Object: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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tragen, der mit dem Ablauf des vierten Kalenderjahres endet, das dem 
Jahre der fertigen Herstellung für den öffentlichen Verkehr folgt. 
Eine weitere Entlastung wird der Gemeinde infolge des Kommuual- 
abgabengejetzesZ zuteil, das der Gemeinde die Unterlage für die am 
9. 2. 1909 erlassene Beitragsordnung gibt. Hiernach kann die Ge 
meinde bei Neupflasterungen und Umpflasterungen, bei Veränderung 
von Bürgersteigen, bei Straßenerweiterung oder Straßendurchbrüchen 
einen Anliegerbeitrag bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten erheben. 
Ist die Gemeinde durch diese Statuten in der Lage, erdrückenden 
Lasten vorzubeugen, so bleiben ihr immerhin noch bedeutende Ausgaben 
für den Straßenbau. Es können z. B. bei „historischen Straßen" * 2 ) 
die Bestimmungen des Flnchtliniengesetzes wegen der Erstattung der 
von den Gemeinden aufgewendeten Straßenregulierungskosten keine An 
wendung finden, ebensowenig natürlich dort, wo die Gemeinde selbst 
Anlieger ist. Hat ferner die Gemeinde einen Straßenzug im Interesse 
des Verkehrs pflastern müssen, so kann sie den Gegenwert doch erst 
dann einziehen, wenn die angrenzenoen Grundstücke bebaut werden; 
sie geht also der Zinsen verlustig und erhält den entsprechenden Betrag 
vielleicht erst nach Jahrzehnten vergütet. Ähnlich gestaltet sich das 
Verhältnis bei den Anliegerbeiträgen, während bei Ankauf von Land 
zu Straßendurchbrüchen schwerlich auf Erstattung gerechnet werden kann. 
Es ist daher nicht möglich, diese Beträge, obwohl sie früher oder 
später in bedeutendem Maße die Amortisation beschleunigen, bei der 
Aufstellung der Ausgaben für den Straßenbau zu berücksichtigen. Die 
Beihilfen von Provinz und Kreis können dagegen stets in die Dar 
stellung einbezogen werden. 
Nur dem jeweiligen Bedürfnis Rechnung tragend, ist naturgemäß 
die kommunale Bautätigkeit eine Periodenhafte, ruckweise Belastung der 
Gemeinde, von der nur die Straßenunterhaltung eine Ausnahme macht. 
(Siehe nächste Seite). 
Die zurzeit übliche Straßenbefestigung ergibt sich aus den Haupt- 
anfordernngen, die die Gemeinde an die Unternehmer stellt. 
Hiernach ist der Straßendamm mit Spaltpflastersteinen aus ge 
sundem sächsischen Granit von 18—22 cm Höhe, einer Kopsfläche von 
1) § 9 des Gesetzes lautet: „Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten 
für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche 
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, 
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten 
erheben. Die Beiträge sind nach den Kosten zu bemessen." 
2 ) Unter dem Begriff „historische Straßen" fallen diejenigen Straßenzüge 
deren Entwicklung bezüglich des Ausbaues und straßenmäßigen inneren Ortsverkehrs 
zur Zeit des Inkrafttretens des Ortsbebauungsstatnts im wesentlichen schon ihren 
Abschluß gefunden hatte.
	        
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