Metadata : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Steuerberechnung  bleiben  geringe  Abweichungen
von  dem  angemeldeten  Raumgehalt  der  Gefäße,
die  nur  auf  Zufälligkeiten  bei  ihrer  Herstellung
beruhen,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  außer  Betracht.  Auf  dem  Gefäßen  muß  der
Name  des  Herstellers  der  Erzeugnisse  sowie  der
Ort  der  Herstellung  angegeben  sein.
Entrichtung  und  Stundung  der  Steuer.
§  3.  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,
wer  steuerpflichtige  Erzeugnisse  herstellt  und
in  Verkehr  bringt  oder  wer  sie  aus  dem  Ausland
einführt.  Das  ,  gewerbsmäßige  Abfüllen  natürlicher ­
  Mineralwässer  auf  Gefäße  gilt  als  Herstellung. ­

Die  Steuerpflicht  tritt  ein  für  inländische  Erzeugnisse, ­
  sobald  sie  an  Abnehmer  geliefert  oder
innerhalb  desHerstellungsbetriebs  getrunken  werden; ­
  die  Steuer  wird  fällig  am  letzten  des  folgenden ­
  Monats.
Wird  die  Zahlungspflicht  wiederholt  versäumt
oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der
Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die
Steuerbehörde  die  Bezahlung  oder  Sicherstellung
der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.
Von  der  Steuer  werden  befreit:
1.  Erzeugnisse,  welche  unter  Steueraufsicht  ausgeführt ­
  werden;
2.  •  Erzeugnisse  der  im  §  2  Abs.  1  Ziffer  3,  4
bezeichneten  Art,  wenn  sie  gemäß  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  unter  Steueraufsicht ­
  an  andere  zur  gewerbsmäßigenHerstellung
  steuerpflichtiger  Getränke  abgegeben
werden;
3.  Erzeugnisse,  welche  von  den  bei  der  Herstellung ­
  beschäftigten  Personen  in  den  Räumen ­
  des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden. ­

Die  Steuerpflicht  für  aus  dem  Ausland  eingeführte ­
  Erzeugnisse  tritt  ein  mit  der  Grenzüberschreitung; ­
  die  .  Steuer  wird  fällig,  sobald
die  Erzeugnisse  zum  freien  Verkehr  abgefertigt
sind.
Gegen  Sicherheitsleistung  kann  die  Steuer  bis
zu  drei  Monaten  gestundet  werden.
§  4.  Die  steuerpflichtig  gewordenen  Erzeugnisse ­
  sind  nach  Art  und  Menge  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats  der  Steuerbehörde
schriftlich  anzumelden.
Verjährung  der  Steuer.
§5.  Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung
der  Steuer  verjähren  in  einem  Jahre  von  dem
Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  Steuerentrichtung, ­
  ab.  Der  Arlspruch  auf  Nachzahlung
eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in
drei  Jahren.
Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen ­
  Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs ­
  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete
Handlung  unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§  6.  Wer  steuerpflichtige  Erzeugnisse  herstellen
und  in  Verkehr  bringen  will,  hat  dies  vor  der
Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung  der
Erzeugnisse,  deren  Herstellung  beabsichtigt  ist,
der  Steuerbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und
gleichzeitig  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung

stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden
Räume,  gegebenenfalls  auch  der  außerhalb  der
Herstellungsbetriebe  gelegenen  Ausschankstätten,
vorzulegen.  Die  Herstellung  darf  nur  in  den
angemeldeten  Betriebsräumen  erfolgen.  ,
§7.  Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen ­
  ist  der  Steüerbehörde  binnen  einer
Woche  schriftlich  anzuzeigen.
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst
leiten,  haben  der  Steuerbehörde  diejenigen  Personen ­
  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in
ihrem  Namen  zu  handeln  befugt  sind.
Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen ­
  Vorschriften  gelterl  mit  Ausnahme  derjenigen ­
  im  §  12  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter.
Buchführung;  Lagerung.
§8.  Die  Betriebsinhaber  haben  über  den  Bezug ­
  der  zur  Herstellung  der  steuerpflichtigen'
Erzeugnisse  benutzten  Rohstoffe,  über  deren  Verwendung ­
  und  über  die  daraus  hergestellten  Erzeugnisse ­
  und  über  den  Absatz  der  Erzeugnisse
Bücher  zu  führen,  aus  denen  die  einzelnen  Bezüge, ­
  ihre  Verwendung  und  der  Verbleib  der  hergestellten ­
  Erzeugnisse  deutlich  ersichtlich  sind.
Fertige  unversteuerte  Erzeugnisse  dürfen  nur
in  den  angemeldeten  Räumen  gelagert  und  verpackt ­
  werden;  über  die  Herstellung  und  den
Absatz  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bum
desrats  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung ­
  der  Steuerbehörde  entsprechend  aufzubewahren ­
  und  den  Beamten  zugänglich  zu
halten  sind.
Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich
festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen  zu
vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für
Fehlmengen  ist  abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan ­
  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Steuerschuld  nicht
begründen.
Der  Bundesrat  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses
Abweichungen  von  den  Vorschriften  in  Abs.  1
und  2  zulassen  und  daneben  besondere  Überwachungsmaßnahmen ­
  anordnen.
Steueraufsicht.
§  9.  Die  Herstellungsbetriebe  unterliegen  der
Steueraufsicht.  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,
die  Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet ­
  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder
Zeit,  andernfalls  während  der  üblichen  Geschäftsstunden ­
  zu  besuchen.  Die  Aufsichtsbefugnis  erstreckt ­
  sich  auf  alle  Räume  der  Betriebsanlage
sowie  auf  die  an  diese  angrenzenden  oder  damit
in  Verbindung  stehenden  Räume.  Die  Zeitbeschränkung ­
  fällt  weg,  wenn  Gefahr  im  Verzug ­
  ist.
§  10.  Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden ­
  Räume  dürfen  keine  Maßnahmen  getroffen ­
  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen ­
  Aufsicht  hindern  oder  erschweren.
§11.  Die  Betriebsinhaber  haben  den  Steuerbeamten ­
  jede  für  die  Steueraufsicht  oder  zu  statistischen ­
  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über
den  Betrieb  zu  erteilen  und  bei  den  züm  Zwecke
der  Steueraufsicht  stattfil^denden  Amtshandlungen ­
  die  Hilfsmittel  (Geräte,  Beleuchtung  usw.)
zu  stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu
leisten.
            
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