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Ergänzung des C. 97, Nr. 10 328. — Erzeugnisse, welche
sich von Steinkohlenteer nur durch die Abwesenheit
von Benzol und ammoniakhaltigem Wasser unterscheiden,
stehen, auch wenn sie bei einer Temperatur von weniger als
200° C destillierbar sind, nach ihren tarifarischen Eigenschaften
dem Bergteer (Goudron) am nächsten und sind daher auf
gleicher Grundlage wie dieser nach Art. 83, P. 3, zu verzollen
(C. 03, Nr. 10 594).
Anmerkung. Zeitweilig bis zum
18. März 1914 ist die Einfuhr von
Goudron für Steinkoh1enbrike11-
fabriken auf Grund von Regeln,
die vom F i n a n z m i n i s t e r im Ein
vernehmen mit dem Minister für
Handelund Industrie festzusetzen
sind, — zollfrei.
84. Naphtha, rohe, schwarze und ungereinigte jeder
Art, für das Pud
85. Flüssige Destillationsprodukte der Naphtha
(Kerossin, Photogen; Oele: Solaröl, Paraffinöl,
Schmieröl; Naphthaäther, Gasolin, Ligroin, Benzin
und ähnliche), für das Pud
Verfahren bei der Wiederausfuhr von Gegenständen des
Schiffsproviants und des Schiffsbedarfs. — Nach Feststellungen
des Zolldepartements werden von gewissen ausländischen
Firmen erhebliche Mengen solcher Waren, die einen Schiffs
bedarf bilden (wie z. B. Mineral- und Schmieröle)
nach russischen Häfen eingeführt, in Zollräumen niedergelegt
und alsdann unter dem Scheine der Wiederausfuhr an die
ins Ausland abgehenden Schiffe zum Gebrauche verkauft.
In der Erwägung, dass es sich bei solchen Geschäften
nicht um die Wiederausfuhr einer Ware handelt, die in Russ
land keinen Absatz gefunden hat, was das Gesetz allein im
Auge hat, sondern um den Einzelverkauf von im Zollamte
lagernden Waren, hat der Finanzminister zur Verhütung des
angegebenen Missbrauchs angeordnet, dass die Wiederausfuhr
von Waren, die den Gegenstand von Schiffsproviant und
Schiffsbedarf bilden (wie z. B. mineralische Schmieröle) nur
unter folgenden Bedingungen statthaft ist: 1. Das Konnosse
ment muss unmittelbar auf den Namen des ausländischen
Empfängers der Ware und nicht auf den Namen des Schiffers
oder des Schiffsagenten im ausländischen Hafen ausgestellt
werden, und 2. über die Wiederausfuhr der Ware ins Ausland
hat das Zolldepartement einen Vermerk auf dem Manifest
zu machen. Falls jedoch das Zollamt hierbei erkennt, dass die
betreffenden Waren nicht ins Ausland wieder ausgeführt,
sondern zum Verbrauch auf dem Schiffe verkauft werden,
hat es, da das Gesetz nur die Wiederausfuhr, nicht aber den
Verkauf unter Befreiung der Waren vom Zolle und der Akzise
gestattet, die Wiederausfuhr solcher Waren nicht zuzulassen
und ausserdem den zuständigen Kameralhof über die solche
Geschäfte betreibende Firma zu benachrichtigen zwecks
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