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renzausschaltung bestehen (insbesondere bei Einzelunternehmungen
und Konzernen -mit monopolistischer Marktstellung). Will man also
alle Fälle, in denen die freie Konkurrenz fehlt, treffen, so muß man
auch diese anderen Fälle in die Regelung einbeziehen*), womit in
8 ıo0 der Kartellverordnung ja auch ein Anfang gemacht ist.
Eine solche Erweiterung ist unbedingt erforderlich, weil man
andernfalls — die Entwicklung in den Vereinigten Staaten gibt ein
gutes Beispiel — leicht dahin kommen könnte, daß die wirtschaftliche
Praxis die Form der Kartelle verläßt und zu anderen Formen
des Unternehmungszusammenschlusses, die vielleicht einen noch
schärferen monopolistischen Charakter tragen würden, übergeht.
Im übrigen darf nicht gesagt werden, daß alle Rechtsgedanken,
die in der jetzigen Kartellverordnung ihren Niederschlag gefunden
haben, nur bei fehlender freier Konkurrenz Bedeutung besitzen. Ich
bin im Gegenteil der Ansicht, daß es sehr verfehlt ist, z. B. das
Kündigungsrecht infolge unbilliger Einschränkung der wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit (8 8) auf Kartelle zu beschränken. Es gibt
viele Verträge, die in weit höherem Maße, als das bei — regelmäßig
doch nur einige Jahre laufenden — Kartellverträgen der Fall
ist, eine wirtschaftliche Knebelung des wirtschaftlich schwächeren
Kontrahenten, oft auf Lebenszeit, bisweilen auch noch über den Tod
hinaus für die Erben darstellen. Wenn man mit dem großen Rechtsgedanken
einer Bekämpfung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellungen
wirklich Ernst machen will, dann muß man das Kündiyungsrecht
auf alle derartigen Fälle (ohne Rücksicht darauf, ob der
Mißbrauch von einem Kartell ausgeht oder nicht) ausdehnen, SOweit
man es nicht für zweckmäßig hält, durch zwingende Rechtsnormen
solche Knebelungsversuche für nichtig zu erklären.
1) Als Muster kann hier der $ ı des 1901 dem österreichischen Industrierate
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes (vgl. dazu S. 5, Anm. 3) dienen. Nachdem
der erste Absatz dieses Entwurfs ausgesprochen hat, daß Kartelle der Staatsaufsicht
unterliegen, heißt es in Absatz 2: „Der gleichen Staatsaufsicht unterliegen Unternehmer
bezüglich ihrer Geschäftshandlungen, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten
Waren dem freien Wettbewerb tatsächlich entzogen sind.‘