Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

Sieg  seine  Angehörigen  mit  ihrer  Privatwirtschaft  und  insbesondere  mit
ihrem  Privatbesitz  im  feindlichen  Ausland  eingetreten  sind,  deren  Entschädigung ­
  aus  öffentlichen  Mitteln  übernimmt  (D  Art.  297  i,  260;
ö  Art.  249  j,  211).  Immerhin  bedeutet  die  rücksichtslose  Folgerichtigkeit
bei  Inanspruchnahme  der  privaten  Vermögen  eine  schwere  Schädigung
der  gesamten  Weltwirtschaft,  aus  der  nicht  mit  einem  Schlage  der  Anteil
Deutschlands  und  Altösterreichs  ausgeschieden  werden  kann.
Dagegen  ist  die  Haftung  des  Privatvermögens  im  Auslande  für
andere  als  Eiitschädigungsfordenmgen,  insbesondere  Privatforderungen ­
  der  Angehörigen  des  Kriegsgegners  (D  und  ö  X/IV  Anhang  §  4)
im  Wirtschaftskriege  nicht  begründet.  Noch  weniger  hat  mit  der  Entschädigung ­
  für  die  Folgen  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes  die  ursprünglich ­
  verlangte  Haftung  des  deutschen  und  altösterreichischen
Privatvermögens  für  die  Privatforderungen  der  Staatsangehörigen  der
mit  Deutschland  oder  Österreich  verbündeten  Staaten  zu  tun.
Darauf  haben  auch  die  AÄM  in  ihrer  Antwort  vom  16.  Juni  1919  verzichtet. ­

Was  die  von  den  AAM  in  den  Friedensverträgen  durchgesetzte  G  esamthaftung
  Deutschlands,  bzw.  Österreichs  für  alle  von  dem
ehemaligen  V  i  e  r  b  u  n  d  verursachten  Kriegsschäden  anlangt,  so  kann
sie  nur  hinsichtlich  der  Schäden  am  Privateigentum  der  AAM  durch  den
Angriff  zur  See  rechtlich  anerkannt  werden,  weil  die  militärische  Front
des  Vierbundes  allerdings  eine  einheitliche  war.  Dagegen  ist  der  privatwirtschaftliche
  Kampf  von  den  Mitgliedern  des  Vierbundes  selbständig ­
  geführt  worden  und  kann  nur  die  pfandrechtliche  Haftung
des  Auslandsbesitzes  jedes  Verbündeten  für  die  von  i  h  m  verursachten
Privatschäden  rechtlich  anerkannt  werden.  Es  ist  daher  eine  Verletzung
des  Grundsatzes  der  Verantwortlichkeit,  wenn  die  Überschüsse  aus  den
Nettoergebnissen  der  Liquidation  deutschen  und  altösterreichischen  Eigentums ­
  und  der  Barguthaben  deutscher  und  altösterreichischer  Staatsangehöriger ­
  nach  Befriedigung  der  Ersatzansprüche  aus  dem  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfe  zur  allgemeinen  Wiedergutmachung  verwendet
werden  (D  Art.  297  h  1  u.  2,  243;  ö  Art.  249  h  1  u.  2,  189).
Es  ist  eine  weitere  Folge  der  mangelnden  Unterscheidung  zwischen
dem  militärischen  und  dem  wirtschaftlichen  Kriege,  daß  die  Waffenstillstände ­
  vom  3.  bzw.  11.  November  1918  sich  nur  auf  die  Einstellung  der
militärischen  Feindseligkeiten  bezogen.  An  und  für  sich  kann  nicht
zugegeben  werden,  daß,  wie  die  Note  der  deutschen  Delegation  vom
22.  Mai  1919  ausführt,  mit  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  an  den
militärischen  Fronten  auch  der  privatwirtschaftliche  Kampf  sein  Ende
genommen  hat  und  alle  erst  nach  Abschluß  des  Waffenstillstandes  getroffenen ­
  privatwirtschaftlichen  Karapfmaßregeln  rechtswidrig  sind,  weil
sie  eine  Fortsetzung  der  Feindseligkeiten  bedeuten.  Nur  soweit  der  Wirt-
            
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