Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die deutschen Berufskonsulate und die Beamten der diplomatischen, 
sowie der gedachten konsularischen Vertretungen, die von der deutschen Re 
gierung nach Russland entsandt sind, sollen sowohl für die Zeitungen, wie für 
die Erzeugnisse der Wissenschaften, der Künste und der Belletristik gegenüber 
der russischen Zensur volle und ganze Freiheit gemessen. 
Die nach Artikel 2 des Vertrags zwischen Deutschland und Russland vom 
&ezember^ ^en Konsulatsbeamten zustehenden Vorrechte und Bc- 
^o. .November 
freiungen werden auch den den deutschen Konsulaten in Russland beigegebenen 
Spezialbeamten, sowie den Agenten des russischen Finanzministeriums und ihren 
Sekretären (oder Attaches) in Deutschland zugestanden. 
Zu Artikel 1 und 12. 
Im Passwesen werden die Angehörigen beider Teile wie die der meist 
begünstigten Nation behandelt werden. 
Die Gültigkeitsdauer des Passvisa wird in Russland auf einen Zeitraum 
von sechs Monaten erstreckt. 
Sollte der Reisende über sein Gepäck oder über getrennt angelangtes Umzugsgut oder solche Sachen 
in besonderen Packstücken eine Eingangsanmeldung ohne genaue Angabe der Gegenstände einreichen, so ist 
die Strafe nach Axt. 384 des Zollreglements von diesen Sachen nicht zu erheben, da der Reisende zur Ein 
reichung der Eingangsanmeldung nicht verpflichtet war. 
Aus dem Ausland eingeführtes Reisegepäck, dessen Besichtigung nicht in der im Art. 364 des Zoll 
reglements vorgesehenen Frist beantragt worden ist, wird auf Grund des vorgenannten Artikels io derselben 
Weise besichtigt wie Waren; infolgedessen ist, wenn die Besichtigung von Reisegepäck und Umzugsgut nach 
Ablauf jener Frist erfolgt, auf genauer G rundlage des Art. 401 des Zollreglements von diesen Sachen die drei 
prozentige Strafe vom Betrage des gemäss dem Befunde berechneten Zolles zu erheben, unabhängig davon 
ob diesen Sachen danach der Einlass zu Vorzugsbedingungen zugestanden wird oder nicht (C. 06, Nr. 22 338). 
Beförderung von Reisegepäck aus Grenz- nach Binnenzolläintern. 
mit rW v\a ^ 7U , n ^,^ e . r Bestimmungen der Anweisung vom 9. September 1904 über die Einfuhr von Waren 
bei finr Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Anordnung des Finanzministers 
timin” flsweihaf V ° n e,):ick aus Grenzzollämtern nach Binnenzollämtern zum Zwecke der Eesich- 
einoenäh* 1 üe P ackst ucke, wenn sie sich in genügend fester Verpackung befinden, nicht in Eastmatten 
stiielr mif i .f™ nL j' r umschmirt und verbleit zu werden brauchen, wobei die Zollbleie, wenn das Gepäck- 
(C 07 Nr C 330U) 1SenC * en ® e ^' Drenc ^ en Stricken umschnürt ist, auch an diese Stricke angehängt werden können 
Verfahren bei der Besichtigung von Reisegepäck nach Ablauf der Frist für die 
Anmeldung. 
Nach Ablauf der Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden oder für die mündliche 
Anmeldung von Reisegepäck hat das Zollamt dieses nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen auf Grund 
eines Auszugs aus den Frachturkunden zu besichtigen. Diese Besichtigung findet nicht am ersten Tage nach 
Ablauf der obigen Fristen, sondern im Laufe eines mehr oder weniger langen Zeitraumes (von 7 Tagen bis 
zu 2 Monaten) statt, je nach dem Zollamte, bei dem die Waren besichtigt werden (A rt. 409 des Zollreglementft). 
In der Fraxis kommen sehr häufig Fälle vor, dass der Eigentümer des Reisegepäcks, der die Frist 
für die Anmeldung versäumt hat, sich im Zollamte nach seinen Effekten erkundigt, nachdem diese Frist ab 
gelaufen ist, aber noch vor der tatsächlichen Besichtigung auf Grund eines Auszugs aus den Frachturkunden, 
und dabei Nachweise für das Recht auf zollfreie Ablassung des Gepäcks vorlegt (§ 719 des Zollreglements). 
Hinsichtlich solcher Fälle entstellt nun die Frage, ob derartiges Reisegepäck nach Versäumnis der 
Frist für die Anmeldung besichtigt werden kann, ohne dass eine genaue Besichtigungsurkunde abgefasst wird, 
wobei vielmehr lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Sachen als Reisegepäck anzusehen und zollfrei 
abzulassen sind, wenn der zur Besichtigung erschienene Eigentümer sein Recht zum zollfreien Empfange 
der Sache als Reisegepäck nachweist, und ob in solchen Fällen die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements 
für Unterlassung der Anmeldung in der vorgesehenen Frist und die Kanzleigebühr zu berechnen ist. 
Infolgedessen hat das Zolldepartement auf Verfügung des Finanzminis^rs und gemäss einem Gut 
achten der Reichskontrolle erläutert, dass, wenn der Eigentümer von Reisegepäck nach Ablauf der Frist 
für die Anmeldung erscheint und sein Recht zum zollfreien Empfange der Sachen als Reisegepäck nachge 
wiesen ist, die Abfassung einer genauen Besichtigungsurkunde nicht erforderlich erscheint, da in solchem 
Falle die als Reisegepäck anerkannten Sachen zollfrei eingelassen werden, und dass, da in solchen Fallen 
die Abfassung genauer Besichtigungsurkunden fortfällt, auch die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements 
und die Kanzleigebühr nicht erhoben werden kann. 
Wenn dagegen beim Erscheinen des Eigentümers das Reisegepäck bereits unter Abfassung einer 
genauen Besichtigungsurkunde besichtigt ist, so ist die gedachte Strafe und die Kanzleigebuhr auf ie< en 
Fall zu erheben, auch wenn die Sachen hinterher von der Zahlung des Zolles befreit werden (C. 07, Ar.
	        
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