500 VI. AbiHnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
au den übrigen zugute fommen follen. Val. Soholmeyer Bem. 3 zu S 424, Plane
Bem. 1 3u $ 424.
„Daher find die Vorausjegungen des Annahmeverzugs iz Gejamtichulbner
gegenüber felbjtändig zu prüfen, d.h. die denfjelben begründenden Zatfachen bilden te
einheitliden Gefamtakt, {o daß der Tatbejtand des Unnahmeverzugs teils von diefem, te
von jenem SGefamtjchuldrer und, foweit e8 dabei auf ein Verhalten des Gläubiger% O1
fommt, teils bem einen, teil®ß dem andern Gefamtfchuldner gegenüber herbeigefü
werden könnte. Val. Schollmeyer a. a. D. ,
a) Bei tatfächlidem Angebot durch einen Gefamtfchuldner, treten bie
Verzugswirkungen auch zugunften der übrigen Gefamt{Ouldner ein, WENN:
a) die Leiftung dem Gläubiger fo, wie He zu bewirken it, ingbefonDer
alfo opportuno loco, tempore born einem Gefamtfchuldner angebote
worden ijt, und
B) der Gläubiger diefe Seiltungsofferte ablehnt (85 203, 294).
b) Ein mörtlidhes Angebot eineS Gefamt{Huldner3 fegt den Gläubige
nur in Verzug, wenn er eben diejem, den wörtlich anbietenden Gefa ein
jhuldner erklärt hat, daß er die Leitung nicht annehmen werde ($ 295); ng
anderer Gefamt{huldrer kann den Gläubiger auf rund der Grtlürunß
nicht dur bloß wörtlidhes Angebot in Verzug jeben, mit andern Wor 425
die Erklärung, die Leiftung u annehmen zu wollen, zählt zu den IN Sen
gemeinten Tatjachen, die im Zweifel nur für den Getamtichuldner yon Lehe
dem gegenüber fie eintreten. yor-
Sat der Gläubiger felbft zur Bewirkung der Leifthung eine Handlung DI
zunehmen, insbefondere die gefchuldete Sache abzuholen (SGolichuld dv
jo genügt e8, daß er Die fraglihe Handlung einem der Gefamt[chu a8
gegenüber vornimmt, um den AnnahHmeverzug auszufchließen. Steine SC
Ut mit Sohollmeyer a. a. DO. zu (OtDEEIM Da er 3. 5. zur Noholung NEE die
gefhuldeten Geldjummen fih bei jedem der Gefamtfhuldner einfinde
menn er den Annahmeverzug vermeiden will. Dies würde der Deftimmen
de8 8 421 widerfprechen, daß der Gläubiger die Leiftung nad Tetn On
Belieben von den der Schuldner ganz oder zum Teil fordern 10 en
Die Wirkungen des AnnahHmeverzug® aber treten zugunften Der itien
Sefamt/huldner ein, wenn im Falle der Holfchuld auch nur einer derfe uf
ihm erflärt bat, daß er die Summe bei ihn erheben Könne bzw. ion ee
fordert, die Summe bei ihm abzuholen, und der STE diefer {en
forberung nicht Folge leitet. Doch ft auch in diefem Zalle zu beat
daß fich au3 dem Schuldverhältnis ein anderes8 ergeben kann. ak $ ser
Wenn ih aus dem Schuldverhältnifie ergibt, Dat nad der A Mit, en
Barteien der Gläubiger die Handlung nach feinem Belieben bei dem Sal
Dder andern Schuldner vorzunehmen berechtigt ift, alfo nach feiner z %
fi nur bei Een zur Empfangnahme einzuftellen hat, bei dem 4
ihm genehm ift, jo kommen alle Gefamt{chuldner in Verzug, wenn € ört-
auch nur bei einem einftellt und diefer ihm die Zahlung weigert; Das WO 02
liche Angebot feßt RT den Gläubiger nur dann in Verzug, wel
von demjenigen Gejamtichuldner ausgeht, demgegenüber der @®läubiger {
Leitung mitwirfen muß bzw. von dem er die gefchuldete Sache 0%
holen hat. Val. S$ 295 Bem. 1, b S. 194. . &
Wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit Mr
dem Kalender beftimmt ift, fo bedarf e8 nach 8 296 eines nee Timm
wenn der ®läubiger die Ronblumg rechtzeitig vornimmt. AWuch hier en
Schollmeyer a. a. DO. m. E. irrtümlich an, daß der Gläubiger, wenn er be:
Unnahmebverzug vermeiden wolle, fich beifpielsweije bei einer an einem t
itimmten Tage fälligen Holidhuld an diejem Tage hei jedem der Gefarm
[(huldner zu melden habe. Wenn der Handlung eine Kündigung Mn
zugehen hat, fo bat zwar nach S 425 der Gläubiger die Kündigung, LED
einzelnen Gefamtihuldner gegenüber vorzunehmen, den er in Scohuldne
berzug feben will, foweit {ich nicht aus dem Schuldverhältnis ein Under e
ergibt. Doch folgt hieraus nicht per arg. a contrario, daß er, UM ex
Wirkungen des AnnahmeverzugesS gegenüber jedem GejamtfchulDns
auszufhließen, num au die Ründigung jedem SGejamtihuldner HEBT
ME SEE hätte; jedenfalls treten dieje Wirkungen, wie übrigens 1hlieB 1
au Schollmeyer a. a. OD. 3zugibt, demjenigen Gejamtichuldner gegen!
nicht ein, dem er rechtzeitig aekfündiat bat.
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