zu
diesem in Anspruch genommenen Privatvermögen zählt für Deutsch
land nicht nur das im Gebiete oder unter der Herrschaft der AAM am