Object: Forstwirtschafts-Politik

16.2 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
Träger in den Ländern und Länderteilen. 
Staatliche Behörden der Länder. 
In den Ländern kommen als Träger der Forstwirtschaftspolitik zunächst die ver- 
schiedenartigsten staatlichen Behörden in Betracht. Sowohl die Leitung als auch der 
technische Vollzug der forstwirtschaftspolitisschen Maßnahmen sind in den verschiedenen 
Ländern verschieden geregelt. 
Der tech nis<e Vollzug der forstwirtschaftspolitichen Maßnahmen liegt 
in der Regel in der Hand der staatlichen Landesforstbehörden, der Staatsforstverwaltungen 
der Länder. Die Direktionsstellen der Staatsforstverwaltungen sind in den verschiedenen 
Ländern den verschiedensten Ministerialinstanzen eingegliedert. In den Ländern, in denen 
ein besonderes mit der Pflege der gesamten Bodenkultur betrautes landwirtschaftliches 
Ministerium besteht, liegt es nahe, diesem Ministerium auch die Staats-Forstverwaltung 
zuzuteilen. Dies ist auch in Preußen geschehen. Dort wurde im Jahre 1848 das Land- 
wirtschafstliche Ministerium vom Ministerium des Innern abgezweigt und ersterem 1879 
auch die Domänen- und Forstverwaltung, welche bis dahin zum Ressort des Finanz- 
Ministeriums gehört hatte, überwiesen. Seitdem trägt das Preußische Landwirtschaftliche 
Ministerium den Namen „Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“. 
In Mecklenburg-Schwerin, wo auch ein besonderes Landwirtschafts- 
ministerium existiert, ist die Staatsforstverwaltung nicht diesem, sondern dem Finanz- 
ministerium eingefügt. 
In den übrigen Ländern des Deutschen Reiches, in denen ein besonderes Landwirt- 
schaftsministerium nicht abgezweigt ist, ist die Staatsforstverwaltung entweder dem 
Finanzministerium oder der Finanzabteilung des betreffenden Staatsministeriums oder 
dem Staatsministerium direkt eingegliedert. In Ba yern, Sachsen, Württem- 
herg, BVaden, Hessen und Thüringen untersteht die Staatsforst- 
verwaltung dem Staatsministerium der Finanzen; in Anh alt und Melenbur g - 
Strelitz ist sie der Finanzabteilung des Staatsministeriums und in Oldenburg, 
Braunschweig, Lippe-Detm old und den Hansastädten Ha m b ur g und 
L ü b e > dem Staatsministerium direkt angegliedert. 
In Schaumburg-Lippe ist das „Referat für Forstsachen“ dem „Wirtschafts- 
Amt“ der Schaumburg-Lippeschen Landesregierung unterstellt. 
Die Leit un g der forstwirtschaftspolitischen Angelegenheiten ist in der Regel den 
Behörden der inneren Verwaltung, allo in der Zentralinstanz den 
Ministerien des Innern überwiesen, in deren Ressort die allgemeine Polizei- 
verwaltung sowie die oberste Aufsichtsführung über die Gemeindeverwaltung auch auf 
allen sonstigen Gebieten gehört. Wo, wie in Preuß en, ein von den Ministerien 
des Innern und der Finanzen abgezweigtes besonderes Ministerium für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten besteht, läßt sich die Leitung der Staatsforstverwaltung und der 
forstwirtschaftspolitischen Angelegenheiten!) in der Hand dieser Behörde vereinigen. 
In Sach sen ist nach § 11 des „Gesetzes über Holzschläge und Wiederaufforstungen 
in nichtstaatlichen Waldungen“ vom 29. Dezember 1923 „Aufsichtsbehörde im Sinne 
dieses Gesees das Forstamt, dessen Aufsicht der Wald vom Wirtschaftsministerium im 
1) Vorbehaltlich des Zusammenwirkens mit dem Ministerium des Innern in Angelegenheiten, 
welche die Vermögensinteressen der Gemeinden berühren. 
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