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Behandlung angedeihen zu lassen, so könnte auch diesem Bedürfnisse
durch die Erlassung mehrerer Spezialgesetze für die verschiedenen
Zweige der Großindustrie Rechnung getragen werden“ (S. 206) 1).
Die Anregungen Kleinwächters fanden bei ihrem Erscheinen
allgemeine Ablehnung ?. Wohl aus diesem Grunde hat Kl.
ı) Ob das gleiche Prinzip auch auf das Kleingewerbe anwendbar sei,
ist Kl. nicht ganz sicher. Er macht einen Unterschied zwischen Gewerben, deren Erzeugnisse
transportfähig sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (Bäcker,
Fleischhauer, Zuckerbäcker, Restaurateure und andere Nahrungsmittelgewerbe, Gewerbe
der persönlichen Dienstleistung, Baugewerbe). Wenn sich bezüglich der letzteren
ein Bedürfnis nach einer Organisation geltend mache, so sei es wohl kaum nötig, eine
das ganze Staatsgebiet umfassende Organisation zu schaffen, dann genüge eine lokale
Ordnung, etwa nach Art der früheren Zünfte oder ein lokales Kartell. Bei denjenigen
Gewerben, deren Erzeugnisse transportabel sind, sei eventuell eine den ganzen Staat
umfassende Organisierung des Gewerbes wünschenswert. ‚Prinzipiell unmöglich sind
Kartelle von Kleingewerbetreibenden nicht. Kann ein Gewerkverein mehrere Zehntausende
Fabrikarbeiter vereinigen und sie zu gemeinsamen Handeln veranlassen,
so ist nicht abzusehen, warum die kleinen Unternehmer nicht ebensogut einen großen,
das ganze Staatsgebiet umfassenden Verein bilden sollen. Andererseits aber kann nicht
geleugnet werden, daß ein Kartell, welches einige Tausend Handwerker umfassen soll,
jedenfalls mit weit größeren Schwierigkeiten kämpft als ein solches, das von verhältnismäßig
wenigen Großindustrien abgeschlossen wird‘ (S. 201 ff.).
2?) Vgl. Schmoller in seinem Jahrbuch 1883, S. 336f., Schäffle in
der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1883, S. 496, W. St. in den Jahrbüchern
für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 40 (1883), S. 480 f. Ganz in den Gedankengängen
Kleinwächters bewegen sich dagegen die Vorschläge, die Wasserab in
seiner Schrift ‚‚Soziale Politik im Deutschen Reich‘ (Stuttgart 1889) für eine Zwangskartellierung
der Industrie macht. Er führt S. 93 ff. aus: „Jede Industrie kennt ihre
Bedürfnisse am besten und ist, wenn nur die blindwütige innere Konkurrenz eingedämmt
wird, welche in vielen Betriebszweigen die Preise weit mehr drückt als ausländische
Konkurrenz, auch leistungsfähig genug, in Sachen des Arbeiterschutzes erhebliche
Opfer zu bringen. Was der großen Industrie also not tut, ist ihre Organisation,
ihre korporative Gliederung nach umfangreicheren Betriebszweigen. Wie ist nun der
Weg zu einer solchen korporativen Zusammenfassung der großen Industrien zu denken ?
Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß eine Übergangsform zu solchen Neubildungen
in den Koalitionen, Verkaufskomptoirs oder Kartellen der Industrie bereits
besteht, nur freilich bisher fast ausschließlich zu kapitalistischen Zwecken, so
daß die Einrichtung nur sehr indirekt und zum allergeringsten Teile auch den Arbeitern
zustatten kommt. Die Umbildung der Kartelle, ihre Fähigmachung zur Lösung sozialökonomischer
Aufgaben ließe sich erreichen wie folgt. Es wird vorerst durch Reichsgesetz
eine Enquete über die im Deutschen Reiche bestehenden Koalitionen oder Kartelle
der Großindustrie beschlossen, woraus das Geltungsgebiet, die Teilnehmer, die
Produktionshöhe, die Arbeiterzahl, die Zwecke, die Geltungsdauer und die bisherige
Einwirkung auf die Preise bei den zur Zeit bestehenden Koalitionen ersichtlich werden
muß, Hiernächst könnte den bestehenden Koalitionen oder Kartellen unter gewissen
Voraussetzungen und Auflagen die Ausübung eines Beitrittszwangs gegenüber allen Unternehmern
desselben Betriebszweiges innerhalb des von der Koalition umspannten