Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
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wenn bei der Anniusterung im Auslande zugleich die Rück 
fahrt ausbedungen ist; 
c) Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfallen oder 
Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Be 
seitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen (IV, 36), so 
fern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei 
Arbeitstagen (IV, 5) voraussichtlich nicht übersteigen werden. 
Berlin, den 24. Januar 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
3. KeKanntmnchnng, betreffend die Erstreckung der 
Nerstchernnyspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altrrs- 
verllchernny-rgesehe auf die Hausgewerbetreibenden der 
Tababfabribation. Nom Ui. December 1891. 
(R.G.Bl. 1891 S. 395.) 
Auf Grund der §§. 2, 109 und 110 des Gesetzes, betreffend 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 
(R.G.Bl. S. 97) hat der Bundesrath beschlossen, was folgt: 
1. 
Die Versicherungspflicht nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl. 
S. 97) wird auf solche selbstständige Gewerbetreibende (Hausgewerbe 
treibende) erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage 
und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrik 
kaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von 
Zigarren oder anderen Tabakfabrikatcn beschäftigt werden, und zwar 
auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hilfs 
stoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie 
vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche 
Hausgewerbetreibende, welche das Geschäft regelmäßig für eigene 
Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbe 
treibenden für deren Rechnung beschäftigt iverden. 
2. 
Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungsanstalt, in 
deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Die Lohnklasse, in welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich 
nach den Vorschriften des §. 22 des Gesetzes. Dies gilt auch für
	        
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