Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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a)  Straßenbau.
Die  Ausschließung  des  Geländes  durch  generelle  und  spezielle
Bebauungspläne,  Pflasterung  und  Straßemmterhaltung,  Ankauf  von
Straßeuland  zu  Durchbrüchen  erheischten  große  Ausgaben.
Für  Ortsstraßen  gilt  in  Preußen  der  Grundsatz,  daß  die  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Gemeinde
obliegt.  Doch  erhalten  zu  Neubauten  und  größeren  Umbauten  von
Wegen  und  Straßen  die  wegebaupflichtigen  Gemeinden  Beihilfen  x )  vom
Provinzialverband,  die  einem  Landkreis  angehörenden  Gemeinden  auch
solche  von  ihrem  Kreiskömmunalverband.  Diese  Subventionen  werden
in  der  Regel  nach  der  Steuerkraft  der  wegebaupflichtigen  Verbände  und>
nach  der  Bedeutung  und  Beschaffenheit  der  auszubauenden  und  ausgebauten ­
  Wege  abgestuft.^)
Aus  dieser  Gesetzgebung  sind  auch  der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.
beträchtliche  Erleichterungen  erwachsen;  die  Möglichkeit  der  Verminderung,
der  kommunalen  Lasten  ist  aber  noch  in  viel  stärkerem  Maße  den  Gemeinden ­
  bei  Straßen  gegeben,  die  zur  Bebauung  bestimmt  sind.  Auf
Grund  des  §  15  des  Straßen-  und  Baufluchtliniengesetzes  vom  2.  7.
1875 3 )  hat  die  Gemeinde  am  2.  10.  1893  ein  unter  dem  23.3.  1912’
revidiertes  Ortsstatut  erlassen,  nach  dem  bei  der  Anlegung  einer  neuen
oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  zur  Bebauung  bestimmten ­
  Straße  sowie  bei  dem  Anbau  au  schon  vorhandenen  bisher
unbebauten  Straßen  und  Straßenteilen  die  angrenzenden  Eigentümer
verpflichtet  sind,  der  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten  für  die  Kosten,  welche
ihr  durch  die  dem  Gemeindebeschlusse  entsprechende  Herstellung  der
Straße  erwachsen  sind;  die  Herstellungskosten  umfassen  die  Kosten  für
die  Freilegung,  erste  Einrichtung,  Entwässerung  und  Beleuchtungs-Vorrichtung.
  Die  angrenzenden  Eigentümer  haben  ferner  die  Unterhaltungskosten ­
  genannter  Einrichtungen  während  des  Zeitraums  zu

')  Dotationsgesetze  vom  30.  4.  1873,  8,  7.  1875  und  2.  6.  1902.  Ein  im
Rechts-  oder  Verwaltungswege  verfolgbarer  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Wege»
bauhtlfe  hat  die  Gemeinde  gegen  Provinz  und.  Kreis  nicht.
°)  Uue  de  Giaie,  Handbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und
im  Deutschen  Reiche,  S.  640.
8 )  §  15  des  Gesetzes  lautet:  „Durch  Ortsstatut  kann  festgesetzt  werden,  daß
bei  der  Anlegung  einer  neuen  oder  bei  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße,
wenn  solche  zur  Bebauung  bestimmt  ist,  sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen
bisher  unbebauten  Straßen  und  Straßenteilen  von  dem  Unternehmer  der  neuen  Anlage ­
  oder  von  den  angrenzenden  Eigentümern  die  Freilegung,  erste  Einrichtung  ..  •
beschafft,  sowie  deren  zeitweise,  höchstens  jedoch  5  jährige  Unterhaltung  bezw.  einverhältnismäßiger
  Beitrag  oder  der  Ersatz  der  zu  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen ­
  Kosten  geleistet  werden."
            
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