Metadata: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
schaftskrieg müßte als ein unter Umständen unvermeidliches Übel be 
trachtet werden, das zwar mit einer vorübergehenden Schädigung des im 
Kampfe Unterlegenen verbunden ist, aber nicht die Wiederaufnahme des 
weltwirtschaftlichen Verkehrs nach Wiedergutmachung des 
angerichteten Schadens ausschlösse. Klein schlägt daher vor, g e- 
meinsame, alle kriegführende Staaten verbindliche Richtsätze 
für die Überleitung des wirtschaftlichen Kampfrechts in den Friedens- 
zustand aufzustellen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen könnte 
nach Ablauf einer Periode des wirtschaftlichen Wiederaufbaues auf Kosten 
des Unterlegenen, auf billige Weise erfolgen. Während es unter 
dem Rechtsgesichtspunkte keine gemeinsame Grundlage gibt, sei auf dem 
Boden des beiderseitig Nützlichen ein Entgegenkommen denkbar (Klein, 
Nebenkrieg 25). 
Vom einseitigen Standpunkte der Unzulässigkeit des 
Wirtschaftskrieges aus ergibt sich bei seiner Beendigung die g e g e n- 
s e i t i g e Wiederherstellung der geschädigten Privatrechte. „Es handelt 
sich bei den Fragen des Privatrechts um ein Gebiet, das unter allen Um 
ständen von einer nach machtpolitischen Gesichtspunkten 
orientierten Behandluugsweise ausgeschlossen bleiben soll.“ Derart wurden 
die privatwirtschaftlichen Friedensbedingungen der Entente (X. Teil) 
durch die Note der deutschen Delegation vom 22. Mai 1919 bekämpft. 
Sie hat darauf hingewiesen, daß die von den AAM geforderte Ver 
wendung des im Auslande befindlichen Eigentums deutscher Privat 
personen zur Entschädigung auf eine derart weitgehende Konfis 
kation vom Privatbesitz aller Art hinauslaufe, daß eine 
allgemeine Erschütterung der Grundlagen des internationalen 
Rechtslebens die Folge sein müsse. Es solle unter den gegenwärtigen Ver 
hältnissen die Aufgabe aller Staaten sein, im internationalen Verkehre 
den Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums wieder voll zur 
Geltung zu bringen. 
Die grundsätzliche Annahme der Pflicht zur Entschädigung für den 
privatwirtschaftlichen Kampf durch Deutschland and Österreich hat es 
ferner mit sich gebracht, daß der ursprüngliche konservatorische 
Charakter der außerordentlichen Kriegsmaßregeln aufgegeben wurde. 
Die Begründung hierfür liegt nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919 
in dem Umstande, daß die Hilfsmittel Deutschlands und Österreichs 
nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung der Verluste 
und Schäden zu gewährleisten und daher die Privatvermögen ihrer An 
gehörigen herangezogen werden müssen, wie auch die AAM es nötig gehabt 
hätten, auswärtige Kapitalsanlagen ihrer Staatsangehörigen in Anspruch 
zu nehmen, um ihren auswärtigen Verpflichtungen nachzukommen. Zu 
diesem in Anspruch genommenen Privatvermögen zählt für Deutsch 
land nicht nur das im Gebiete oder unter der Herrschaft der AAM am
	        
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