fullscreen: Neueste Zeit (Abt. 3)

Neue Gesellschaft, neues Seelenleben. 
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verachtete selbst den Nachruhm, der literarischem Pöbel zu 
winken schien. 
Konnte unter diesen Umständen die zunächst bürgerlich 
charakterisierte Bildung auch nur auf andere Stände über— 
gehen? War sie im Grunde doch nur ein Zubehör, im besten 
Falle ein gefälliger Exponent des jungen Wirtschaftslebens 
der Unternehmung? Oder gewann sie wenigstens, eine Macht 
für sich, zum Teil die übrigen Stände? 
Den Unterschied der einzelnen Stände voneinander kann 
man sich für das 18. Jahrhundert nicht leicht zu schroff vor— 
stellen“; er war seit dem 17. Jahrhundert eher noch gewachsen; 
wie es zu gehen pflegt, war er unmittelbar vor seiner drohen— 
den Zerstörung durch Subjektivismus und neues Wirtschafts— 
leben stärker als je. Selbst in den Städten machte er sich, 
trotz aller Elemente, die die einzelnen bürgerlichen Klassen ver⸗ 
einigten, entschieden geltend; in Leipzig sind Ratspersonen und 
Beamte, Edle von der Kaufmannschaft und Handwerker an 
verschiedener Tracht und Haltung kenntlich; daneben fühlt sich 
der Rektor der Universität in den fürstlichen Insignien seiner 
Herrschaft wie ein kleiner Souverän, und Professoren und 
Studenten leben in einer wohlabgegrenzten Welt, von deren 
Höhen selbst der Student auf den Kaufmann herabblickt. Am 
auffallendsten kommen diese Unterschiede, die sich immer noch 
ein wenig aus dem Kreise der Sitte in den des Rechtes ver— 
schieben ließen, vielleicht in der Luxusgesetzgebung zum Vor— 
schein. Bei der Hochzeit müssen gemeine Leute in Leipzig schon 
früh achteinhalb Uhr mit dem Zuge in der Kirche sein; nur 
eine geringe Anzahl von Paaren im Zuge sind ihnen erlaubt, 
für jedes Paar darüber ist eine Strafe von sechs Groschen zu 
zahlen. Vornehme dagegen dürfen bis halb elf Uhr verziehen, 
ehe ihr Zug in der Kirche erscheint, ja auch nachmittags sich 
trauen lassen. Bei Kindtaufsschmäusen kann von den Vor— 
nehmen ein Marzipan oder Kuchen zum „Gevatterstückchen“ 
gegeben werden; Handwerks- und gemeinen Leuten ist das 
Vgl. zum Folgenden Bd. VII, l, 31 ff.
	        
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