fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Ergänzung des C. 97, Nr. 10 328. — Erzeugnisse, welche 
sich von Steinkohlenteer nur durch die Abwesenheit 
von Benzol und ammoniakhaltigem Wasser unterscheiden, 
stehen, auch wenn sie bei einer Temperatur von weniger als 
200° C destillierbar sind, nach ihren tarifarischen Eigenschaften 
dem Bergteer (Goudron) am nächsten und sind daher auf 
gleicher Grundlage wie dieser nach Art. 83, P. 3, zu verzollen 
(C. 03, Nr. 10 594). 
Anmerkung. Zeitweilig bis zum 
18. März 1914 ist die Einfuhr von 
Goudron für Steinkoh1enbrike11- 
fabriken auf Grund von Regeln, 
die vom F i n a n z m i n i s t e r im Ein 
vernehmen mit dem Minister für 
Handelund Industrie festzusetzen 
sind, — zollfrei. 
84. Naphtha, rohe, schwarze und ungereinigte jeder 
Art, für das Pud 
85. Flüssige Destillationsprodukte der Naphtha 
(Kerossin, Photogen; Oele: Solaröl, Paraffinöl, 
Schmieröl; Naphthaäther, Gasolin, Ligroin, Benzin 
und ähnliche), für das Pud 
Verfahren bei der Wiederausfuhr von Gegenständen des 
Schiffsproviants und des Schiffsbedarfs. — Nach Feststellungen 
des Zolldepartements werden von gewissen ausländischen 
Firmen erhebliche Mengen solcher Waren, die einen Schiffs 
bedarf bilden (wie z. B. Mineral- und Schmieröle) 
nach russischen Häfen eingeführt, in Zollräumen niedergelegt 
und alsdann unter dem Scheine der Wiederausfuhr an die 
ins Ausland abgehenden Schiffe zum Gebrauche verkauft. 
In der Erwägung, dass es sich bei solchen Geschäften 
nicht um die Wiederausfuhr einer Ware handelt, die in Russ 
land keinen Absatz gefunden hat, was das Gesetz allein im 
Auge hat, sondern um den Einzelverkauf von im Zollamte 
lagernden Waren, hat der Finanzminister zur Verhütung des 
angegebenen Missbrauchs angeordnet, dass die Wiederausfuhr 
von Waren, die den Gegenstand von Schiffsproviant und 
Schiffsbedarf bilden (wie z. B. mineralische Schmieröle) nur 
unter folgenden Bedingungen statthaft ist: 1. Das Konnosse 
ment muss unmittelbar auf den Namen des ausländischen 
Empfängers der Ware und nicht auf den Namen des Schiffers 
oder des Schiffsagenten im ausländischen Hafen ausgestellt 
werden, und 2. über die Wiederausfuhr der Ware ins Ausland 
hat das Zolldepartement einen Vermerk auf dem Manifest 
zu machen. Falls jedoch das Zollamt hierbei erkennt, dass die 
betreffenden Waren nicht ins Ausland wieder ausgeführt, 
sondern zum Verbrauch auf dem Schiffe verkauft werden, 
hat es, da das Gesetz nur die Wiederausfuhr, nicht aber den 
Verkauf unter Befreiung der Waren vom Zolle und der Akzise 
gestattet, die Wiederausfuhr solcher Waren nicht zuzulassen 
und ausserdem den zuständigen Kameralhof über die solche 
Geschäfte betreibende Firma zu benachrichtigen zwecks 
0,30 R 
1,80 R 
8
	        
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