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tragen, der mit dem Ablauf des vierten Kalenderjahres endet, das dem
Jahre der fertigen Herstellung für den öffentlichen Verkehr folgt.
Eine weitere Entlastung wird der Gemeinde infolge des Kommuual-
abgabengejetzesZ zuteil, das der Gemeinde die Unterlage für die am
9. 2. 1909 erlassene Beitragsordnung gibt. Hiernach kann die Ge
meinde bei Neupflasterungen und Umpflasterungen, bei Veränderung
von Bürgersteigen, bei Straßenerweiterung oder Straßendurchbrüchen
einen Anliegerbeitrag bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten erheben.
Ist die Gemeinde durch diese Statuten in der Lage, erdrückenden
Lasten vorzubeugen, so bleiben ihr immerhin noch bedeutende Ausgaben
für den Straßenbau. Es können z. B. bei „historischen Straßen" * 2 )
die Bestimmungen des Flnchtliniengesetzes wegen der Erstattung der
von den Gemeinden aufgewendeten Straßenregulierungskosten keine An
wendung finden, ebensowenig natürlich dort, wo die Gemeinde selbst
Anlieger ist. Hat ferner die Gemeinde einen Straßenzug im Interesse
des Verkehrs pflastern müssen, so kann sie den Gegenwert doch erst
dann einziehen, wenn die angrenzenoen Grundstücke bebaut werden;
sie geht also der Zinsen verlustig und erhält den entsprechenden Betrag
vielleicht erst nach Jahrzehnten vergütet. Ähnlich gestaltet sich das
Verhältnis bei den Anliegerbeiträgen, während bei Ankauf von Land
zu Straßendurchbrüchen schwerlich auf Erstattung gerechnet werden kann.
Es ist daher nicht möglich, diese Beträge, obwohl sie früher oder
später in bedeutendem Maße die Amortisation beschleunigen, bei der
Aufstellung der Ausgaben für den Straßenbau zu berücksichtigen. Die
Beihilfen von Provinz und Kreis können dagegen stets in die Dar
stellung einbezogen werden.
Nur dem jeweiligen Bedürfnis Rechnung tragend, ist naturgemäß
die kommunale Bautätigkeit eine Periodenhafte, ruckweise Belastung der
Gemeinde, von der nur die Straßenunterhaltung eine Ausnahme macht.
(Siehe nächste Seite).
Die zurzeit übliche Straßenbefestigung ergibt sich aus den Haupt-
anfordernngen, die die Gemeinde an die Unternehmer stellt.
Hiernach ist der Straßendamm mit Spaltpflastersteinen aus ge
sundem sächsischen Granit von 18—22 cm Höhe, einer Kopsfläche von
1) § 9 des Gesetzes lautet: „Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten
für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden,
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten
erheben. Die Beiträge sind nach den Kosten zu bemessen."
2 ) Unter dem Begriff „historische Straßen" fallen diejenigen Straßenzüge
deren Entwicklung bezüglich des Ausbaues und straßenmäßigen inneren Ortsverkehrs
zur Zeit des Inkrafttretens des Ortsbebauungsstatnts im wesentlichen schon ihren
Abschluß gefunden hatte.