§ 447 die aber auch von Amts wegen erfolgen kann. Die Mit-
gliedschaft endigt hier außer durch Austritt aus der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Uebertritt zu
einer anderen Kasse auch durch (wenn auch irrtümliche)
Löschung im Mitgliederverzeichnis.
§ 318 a Die Arbeitgeber haben der Krantenkasse, sowie deren
Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu geben über alle
Tatsachen, die eine Meldung zu enthalten hat. Sie haben
Geschäftsbücher und Listen, aus denen diese Tatsachen her-
vorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vor-
zulegen. Auch die Versicherten haben über ihren Personen-
stand sowie Art und Dauer der Beschäftigung und ihren
Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. Das Versicherungs-
amt kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Geld-
strafen zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.
§ 310 Bei freiwilliger Versicherung beginnt die
Mitgliedschaft ersst mit der Meldung beim Vorstand. Die
Aufnahme kann von dem Ergebnis einer ärztlichen Unter-
suchung abhängig gemacht werden, indem Kranke oder
§ 313 Kränkliche zurückgewiesen werden. Freiwillige
Weiterversicherung setzt Meldung binnen drei
Wochen nach Beendigung der verssicherungspflichtigen Be-
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vor dem Beginn der Erwerbslosigkeit versicherungs-
pflichtig waren und deren Unterstützungsdauer abgelaufen
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(auch freiwilliger Weiterversicherung) endigt die Mitglied-
schaft mit Nichtzahlung der Beiträge für zwei aufeinander
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Erwerbslosen- Erwerbslosenunterstützung zuständige Gemeinde soll Er-
sarierge zi werbslose, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen
s 20 nnd s 26 Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen
Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat, und deren
Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse ziem-
lich gleichwertig sind, gegen Krankheit versichern. Sie hat
in diesem Fall den Erwerbslosen binnen 3 Wochen nach
Beginn der Unterstützung anzumelden. Unterläßt die Ge-
meinde dies, so muß sie dem Erwerbslosen in gewissem
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