C.
Schiedsgerichte
Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte.
81.
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten,
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent—
stehen, zu schlichten.
82.
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifverirages
oder der Zusatzoerträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da⸗
gegen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani⸗
sationen zuständig, die diese Verträge geschafsen haben.
83.
Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Partelen
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsihender hinzu⸗
gezogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge—
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig.
Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög⸗
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen.
Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit-
geber- oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ift ein un—
sbeuscher Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leilung durch
iesen.
84.
Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit—
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darleaung des
Sachverhalts einzureichen.
Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier—
facher, wenn ein unparteischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitleile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—