Full text : Agricultural relief (Pt. 9)

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achtens  wird  aber  ein  ähnliches  System,  wie  es  an  den  großen  Wasserstraßen ­
  für  die  Getreideeinfuhr  aus  dem  Auslande  sich  als  notwendig  erwiesen ­
  hat,  auch  für  die  Erzeugung  im  Inlands  wertvolle  Dienste  leisten
können.
Wenn  hiernach  dem  Zusammenschluß  der  Lokalbahnunternehmungen ­
  in  großem  Umfange  das  Wort  geredet  wird,  so
ist  damit  nicht  notwendig  eine  Zentralisation  des  Betriebes,  d.  h.  die
Beseitigung  der  Einzelunternehmen  verbunden.  Es  würde  vielmehr ­
  vollständig  genügen,  die  bestehenden  Unternehmungen  tunlichst
in  den  Rahmen  einer  Gesamtorganisation,  einer  Muttergesellschaft  aufzunehmen, ­
  die  für  die  Beachtung  der  großen  Gesichtspunkte  in  der  Finanzierung, ­
  im  Bau,  in  der  Verwaltung,  im  Betriebe  und  in  den  technischen
Einrichtungen  sorgt.  Neue  Kleinbahnen  aber  wären  nur  dieser
Mutter-  oder  Hauptgesellschaft  zu  genehmigen,  die  deren  Betrieb  je  nach
den  örtlichen  Verhältnissen  als  möglichst  selbständige  Einzelunternehmen ­
  organisiert.
Ein  gutes  Vorbild  gibt  die  Ordnung  des  belgischen  Kleinbahnwesens*). ­

Für  die  Ausführung  von  Kleinbahnen  hat  in  Belgien  eine  besondere
Gesellschaft,  die  Sociötö  nationale  des  chemins  de  fer  vicinaux,  ein  ausschließliches ­
  Recht,  sofern  nicht  die  Regierung  im  Einzelfalle  etwas
anderes  bestimmt.  Die  Socists  nationale  steht  unter  der  Aufsicht  der
Regierung  und  darf  weder  von  den  Provinzen  noch  von  den  Gemeinden
besteuert  werden.
Die  Gesellschaft  wird  verwaltet  von  einem  Verwaltungsrat,
bestehend  aus  einem  Präsidenten  und  sechs  Mitgliedern,  sowie  von  einem
Generaldirektor.  Die  Regierung  ernennt  den  Präsidenten  und
drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrats:  die  drei  anderen  Mitglieder
werden  von  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  ernannt.  Der  Generaldirektor ­
  wird  vom  König  ernannt.
Der  Verwaltungsrat  hat  weitgehende  Rechte:  er  beantragt  und
übernimmt  alle  Genehmigungen,  schließt  alle  Verträge  ab,  setzt  die
Dividende  fest,  gibt  die  Schuldverschreibungen  aus  und  vertritt  überhaupt
die  Gesellschaft  nach  außen.  Er  setzt  auch  die  Dienstanweisungen,  Gehälter, ­
  Löhne  und  Tarife  fest.
Der  Generaldirektor  hat  die  ausführende  Gewalt,  im  Verwaltungsrat ­
  hat  er  nur  beratende  Stimme.
Daneben  besteht  ein  Prüfungsorgan  in  Gestalt  eines  Aufsichtsrats. ­
  Er  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  welche  die  Generalversammlung
wählt.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Aktionären,  dem  Verwaltungsrat, ­
  dem  Generaldirektor  und  dem  Aufsichtsrat.  Jede  Provinz

*)  Kayfer:  „Die  belgischen  Kleinbahnen."  Berlin  1911.  Julius  Springer.
            
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