den. Der Konsularbeamte des Teils, dem das Schiff angehört, ist be-
rechtigt, von den Behörden des Hafenorts die unverzügliche Rückgabe
der bei ihnen zur Einsicht vorgelegten Schiffspapiere zu fordern,
Die An- und Abmusterung von Seeleuten erfolgt durch den Kon-
sularbeamten des Teils, dem das Schiff angehört.
Zur Anlage zu Artikel 22,
Zu $ 11.
Angesichts dessen, daß die Gesetzgebung der UdSSR. die Unter-
scheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Gute nicht kennt,
erstreckt sich der Grundsatz der Geltung eines örtlichen Gesetzes in
bezug auf sogenanntes unbewegliches Vermögen (lex rei sitae) in der
UdSSR, auf folgende Kategorien von Vermögen: Gebäude aller Art und
das Erbbaurecht.
Die Bestimmungen der beiderseitigen Agrargesetze über das Nutz-
nießungsrecht an ländlichem Grund und Boden bleibt unberührt.
Zu 8 13.
|. Zu Abs, 2. Ein gesetzliches Erb- oder Anfallrecht des Staates
steht nur dem Staate zu, in dessen Gebiete sich der unbewegliche Nach-
laß befindet, Das gilt entsprechend für Erb- oder Anfallrechte von
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,
2. Zu Abs.:3 bis 6. Jedes nach den Gesetzen des Deutschen Reichs
beziehungsweise der UdSSR. an den Nachlässen der Staatsangehörgen
neben oder an Stelle von Erben bestehende Recht des Staates oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechtes fällt unter diese Bestim-
mungen.
Zu Abs. 5. Die Bestimmungen des Abs, 5 finden insbesondere An-
wendung, wenn es sich um die Verfügung über ein Handelsunternehmen
im ganzen (Geschäftsanteile, Aktienpakete und dergleichen) sowie um
die Ausübung des Stimmrechts aus einer Beteiligung an einem derar-
tigen Unternehmen handelt.
Zu 8 16.
Der 8 16 Abs, 3 bezieht sich ausschließlich auf die Fälle, in welchen
gegen den Staat als Erben, Vermächtnisnehmer oder Anfallberechtigten
Ansprüche erhoben werden,
gez. Brockdorfi-Rantzau gez. M. Litwinoif
gez. von Koerner gez, Hanetzky
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