Contents: Geld-, Bank- und Börsenwesen

oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht 
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse 
verkaufen. Solche „krumme Beträge", die nicht ausreichen, um das 
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitzen" ge 
nannt. — Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamt 
gewinn der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien ent 
fallende Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässe 
rung" des Kapitals. 
Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Ein 
reichung der Stücke (ohne Kuponbogen) erforderlich. Die alten 
Aktien erhalten, um zu verhüten, daß das Bezugsrecht auf dieselben 
Aktien mehrfach ausgeübt wird, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Be 
zugsrecht 1938 ausgeübt". 
Da die Herstellung der jungen Aktien gewisse Zeit erfordert, werden, in 
der Regel, nicht übertragbare K a s s e n q u i t t u n g e n ausgegeben*). Falls 
die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, können die neuen Stücke auch 
im roten Effekten-Scheck verlangt werden. 
Ein Erzeugnis der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegs 
und Nachkriegszeit sind die Gratisaktien. Dem Aktionär, der sie er 
hält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zu- 
Wendung gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die 
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihm anteilig gehörenden Masse 
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und 
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die 
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re 
serven werden unter teilweiser oder gänzlicher Auslösung eines oder meh 
rerer Konten (z. B. Gewinnvortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht; 
also aus dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve ge 
stellte Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratis- 
aktien bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigen Jahres gewinn. 
Für die Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft hat das Aktiengesetz 
r) In der Kassenquittung heißt es z. B.: „Die Übertragung dieser Quit 
tung und des Anspruchs auf Lieferung der darin bezeichneten Wertpapiere ist 
ausgeschlossen. Die Quittung ist gegen Auslieferung der Wertpapiere an uns 
zurückzugeben. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des 
Überbringers dieser Quittung zu prüfen". 
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