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Krankenversicherung.
haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so ist hierzu
regelmäßig seine Zustimmung erforderlich (K 184). Neben der Kranken—
hauspflege erhalten Versicherte, die bisher Angehörige ganz oder über⸗
wiegend unterhalten haben, ein Hausgeld, das dem halben Kranken⸗
gelde gleichkommt, aber durch die Satzung bis auf dessen vollen Betrag
erhöht werden kann (88 186, 194 Nr. 1). Ist die Krankenhauspflege nicht
durchführbar, so kann die Kasse den Versicherten auch durch Stellung von
Krankenpflegern, Krankenschwestern oder anderen Pflegern unterstützen
und dafür, wenn es die Satzung gestattet, bis zu A des Krankengeldes
abziehen (3 185).
Die Krankenhilfe dauert, wenn sie nicht mit dem Aufhören ihrer Not⸗
wendigkeit eher endet, regelmäßig ein halbes Jahr. Diese Frist beginnt
aber erst mit dem Bezuge des Krankengeldes. Außerdem werden in den
Krankengeldbezug fallende Zeiten, in denen nur Krankenpflege gewährt
wird, auf die Unterstützungsdauer bis zu 13 Wochen nicht angerechnet
5183). Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr
verlängern und außerdem Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in Genesungsheimen, bis zur Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Krankenhilfe gestatten (6 187 Nr. 1, ). Eine Herabsetzung
der Unterstützungsdauer bis auf 13 Wochen ist nur für solche Versicherte
zulässig, die binnen 12 Monaten bereits für 26 Wochen Krankengeld
bezogen haben und im Laufe der nächsten 12 Monate an der gleichen
nicht gehobenen Krankheitsursache erkranken (8 188).
Außer der Krankenhilfe gewähren die Krankenkassen ihren weiblichen
Mitgliedern im Falle der Niederkunft Wochenhilfe. Die Pflichtleistungen
der Krankenkassen an Wochenhilfe bestehen bei der Entbindung oder bei
Schwangerschaftsbeschwerden in der Gewährung von Hebammens, erfor⸗
derlichenfalls auch ärztlicher Hilfe, sowie von Arznei und kleineren Heil⸗
mitteln, ferner einem Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden, dem Wochen- und dem Stillgelde.
Um eine zu starke Belastung der Kasse zu verhüten, ist die Gewährung
dieser Leistungen davon abhängig gemacht, daß die Wöchnerin in den
letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im
letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch
gegen Krankheit versichert war. Der Beitrag zu den Kosten der Ent—⸗
bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden beträgt 10 Reichsmark,
der zu den Kosten der Schwangerschaft ohne Entbindung 6 Reichsmark.
Das Wochengeld hat die Höhe des Krankengeldes, das Stillgeld beträgt
die Hälfte davon. Als Wochengeld sind jedoch mindestens 50 und als
Stillgeld mindestens 25 Reichspfennig täglich zu gewähren. Das Wochen⸗
geld wird für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen unmittel⸗
bar nach der Niederkunft gewährt, das Stillgeld bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft. Für die Zeit vor der Entbindung
beträgt das Krankengeld A des Grundlohns, solange die Schwangere
keine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt. Unterbleibt eine solche Be—