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ist bisher eine von der Reichsregierung entworfene Kartellsatzung
oktroyiert worden. Bei allen Verbänden handelt es sich darum, daß
entweder die Kartellsatzungen von den Bergwerksbesitzern vereinbart
sind !), oder daß Satzungen, die ursprünglich vertraglich vereinbart
waren, nach ihrem Ablauf zwangsweise verlängert sind 2).
Wie hat sich nun die gesetzliche Regelung in der Praxis bewährt?
Es wäre eine wichtige Aufgabe des Enqueteausschusses
gewesen, auf diese Frage eine Antwort zu geben, genau festzustellen,
welche tatsächlichen Wirkungen die komplizierte gesetzliche
Regelung der Kohlenwirtschaft gehabt hat. Leider ist der Bericht
des Enqueteausschusses über „Die deutsche Kohlenwirtschaft“ 2) dieser
Aufgabe nicht gerecht geworden. Auf Grund sonstiger Beobachtungen
wird man sagen müssen, daß die praktische Bedeutung der gesetzlichen
Regelung keine überwältigend große war. Das Schwergewicht
liegt nach wie vor bei den Kartellen. Wo schon früher Kartelle
bestanden haben, haben sie sich im großen und ganzen in ähnlicher
Weise weiterentwickelt. Vor allem führen sie ihre Geschäfte nach
wie vor im Interesse ihrer Mitglieder, nicht nach „gemeinwirtschaftlichen“
Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung von Arbeitnehmervertretern
hat den Grundcharakter nicht geändert. Wo die Voraussetzungen
für eine Kartellierung nicht so gegeben waren, hat man
bisweilen nur mit Mühe dem Wortlaut der Bestimmungen genügt.
Einzelne „Syndikate“ sind gar keine Syndikate, da der Verkauf der
Bergwerksprodukte nicht durch eine gemeinschaftliche Geschäftsstelle
erfolgt *). Der auf der Grundlage der Kohlensyndikate errichtete
Überbau (Reichskohlenverband, Reichskohlenrat) entspricht in seiner
faktischen Bedeutung nicht der stattlichen Zahl von Paragraphen,
die ihm gewidmet sind. Das tatsächliche Schwergewicht der Aufsicht
über die Syndikate liegt beim Reichswirtschaftsminister. Von
großer Bedeutung ist natürlich die Tatsache, daß die Kartelle in ihrer
Preisfestsetzung nicht frei sind, aber einen staatlichen Einfluß auf
die Preisbildung hätte man auch ohne solche umständliche Regelung
einführen können. Es drängt sich die Frage auf, ob das, was mit
dieser Regelung erreicht wird, sich nicht auch hätte erreichen lassen,
wenn dem Reichswirtschaftsminister lediglich die Ermächtigung gegeben
wäre, im Bedarfsfalle Zwangskartelle zu schaffen 5).
1) Über den zwangsweisen Beischluß einzelner Outsider vgl. oben S. 102.
*) Vgl. dazu S. 102, Anm. 2.
°) Berlin 1929. S. 87{ff., 107 ff., 392 ff.
‘) Vgl. z. B. Loose, a. a. O., S. 65, 77, 87
5 Vgl. dazu auch die kritischen Bemerkungen von Hecht und Loose. a.2.0O