Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

befindlichen  Wertpapiere  gewesen  sein.  Die  Privatinteressen  des  feindlichen ­
  Privateigentüraers  müßten  soweit  gewahrt  werden,  als  dies  mit
dem  offensichtlichen  Zwecke  des  Wirtschaftskrieges  vereinbar  ist.  Eine
grundsätzlich  unbedingt  eintretende  Auflösung  der  feindlichen  Handelsbetriebe, ­
  z.  B.  nach  der  Verordnung  des  Gouverneurs  der  Straits  Settlements ­
  (Niederöst.  H  und  GK  Wirtschaftskrieg  130)  wäre  nicht  schon
von  vornherein  zuzulassen.
Würde  das  Kriegsziel  nur  dadurch  erreicht  werden  können,  daß  die
Betriebe  nicht  bloß  vorübergehend,  sondern  dauernd  aus  der  nationalen
Volkswirtschaft  ausscheiden,  käme  es  erst  zur  Auflösung  (Liquidation)
des  Betriebes,  so  müßte  auch  bei  dieser  äußersten  Maßregel  dafür  Vorsorge ­
  getroffen  werden,  daß  die  Warenbestände  nicht  verschleudert  werden
und  der  Erlös  erhalten  bleibe.  Eine  Rechnungslegung  müßte  unter  allen
Umständen  gefordert  werden  können,  weshalb  eine  Vernichtung  der  Geschäftspapiere ­
  und  Geschäftsbücher  unzulässig  wäre.  Schließlich  dürften
die  Eingriffe  in  das  feindliche  Privatvermögen  niemals  soweit  gehen,  daß
sie  in  eine  Wegnahme  ausarten.  Sind  auch  die  Grundsätze  über  die  Enteignung ­
  ! auf  die  Eingriffe  in  das  feindliche  Privatvermögen  grundsätzlich ­
  nicht  anwendbar,  so  muß  doch  daran  festgehalten  werden,  daß
die  Enteignung  ohne  Entschädigung  stets  als  unzulässig  betrachtet ­
  wurde.  Dies  deshalb,  weil  der  Zweck,  Schädigungen  der  nationalen ­
  Wirtschaftsinteressen  durch  feindliche  Betriebe  hintanzuhalten,
durch  die  bloße  Einstellung,  erforderlichenfalls  die  Liquidation,  jedenfalls ­
  aber  ohne  Konfiskation  des  Erlöses  aus  der  Liquidation  erreicht
werden  kann.
Der  zweite  Zweck  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts,  den
wirtschaftlichen  Verkehr  mit  dem  Feinde  zu  unterbinden,
hat  sich  in  den  Zahlungs-  und  Verkehrsverboten  verkörpert. ­
  Es  würde  bereits  einen  Übergang  zu  einer  rechtlichen  Ordnung
bedeuten,  wenn  zunächst  bloß  der  Handelsverkehr  (commercial
intercourse),  nicht  aber  der  gesamte  privatrechtliche  Verkehr  untersagt
würde.  Die  allgemeine  privatrechtliche  Verkehrshemmung  würde  als  eine
Verschärfung  bei  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  hinzutreten.  Im  Weltkriege ­
  haben  allerdings  die  nur  mühsam  zurückgehaltenen  politischen
Gegensätze  sofort  zu  den  schärfsten  Kampfmitteln  geführt.
Auch  im  privatwirtschaftlichen  Kampfrechte  müßte  die  wirtschaftliche ­
  Neutralität  gewahrt  bleiben.
Das  Territorialprinzip,  das  den  Handelsverkehr  mit  allen
im  feindlichen  Staatsgebiete  sich  aufhaltenden  Personen
verbietet,  ist  international  einwandfrei.  Nicht  so  glatt  geht  es  mit  dem
auf  Betreiben  Frankreichs  auch  in  England  angenommenen  Personalitätsprinzip, ­
  das  den  Handel  mit  allen  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  untersagt.  Soweit  es  sich  hierbei  um  feindliche  Staats ­
            
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