Full text : Kartelle

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Von dem Begriff des Zwangskartells möchte ich auch die folgenden
 Fälle ausschließen, in denen zwar ein partieller staatlicher
Zwang angewendet ist, der Zwang sich aber nicht auf die ganze
Kartellbildung erstreckt:
Die (später mehrfach erneuerte und erweiterte) Bundesrats-Verordnung
 betr. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei vom 5. November 1914 bestimmte: Wer Erzeugnisse
 der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse
 bis zum 30. September ı915 nur durch die Trocken-Kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen.
 Jeder Trockner ist berechtigt, der Trocken-Kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
 m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags
 beizutreten. Hinsichtlich der Verwertung der zur
Verfügung gestellten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt
der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter,
Ähnlich heißt es in der Bundesratsverordnung über Regelung
des Verkehrs mit Branntwein vom ı5. April 1916: Wer Branntwein
herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein einschließlich
der Bestände an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Jeder Brenner ist
berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritusfabrikanten
mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm
bereits angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch

Zement vom 25. Januar 1917 ist daher der Reichskanzler ermächtigt worden, Bestimmungen
 über die Erzeugung und den Absatz sowie über die Preise und Lieferungsbedingungen
 von Zement zu treffen. Nach der gleichen Verordnung kann der Reichskanzler
 Verträge über Lieferung von Zement, die eine Lieferungsfrist von mehr als
sechs Monaten begründen, für aufgelöst erklären. Diese Maßnahme war aus folgenden
Gründen notwendig: Das erstrebte Ziel des freiwilligen Zusammenschlusses der gesamten
 deutschen Zementindustrie wird behindert durch die im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen
 Verbandes vorhandenen außenstehenden Werke, Diese Fabriken haben
bei ihrer Gründung und auch später Zementlieferungsverträge mit Händlern und anderen
 Abnehmern abgeschlossen, in denen über die Gesamterzeugung der Werke und
teilweise noch darüber hinaus auf eine lange Reihe von Jahren verfügt worden ist. Es
hat sich als unmöglich erwiesen, diese Verträge im Wege freier Vereinbarung zu beseitigen.
 Um das Ziel zu erreichen, war es notwendig, dem Reichskanzler die Befugnis
zu erteilen, solche Verträge für aufgelöst zu erklären.“
In den zitierten Verordnungen sind zwar nicht direkt Zwangskartelle angedroht,
aber die Befugnisse, die der Regierung dadurch beigelegt waren, waren So umfassend,
daß auch eine Zwangskartellierung danach möglich war. Nur weil man diese vermeiden
wollte, erfolgte damals eine vollständige Kartellierung. Trotzdem wird man nach dem
Gesagten diese Kartelle als freie. nicht als Zwangskartelle bezeichnen müssen.
            
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