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der Notwendigkeit, die zügellose Konkurrenz einzudämmen, nicht
indem sie die Gewerbe in die Fesseln des Zunftzwanges schmiedet,
sondern dadurch, daß sie in Übereinstimmung mit dem heutigen
Stande und der Zukunft der Technik Ordnung in der Erzeugung
wirtschaftlicher Güter schafft“ (S. 134). Bei seinen Vorschlägen knüpft
der Verfasser an die neu geschaffenen Berufsgenossenschaften der
Unfallversicherung an. „Es ist als eine hochbedeutsame Errungen-
schaft aufzufassen, daß nunmehr die ganze deutsche Industrie in diesen
Genossenschaften eine berufliche Organisation gefunden hat, die den
Ausgangspunkt der „Ordnung innerhalb der Gewerbe“ bilden wird.
Die Berufsgenossen, welche in den Unfall-Genossenschaften sich zu-
sammenfinden, werden sich nicht auf die Erledigung der durch das
Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Aufgaben beschränken, son-
dern über alle gemeinsamen Interessen beraten“ (S. ızgf.). Die be-
stehenden Kartelle könnten dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen
Gestaltung der Gütererzeugung und der Preisbildung nicht genügen.
„Die Kartelle leiden an allen Gebrechen von Notstandsmaßregeln.
Einmal umschließen sie nur einen Teil der Berufsgenossen, und die-
jenigen, welche sich angeschlossen haben, sind nur durch die Kon-
ventionalstrafe an die Vereinbarungen gefesselt; oft genug besteht
nicht einmal eine solche; infolgedessen, und da nach dem Stande der
heutigen Gesetzgebung weder ein Beitrittszwang noch überhaupt ein
Schutz der Kartelle besteht, sind diese Vereinigungen außerordentlich
lose und laufen fortwährend Gefahr, sei es durch einzelne Berufs-
genossen, sei es durch eine feindselige Haltung der Regierung oder
der öffentlichen Meinung, gesprengt zu werden. Auch die Mittel,
durch welche die Kartelle ihre Ziele zu erreichen streben, sind meist
sehr unvollkommene“ (S. ı81f.). „Freie Vereinigungen werden nie
im Stande sein, diese für die Wirksamkeit der Kartelle entscheidenden
Mängel zu umgehen. Dieser Übelstand kann u. E. nur auf dem
Wege der Einführung von Genossenschaften mit Beitritts zwang be-
seitigt werden, ein Gedanke, der keineswegs so ungeheuerlich ist,
wie er auf den ersten Blick scheinen mag. Dieser Beitrittszwang ist
bereits für die Unfallversicherung ausgesprochen, und es ist nicht
einzusehen, warum gerade die Unfallversicherung ein ausschließliches
Recht auf eine solche Maßregel beanspruchen dürfte. Gewiß warten
der Industrie noch unendlich größere und schwierigere Aufgaben, die
ein ungleich gewichtigeres Wort für den Beitrittszwang sprechen.
Die Beseitigung der Überproduktion, die Erzielung gewinnbringender
Preise, die Schaffung geordneter industrieller Zustände und auf Grund
derselben die Ordnung der Arbeiterverhältnisse darf gewiß als ein