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500 VI. AbiHnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 
au den übrigen zugute fommen follen. Val. Soholmeyer Bem. 3 zu S 424, Plane 
Bem. 1 3u $ 424. 
„Daher find die Vorausjegungen des Annahmeverzugs iz Gejamtichulbner 
gegenüber felbjtändig zu prüfen, d.h. die denfjelben begründenden Zatfachen bilden te 
einheitliden Gefamtakt, {o daß der Tatbejtand des Unnahmeverzugs teils von diefem, te 
von jenem SGefamtjchuldrer und, foweit e8 dabei auf ein Verhalten des Gläubiger% O1 
fommt, teils bem einen, teil®ß dem andern Gefamtfchuldner gegenüber herbeigefü 
werden könnte. Val. Schollmeyer a. a. D. , 
a) Bei tatfächlidem Angebot durch einen Gefamtfchuldner, treten bie 
Verzugswirkungen auch zugunften der übrigen Gefamt{Ouldner ein, WENN: 
a) die Leiftung dem Gläubiger fo, wie He zu bewirken it, ingbefonDer 
alfo opportuno loco, tempore born einem Gefamtfchuldner angebote 
worden ijt, und 
B) der Gläubiger diefe Seiltungsofferte ablehnt (85 203, 294). 
b) Ein mörtlidhes Angebot eineS Gefamt{Huldner3 fegt den Gläubige 
nur in Verzug, wenn er eben diejem, den wörtlich anbietenden Gefa ein 
jhuldner erklärt hat, daß er die Leitung nicht annehmen werde ($ 295); ng 
anderer Gefamt{huldrer kann den Gläubiger auf rund der Grtlürunß 
nicht dur bloß wörtlidhes Angebot in Verzug jeben, mit andern Wor 425 
die Erklärung, die Leiftung u annehmen zu wollen, zählt zu den IN Sen 
gemeinten Tatjachen, die im Zweifel nur für den Getamtichuldner yon Lehe 
dem gegenüber fie eintreten. yor- 
Sat der Gläubiger felbft zur Bewirkung der Leifthung eine Handlung DI 
zunehmen, insbefondere die gefchuldete Sache abzuholen (SGolichuld dv 
jo genügt e8, daß er Die fraglihe Handlung einem der Gefamt[chu a8 
gegenüber vornimmt, um den AnnahHmeverzug auszufchließen. Steine SC 
Ut mit Sohollmeyer a. a. DO. zu (OtDEEIM Da er 3. 5. zur Noholung NEE die 
gefhuldeten Geldjummen fih bei jedem der Gefamtfhuldner einfinde 
menn er den Annahmeverzug vermeiden will. Dies würde der Deftimmen 
de8 8 421 widerfprechen, daß der Gläubiger die Leiftung nad Tetn On 
Belieben von den der Schuldner ganz oder zum Teil fordern 10 en 
Die Wirkungen des AnnahHmeverzug® aber treten zugunften Der itien 
Sefamt/huldner ein, wenn im Falle der Holfchuld auch nur einer derfe uf 
ihm erflärt bat, daß er die Summe bei ihn erheben Könne bzw. ion ee 
fordert, die Summe bei ihm abzuholen, und der STE diefer {en 
forberung nicht Folge leitet. Doch ft auch in diefem Zalle zu beat 
daß fich au3 dem Schuldverhältnis ein anderes8 ergeben kann. ak $ ser 
Wenn ih aus dem Schuldverhältnifie ergibt, Dat nad der A Mit, en 
Barteien der Gläubiger die Handlung nach feinem Belieben bei dem Sal 
Dder andern Schuldner vorzunehmen berechtigt ift, alfo nach feiner z % 
fi nur bei Een zur Empfangnahme einzuftellen hat, bei dem 4 
ihm genehm ift, jo kommen alle Gefamt{chuldner in Verzug, wenn € ört- 
auch nur bei einem einftellt und diefer ihm die Zahlung weigert; Das WO 02 
liche Angebot feßt RT den Gläubiger nur dann in Verzug, wel 
von demjenigen Gejamtichuldner ausgeht, demgegenüber der @®läubiger { 
Leitung mitwirfen muß bzw. von dem er die gefchuldete Sache 0% 
holen hat. Val. S$ 295 Bem. 1, b S. 194. . & 
Wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit Mr 
dem Kalender beftimmt ift, fo bedarf e8 nach 8 296 eines nee Timm 
wenn der ®läubiger die Ronblumg rechtzeitig vornimmt. AWuch hier en 
Schollmeyer a. a. DO. m. E. irrtümlich an, daß der Gläubiger, wenn er be: 
Unnahmebverzug vermeiden wolle, fich beifpielsweije bei einer an einem t 
itimmten Tage fälligen Holidhuld an diejem Tage hei jedem der Gefarm 
[(huldner zu melden habe. Wenn der Handlung eine Kündigung Mn 
zugehen hat, fo bat zwar nach S 425 der Gläubiger die Kündigung, LED 
einzelnen Gefamtihuldner gegenüber vorzunehmen, den er in Scohuldne 
berzug feben will, foweit {ich nicht aus dem Schuldverhältnis ein Under e 
ergibt. Doch folgt hieraus nicht per arg. a contrario, daß er, UM ex 
Wirkungen des AnnahmeverzugesS gegenüber jedem GejamtfchulDns 
auszufhließen, num au die Ründigung jedem SGejamtihuldner HEBT 
ME SEE hätte; jedenfalls treten dieje Wirkungen, wie übrigens 1hlieB 1 
au Schollmeyer a. a. OD. 3zugibt, demjenigen Gejamtichuldner gegen! 
nicht ein, dem er rechtzeitig aekfündiat bat. 
Ma
	        
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