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Befreiung von
Meldepflicht und
Meldeverfäumnis.
der
Stunden Entfernung (einfader Weg) notwendig ift,
einmal in der Woche mit dem für ihn zuftändigen
Vermittler in Berührung kommen. Bei weiteren
Entfernungen ift jedenfalls die ftändige Vermitt:
[ungsmöglichfeit zu fichern.
Das Erjcheinen im Amt zur Entgegennahme
der wöchentlichen Unterftügung it in der Regel zu-
gleich als Erfüllung der Meldepflicht anzufjehen; es
muß daher in der Meldekarte erfichtlid gemacht
werden. Das Meldewejen muß jo eingerichtet
werden, daß fein eigentlider Sinn, Arbeit zu
erlangen, dem Mrbeitslofen bewußt bleibt (nicht
bloßes „Stempeln“). Das Arbeitsamt hat jeden
Mrbeitslojen planmäßig mit dem Arbeitsvermittler
perfönlig in Verbindung zu bringen und auch
mährend des Unterftüßgungsbezugs zu erhalten.
Das Meldewejen muß ferner eine wirkfame
Kontrolle der Arbeitslofigfeit mährend des Unter:
tübungsbezugs gemwüährleiften. Neben mwiederholtem
Wechfel der Meldeftunden an den einzelnen Tagen
und einer täglich mehrmaligen Meldung 3. B. bei
Berdacht der Schwarzarbeit, fommt die Feltjekung
ber Meldung auf foldhe Tageszeiten in Frage, an
denen das Angebot ftundenweijer Arbeit üblich it,
oder die erfahrungsgemäß für Schwarzarbeit aus-
genußt merden. Die Meldezeit darf dem Arbeitslofen
nicht länger als eine Woche vorher bekannt fein. Bei
denachbarten Bezirken find die Meldezeiten auf ein-
ander abzuftimmen, um Doppelmeldungen auszut=
IOließen. Die Mekdeftempel follen fo eingerichtet
jein, daß fie eine Fäljhung erfhweren (feine üblichen
Schrifttypen, Bermendung von Metalljtempeln). Es
wird unterfagt, eine befondere „Gegenkontrolle“ zu
führen, d. h. die Meldungen, die dem Arbeitslojen
in der Meldekarte dur Stempelaufdruck beftätigt
werben, nodhmals in befonderen Karteien oder Liften
jeftzuhalten.
Meldeverfäumniffen {t mit Rücficht auf die Gefahr
des Doppelbezugs oder jonftigen Mikbrauchs der
AMrbeitslofenunterftügung gewiffenhaft nachzugehen.
Much die Verjäumnis der vorgeldhriebenen Melde-
jtunde ijft Meldeverfäumnis, Ift nicht die tägliche
Meldung vorgejdhrieben, {o hat die Berfäumnis einer
Meldung zugleich die Vermirkung der Unterftügung
jür die voraufgegangenen meldefreien Tage zur
Holge.
Neber Befreiung von der Meldepflicht und über
Meldeverfäumniffe entjcdheidet der Vorfikende. Wo
die Belaftung des Borfigenden oder feines {tändigen
Stellvertreters mit anderen Dienftobliegenheiten die
Ent{heidung über alle Fälle der Meldebefreiungen
und Meldeverfäumnifje nicht geftattet, fann die Ent-
Iheidunag befonders ermächtiaten Beamten oder
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