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D.
Tarifamt und Tarifschiedsgerichte.
1. Bereits bestehende örtliche Schiedsgerichte der am Reichs-
tarifpertrag beteiligten Verbände übernehmen die Errichtung oder
Angliederung der neu zu errichtenden Schiedsgerichte.
2. Das Haupt-Tarifamt in Berlin ist in zweiter Instanz zu⸗
ständig zur Beseitigung von entstehenden Unklarheiten aus dem
Manteltarifvertrag. Zur Schlichtung von Einzelstreitigkeiten ist
es ebenfalls in zwester Instanz zuständig, wenn nicht das be—
treffende Fachtarifamt als zweite Instanz angerufen wird.
3. Auf Antrag einer Prozeßpartei ist jedoch als zweite Instang
die dolecians des Verbandes zuständig, dem die beteiligte Firma
angehört.
über die Errichtung eines provisorischen Tarifamtes
für das Buchbindergewerbe.
Vereinbarung
Die dem Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden In⸗
dustriellen angeschlossenen Verbände:
a) Api, Fachgruppe „Briefumschlag- und Papierausstattungs—
fabrikation“,
b) Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikation“,
c) Bund deutscher Buchbinder-Innungen
einerseits, Uund der
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands
und der Graphische Zentralverband
andererseits errichten ein
Tarifamt,
das zunächst als ein Provisorium gedacht ist.
Sein Sitz ist Berlin.
Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je fünf Vertretern der
Arbeitgeher und Arbeitnehmer, einem unparteiischen Vorsitzenden
und je fünf Ersatzleuten für die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Zur Beschlußfähigkeit sind mindestens drei Beisitzer
auf jeder Seite erforderlich.
Seine Aufgaben bestehen darin, alle sich aus dem Reichstarif—
vertrag ergebenden Meinungsverschiedenheiten in letzter Instanz
zu schlichten.
Die Geschäftsordnung für
gerichte findet für das Tarifamt
die örtlichen und Bezirksschieds—
sinngemäße Anwendung.