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kartelle (Zwangssyndikate) gegeben. In Wirklichkeit gab es deren,
wie weiterhin zu zeigen sein wird, verhältnismäßig wenig.
Wirkliche Zwangskartelle, und zwar Zwangssyndikate!) würden
zustande gekommen sein, wenn — was aber nicht geschehen ist, da
infolge der Drohung damit freie Kartelle begründet wurden —
auf Grund der Verordnung vom ı2. Juli/30o. August 1915°) die Behörden
Zwangsverbände für den Kohlenbergbau gebildet
hätten. Als im Jahre 1915 die Wahrscheinlichkeit bestand, daß das
Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat nach Ablauf des Kartellvertrages
nicht erneuert werden würde, bestimmte die genannte Verordnung:
Der Reichskanzler (der seine Befugnisse der Landeszentralbehörde
übertragen kann) wird ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerken
und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für
bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeugnissen
ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen
die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse
der Gesellschafter obliegt 3).
l) Laband gebraucht (Deutsche Juristenzeitung 1915, S. 838) den ungeeigneten
Ausdruck ‚„Zwangsgenossenschaften‘‘.
2) Vgl.dazu Lüthgen, Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat. Leipzig
1926, S. 33 ff.
3) Zur Begründung dieser einschneidenden Maßnahme wurde in der Reichstagsdrucksache,
13. Leg.-Per., II. Session, Nr. 107, S. 59 £. ausgeführt: „‚Der Fortbestand des
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats ist jetzt in Frage gestellt, da der Vertrag,
auf dem seine Tätigkeit beruht, mit dem 31. Dezember 1915 abläuft. Schon vom ı. Okt.
1915 an können die bisher beim Syndikat beteiligten Zechenbesitzer über ihre Produktion
für die Zeit nach dem 1. Januar 1916 frei verfügen. Die bisherigen Versuche,
eine Verständigung über einen neuen Vertrag herbeizuführen, sind ohne Erfolg geblieben,
hauptsächlich infolge großer Schwierigkeiten, die wegen Beteiligung der sogenannten
Außenseiter bei einem neuen Syndikat hervorgetreten sind. Ohne die Außenseiter,
deren Anteil an der Gesamtförderung des Rheinisch-Westfälischen Bergbaubezirkes
zur Zeit rund ır v. H. beträgt, sind aber die bisherigen Syndikatsmitglieder
nicht geneigt, ihrerseits wieder eine Bindung einzugehen. ;
Der Eintritt eines syndikatlosen Zustandes während der Kriegszeit kann Erschütterungen
des Wirtschaftslebens zur Folge haben, die gerade jetzt unter allen
Umständen vermieden werden müssen. Zunächst würde voraussichtlich ein starkes
Emporschnellen der Kohlenpreise eintreten, und zwar schon mit dem 1. Oktober 10915,
von welchem Zeitpunkt ab die Zechenbesitzer Verkäufe für die Zeit nach dem 31. Dezember
1915 tätigen können. Durch die Festsetzung von Höchstpreisen allein läßt sich
dem wirksam nicht entgegentreten; die Erfahrung des letzten Jahres hat gelehrt, daß
Höchstpreisfestsetzungen für Waren, die vollkommen dem freien Verkehr überlassen,
also weder beschlagnahmt noch syndiziert sind, aller getroffenen Anordnungen ungeachtet
fortdauernd umgangen werden und also praktisch nicht wirksam durchzuführen
sind. Die starke Preissteigerung würde ferner, sobald dem Bergbau nach Friedensschluß
wieder die nötigen Arbeitskräfte in dem gewünschten Maße zur Verfügung