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Reichsknappschaftsvereins auf Grund des Reichsknappschaftsgeseßzes
vom 23. Juni 1923 befreit.
§ 226 Die Grundpfeiler des Zwangskrankenkassenwessens sind
die Ortskrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen)
und die Landkrankenkassen, die, von gleich zu erörternden
Ausnahmen abgesehen, überall bestehen müssen, während
die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen
§ 234, 8 285 der Initiative der Beteiligten entspringen. Dabei umfassen
die Ortskrankenkassen alle in ihrem Bezirk beschäftigten
Verssicherungspflichtigen, die nicht den übrigen
Zwangskassen angehören müssssen, die Landkrankenkassen
die Landarbeiter (denen gleichzuachten sind die Forstarbeiter),
die Hausgehilfen und die Beschäftigten von
§ 245 Abs. 2 Wandergewerbetreibenden, die Betriebskrankenkassen die
in einem Betriebe, für den eine Betriebskrankenkasse be-§
250 Abs. 2 steht, Beschäftigten, die Innungskrankenkassen die bei
Mitgliedern einer Innung, für die eine Innungskrankenkasse
besteht, Beschäftigten.
§ 227 Die Errichtung von Landkrankenkassen kann unterbleiben
allgemein für ein Land auf Grund eines Aktes
g 229 der Gesetzgebung, im Einzelfall mit Genehmigung des
§ 231 Oberversicherungsamtes. Die Errichtung von Orts- und
Landkrankenkassen geschieht durch den Gemeindeverband
für den Bezirk eines Verssicherungsamtes oder eines Teils
§ 245 Abs. 1 Davon, von Betriebskrankenkassen durch den Betriebsunterirhmer,
der der Zustimmung des Betriebsrats be-§
250, $ 251 darf, von In.. maskrankenkassen durch die Innung nach
Anhörung des Geseuc..tsschusses.
Die Errichtung bezw. das Weiterbestehen von Betriebsund
Innungskrankenkassen ist von gewissen Beschränkun-§
248, 8 261 gen abhängig. Neu zu errichtende Betriebs- und Innungskrankenkassen
dürfen Bestand und Leistungsfähigkeit der
Orts- bezw. Landkrankenkasse nicht beeinträchtigen, müssen
in ihren Leistungen den Leistungen der Orts- bezw. Landkrankenkasse
gleichwertig und auf die Dauer leistungs-§
245 Abs. 1 fähig sein. Außerdem müssen neu zu gründende Betriebskrankenkassen
mindestens 150 Mitglieder, bei landwirtschaftlichen
und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens
§ 255, 8 25,6 50 Mitglieder umfassen. Für bereits vor der Reichsversicherungsordnung
bestehende Betriebs- und Innungskrankenkassen
sind die Bedingungen milder (Mindest-