nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh—
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein—
vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren
Fällen.
In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi—
gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt.
15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach—
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung
werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug
vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch
darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei
Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier
Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger
als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur
Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande,
so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte
Zeit.
16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige
Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an
Akkoͤrdarbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt.
17. Als Zeitlohn für Stücklohnarbeitnehmer gilt der nach
Ziffer 22 ff. zu ermittelnde Grundlohn — 10 Proz. Dieser
Zeitlohn findet Anwendung für vorübergehende Beschäfti⸗
gung im Stundenlohn.
18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere
Auszahlungstage oder längere Lohnperioden üblich waren, in
der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen
Arbeitszeit stati. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage
vor dem Zahltage zu geschehen.
Dieser Satz besagt, daß, wenn 3. B. Freitag der Zahltag
ist, die Abrechnung mindestens noch den Mittwoch miterfassen
muß.
19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen
kein niedrigerer Lohn gezahlt werden. Für infolge Unfalls,
Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer
beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Ein—⸗
vernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft
des Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig.