28 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
40 Wochenbeiträge entrichtet, so erlischt die Anwartschaft aus der bis—
herigen Beitragsleistung (88 1280—1282). Als Wochenbeiträge zählen
hier auch gewisse Ersatzzeiten, nämlich Militärdienst- und Krankheits⸗
zeiten im Sinne der 88 1279, 12794, Zeiten ohne versicherungspflichtige
Beschäftigung, während deren der Rentenanwärter oder der Verstorbene
Invaliden⸗ oder Altersrente aus einer Kasse oder Sonderanstalt im
Sinne der 88 1321, 1360, 1375 oder eine Invalidenpension nach dem
Reichsknappschaftsgesetz oder eine Unfallrente von mindestens /5 der
Vollrente bezog, ferner die in der freiwilligen Kriegskrankenpflege bei
der deutschen Wehrmacht oder bei einer dem Deutschen Reiche verbündeten
oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten, weiter Zeiten,
während deren ein Ruhegeld der Angestelltenversicherung bezogen wird,
ohne daß eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
wird, endlich bei Wanderversicherten Zeiten, in denen Beiträge zur An—
gestelltenversicherung entrichtet sind, soweit dieselben Zeiten nicht schon
durch Beitragswochen der Invalidenversicherung gedeckt sind.
Der Anwartschaftsverlust ist jedoch nicht endgültig. Die Anwart⸗
schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte eine neue Wartezeit von
200 Beitragswochen zurücklegt. Erfolgt allerdings der Wiedereintritt
in die Versicherung erst nach dem 40. oder gar nach dem 60. Lebens⸗
jahre, so ist das Wiederaufleben der Anwartschaft erschwert. (5 1283).
Schließlich gilt die Anwartschaft nicht als erloschen, wenn die zwischen dem
erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfalle lie—
gende Zeit zu mindestens drei Vierteln durch ordnungsmäßig verwendete
Beitragsmarken belegt ist; dabei stehen bei Wanderversicherten den Bei—
tragsmarken solche vollen Kalenderwochen gleich, die durch entrichtete
Beiträge zur Angestelltenversicherung gedeckt sind (5 1280 Abs. ).
Die Invalidenrente wird entweder wegen Inpalidität oder wegen
Alters gewährt.
Die Invalidenrente wegen Imvalidität bildet eine Entschädigung für
die verlorene Erwerbsfähigkeit. Sie wird daher ohne Rücksicht auf das
Lebensalter jedem Versicherten gewährt, der infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen invalide, d. h. nicht mehr imstande ist, durch eine Tätig⸗
keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zuge—
gemutet werden kann, / dessen zu erwerben, was gesunde Personen seiner
Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu ver—
dienen pflegen. Ist die Invalidität dauernd, so beginnt die Invaliden—
rente sofort. Ist aber in absehbarer Zeit Wiederherstellung der Erwerbs⸗
fähigkeit zu erwarten, so beginnt die Rente erst, wenn die Invalidität un—
unterbrochen 26 Wochen gedauert hat, oder der Anspruch auf Krankengeld
vorher weggefallen ist (88 1255. 1256). Bis dahin ist der Versicherte auf
die Fürsorge seiner Krankenkasse angewiesen. Bessert sich der Zustand des
Rentenempfängers, so daß er nicht mehr invalide ist, so wird ihm die Rente
wieder entzogen (8 1304).