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XV. OEffentliches Recht.

walt kann vielmehr, wie jedermann außer dem Gesetzgeber, zu jener Befugnis nur ge⸗
langen durch Delegation seitens des Gesetzgebers. Naders ausgedrückt: Rechtsver—
ordnungen sind nur mit gesetzlicher Ermächtigung zulässig. (Die nähere
wissenschaftliche Begründung dieses Saͤtzes ist gegeben: auf allgemeiner, rechtsgeschichtlicher
und rechtsvergleichender Grundlage insbesondere von Jellinek, nach Reichssiaatsrecht
von Laband, Haenel, v. Seydel, für Preußen von Anschütz, für Bayern von
v. Seydel, in den oben S. 592 Anm. angeführten Schriften).
Der Unterschied zwischen Verwaltungs- und Rechtsverordnung ist nach dem vor—
stehend Gesagten dieser: Verwaltungsverordnungen sind Verordnungen, welche die Ver—
waltungstätigkeit des Staates innerhalb der Schranken des geltenden Rechts regeln. Sie
betreffen Interna des Staatsorganismus, erzeugen Gehorsamspflichten lediglich dienstlicher
Natur (auf seiten des unteren Staatsorgans gegenüber dem höheren); Rechte Dritter, d. h.
der Untertanen werden durch sie weder begruͤndet noch beschränkt. Ihr Erlaß bedarf
gesetzlicher Ermächtigung nicht. Rechtsverordnungen sind solche, welche mit Gebot oder
Verbot an die Untertanen sich wenden und in deren Rechtsstand eingreifen. Sie können
nur mit gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Die Ermächtigung kann enthalten
sein in der Verfassung oder in einem einfachen Gesetz. Auch vor konstitutionelle Gesetze
(Gesetze des absoluten Staates) können heuͤte noch als Titel zum Erlaß von Rechts—
perordnungen in Frage kommen (Jellinek, G. u. V. 875. Anschün, Gegenwärt.
Theorien 174, 178).
Die richtigsten Arten der Verwaltungsverordnungen sind die Organi—
sationsverordnungen, die Dienstanweisungen und die Anstaltzorv—
nungen.
1. Die Organisationsverordnungen haben zum Gegenstand die Ein—
richtung der Staatsbehörden. Sie sind Außerungen der Organifationsgewalt.
Diese gehört nach der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung nicht zur Legislative, sondern
zur Exekutive, sieht daher, auch wenn sie verordnungsmaͤßig, d. h. durch abstralte An—
ordnungen, gehandhabt wird, der vollziehenden Gewau nur insoweit nicht zu, als die
Organisation bestimmter Arten von Behörden (man denke namentlich an die Gerichts⸗
verfassung!) gesetzlich festgelegt oder dem Gesetzgebungswege durch ausdrückliche Bestimmung
vorbehalten ist. Rechtsverordnungen sind die Organisationsverordnungen deshalb nicht,
weil sie nicht in Freiheit und Eigentum des Untertanen eingreifen, m. a. W. nicht neue
Rechte der Staatsgewalt gegenüber jenen begründen, sondern nur die Organe zur Aus—
übung der bestehenden Rechte bezeichnen. Eine mittelbare, aber sehr wirksame Schranke
erwächst der Organisationsgewalt, also auch dem organisatorischen Verordnungsrecht der
Regierung, aus dem Budgetrecht der Volksvertretung, sofern die Verfügbarkeit der für
eine organisatorische Neuerung erforderlichen Geldmittel von der parlamentarischen Be⸗
willigung abhängig ist (s. unten F46. — Zum Vorstehenden vgl. auch die Erklärung
der königl. preußischen Staatsregierung vom 80. Januar 1869, bei Anschüttz, Gegen—
wärt. Theorien S. 156 ff.).
Das Landesstaatsrecht behält den Erlaß von Organisationsverordnungen dem
Monarchen in der Regel ausschließlich vor. Im Reiche, d. h. in Bezug auf die Organisation
der Reichsbehörden, wird man diese Kompetenz grundsätzlich den Bundesrate zusprechen
müssen: nicht zwar im Hinblick auf R.V. Art.7, Ziff. 2, denn mit den dort genannten
„Einrichtungen, welche zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlich sind, dürften nicht
unmittelbare Reichsorgane, vielmehr einzelstaatliche Organe (z. B. Zollämter) gemeint
sein, sondern wegen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesrates
(. oben S. 538, 542), kraft deren ihm die Ausübung aller Reichshoheitsrechte zusteht,
soweit sie nicht anderen Reichsorganen, insbesondere dem Kaiser, übertragen ist. Eine
UÜbertragung des organisatorischen Verordnungsrechts an den Kaifer hat stattgefunden
auf dem Gebiete der Kriegsmarine, der Post und Telegraphie und — in weitgehendem,
wenngleich nicht erschöpfendem Maße — hinfichtlich des Militärwesens (R.V. Art. 538,
50, 68 -65, s. unten 8 48).
2. Die Dienstaͤnweisung (Instruktion) ist ein einfacher Ausfluß des Ver—
            
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