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den Walzwerken, bei den Hochöfen u. dgl. bringt es die Natur
der Betriebe mit sich, dass die Abhaltung der Pausen von allerlei
Zufälligkeiten abhängig ist. Die Pausen können deshalb nicht für alle
Arbeiter einheitlich fixiert werden. Die Arbeiter müssen sich in der
Nähe der Arbeitsstelle aufhalten ; in einzelnen Industriebranchen ver-
trägt es sich gar nicht mit einem glatt laufenden Betrieb, dass die
Arbeiter das Etablissement während der zwölfstündigen Präsenz-
zeit überhaupt verlassen. Dafür beträgt aber die effektive Arbeits-
zeit meist bedeutend weniger als das von uns stipulierte Maximum
von 9'/% Stunden. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass es
ja gegen die missbräuchliche Benützung der Mehrschichtenarbeit
sehr gute Kautelen gibt, teils offizielle, teils private. Wir meinen:
1) den Vorbehalt, dass die Bewilligungen für die Mehrschichten-
arbeit durch den Bundesrat nach Anhörung der ständigen In-
dustriekommission zu erteilen sind; 2) die intensive Kontrolle
durch das Fabrikinspektorat; 3) die nicht weniger wirksame Kon-
trolle durch die Arbeiter und ihre Organisationen.
4. Amtliche Bewilligungen.
Von den Wortführern der Arbeiterschaft wird grosses Gewicht
darauf gelegt, dass für die Bewilligungen zu Abweichungen von
der normalen Arbeitszeit ein gewisses formelles Verfahren
beobachtet werde.”) Eine genaue Reglung, welche den Missbräu-
chen wehrt, die vereinzelt etwa noch vorkommen mögen und für
die dann meistens ununterschieden die gesamte Arbeitgeberschaft
verantwortlich gemacht wird, liegt auch im Interesse der Industrie.
Die Vorschriften des geltenden Gesetzes waren in dieser Be-
ziehung sehr dürftig. Sie wurden .teilweise durch die Praxis er-
gänzt. Die Fabrikinspektoren haben sich bemüht, die bisher gil-
tigen, erprobten Bestimmungen mit den ihnen notwendig erschei-
nenden Ergänzungen in gesetzliche Form zu kleiden. Die neuen
Vorschriften sind zum Teil im Artikel 16, zum Teil in den Artikeln
12, Absatz 3; 13, Absatz 1, und 15, Absatz 2, des, Entwurfes der
Fabrikinspektoren enthalten. Es scheint uns, dass die sämtlichen
Bestimmungen betreffend die amtlichen Bewilligungen in klarerer
Fassung in einem Artikel zusammengestellt werden sollten. Um
*) Vgl. Otto Lang. „Die Arbeit erwachsener Männer.“ Protokoll des
Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich 1897. Seite 66.