Full text: Kartelle

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der Notwendigkeit, die zügellose Konkurrenz einzudämmen, nicht 
indem sie die Gewerbe in die Fesseln des Zunftzwanges schmiedet, 
sondern dadurch, daß sie in Übereinstimmung mit dem heutigen 
Stande und der Zukunft der Technik Ordnung in der Erzeugung 
wirtschaftlicher Güter schafft“ (S. 134). Bei seinen Vorschlägen knüpft 
der Verfasser an die neu geschaffenen Berufsgenossenschaften der 
Unfallversicherung an. „Es ist als eine hochbedeutsame Errungen- 
schaft aufzufassen, daß nunmehr die ganze deutsche Industrie in diesen 
Genossenschaften eine berufliche Organisation gefunden hat, die den 
Ausgangspunkt der „Ordnung innerhalb der Gewerbe“ bilden wird. 
Die Berufsgenossen, welche in den Unfall-Genossenschaften sich zu- 
sammenfinden, werden sich nicht auf die Erledigung der durch das 
Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Aufgaben beschränken, son- 
dern über alle gemeinsamen Interessen beraten“ (S. ızgf.). Die be- 
stehenden Kartelle könnten dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen 
Gestaltung der Gütererzeugung und der Preisbildung nicht genügen. 
„Die Kartelle leiden an allen Gebrechen von Notstandsmaßregeln. 
Einmal umschließen sie nur einen Teil der Berufsgenossen, und die- 
jenigen, welche sich angeschlossen haben, sind nur durch die Kon- 
ventionalstrafe an die Vereinbarungen gefesselt; oft genug besteht 
nicht einmal eine solche; infolgedessen, und da nach dem Stande der 
heutigen Gesetzgebung weder ein Beitrittszwang noch überhaupt ein 
Schutz der Kartelle besteht, sind diese Vereinigungen außerordentlich 
lose und laufen fortwährend Gefahr, sei es durch einzelne Berufs- 
genossen, sei es durch eine feindselige Haltung der Regierung oder 
der öffentlichen Meinung, gesprengt zu werden. Auch die Mittel, 
durch welche die Kartelle ihre Ziele zu erreichen streben, sind meist 
sehr unvollkommene“ (S. ı81f.). „Freie Vereinigungen werden nie 
im Stande sein, diese für die Wirksamkeit der Kartelle entscheidenden 
Mängel zu umgehen. Dieser Übelstand kann u. E. nur auf dem 
Wege der Einführung von Genossenschaften mit Beitritts zwang be- 
seitigt werden, ein Gedanke, der keineswegs so ungeheuerlich ist, 
wie er auf den ersten Blick scheinen mag. Dieser Beitrittszwang ist 
bereits für die Unfallversicherung ausgesprochen, und es ist nicht 
einzusehen, warum gerade die Unfallversicherung ein ausschließliches 
Recht auf eine solche Maßregel beanspruchen dürfte. Gewiß warten 
der Industrie noch unendlich größere und schwierigere Aufgaben, die 
ein ungleich gewichtigeres Wort für den Beitrittszwang sprechen. 
Die Beseitigung der Überproduktion, die Erzielung gewinnbringender 
Preise, die Schaffung geordneter industrieller Zustände und auf Grund 
derselben die Ordnung der Arbeiterverhältnisse darf gewiß als ein
	        
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