Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

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den Walzwerken, bei den Hochöfen u. dgl. bringt es die Natur 
der Betriebe mit sich, dass die Abhaltung der Pausen von allerlei 
Zufälligkeiten abhängig ist. Die Pausen können deshalb nicht für alle 
Arbeiter einheitlich fixiert werden. Die Arbeiter müssen sich in der 
Nähe der Arbeitsstelle aufhalten ; in einzelnen Industriebranchen ver- 
trägt es sich gar nicht mit einem glatt laufenden Betrieb, dass die 
Arbeiter das Etablissement während der zwölfstündigen Präsenz- 
zeit überhaupt verlassen. Dafür beträgt aber die effektive Arbeits- 
zeit meist bedeutend weniger als das von uns stipulierte Maximum 
von 9'/% Stunden. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass es 
ja gegen die missbräuchliche Benützung der Mehrschichtenarbeit 
sehr gute Kautelen gibt, teils offizielle, teils private. Wir meinen: 
1) den Vorbehalt, dass die Bewilligungen für die Mehrschichten- 
arbeit durch den Bundesrat nach Anhörung der ständigen In- 
dustriekommission zu erteilen sind; 2) die intensive Kontrolle 
durch das Fabrikinspektorat; 3) die nicht weniger wirksame Kon- 
trolle durch die Arbeiter und ihre Organisationen. 
4. Amtliche Bewilligungen. 
Von den Wortführern der Arbeiterschaft wird grosses Gewicht 
darauf gelegt, dass für die Bewilligungen zu Abweichungen von 
der normalen Arbeitszeit ein gewisses formelles Verfahren 
beobachtet werde.”) Eine genaue Reglung, welche den Missbräu- 
chen wehrt, die vereinzelt etwa noch vorkommen mögen und für 
die dann meistens ununterschieden die gesamte Arbeitgeberschaft 
verantwortlich gemacht wird, liegt auch im Interesse der Industrie. 
Die Vorschriften des geltenden Gesetzes waren in dieser Be- 
ziehung sehr dürftig. Sie wurden .teilweise durch die Praxis er- 
gänzt. Die Fabrikinspektoren haben sich bemüht, die bisher gil- 
tigen, erprobten Bestimmungen mit den ihnen notwendig erschei- 
nenden Ergänzungen in gesetzliche Form zu kleiden. Die neuen 
Vorschriften sind zum Teil im Artikel 16, zum Teil in den Artikeln 
12, Absatz 3; 13, Absatz 1, und 15, Absatz 2, des, Entwurfes der 
Fabrikinspektoren enthalten. Es scheint uns, dass die sämtlichen 
Bestimmungen betreffend die amtlichen Bewilligungen in klarerer 
Fassung in einem Artikel zusammengestellt werden sollten. Um 
*) Vgl. Otto Lang. „Die Arbeit erwachsener Männer.“ Protokoll des 
Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich 1897. Seite 66.
	        
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