Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Verfahren. 
Wird eine in einem Betriebe beschäftigte Person durch einen Be—⸗ 
triebsunfall getötet oder so verletzt, daß sie mehr als 3 Tage völlig oder 
teilweise arbeitsunfähig wird, so hat der Betriebsunternehmer dies der 
Ortspolizeibehörde und dem Versicherungsträger anzuzeigen. Die Orts— 
polizeibehörde untersucht den Unfall und übersendet die Verhandlungen 
dem Versicherungsträger. Dieser ergänzt erforderlichenfalls die polizei— 
lichen Ermittlungen, insbesondere durch Einforderung eines ärztlichen 
Gutachtens darüber, ob und in welchem Grade der Verletzte in seiner Er—⸗ 
werbsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob die Beeinträchtigung auf den 
Unfall zurückzuführen ist. Er fordert ferner von dem Unternehmer 
eine Nachweisung des Entgelts ein, der für die Berechnung der Unfall—⸗ 
entschädigung maßgebend ist. Auf Grund dieser Ermittlungen erteilt der 
Versicherungsträger dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenden 
Bescheid, worin er entweder eine Entschädigung in bestimmter Höhe 
festsetzt oder die Entschädigung ablehnt. Bei der Beschlußfassung über den 
Bescheid ist mindestens ein Versicherter zu beteiligen. 
Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn er nicht binnen 1 Monat durch 
Berufung angefochten wird. Wegen Anderung der Verhältnisse, ins—⸗ 
besondere Besserung oder Verschlimmerung der Unfallfolgen, kann jedoch 
sowohl der Verletzte als der Versicherungsträger eine neue Feststellung 
herbeiführen. Hierbei ist zwischen Dauerrenten und vorläufigen Renten 
zu unterscheiden. Dauerrenten sind festzustellen, wenn in dem Zustand 
des Berechtigten eine Beharrung eingetreten ist, spätestens 2 Jahre nach 
dem Unfall. Ist eine Dauerrente festgestellt, oder sind ohne Feststellung 
einer solchen 2 Jahre seit dem Unfall vergangen, so darf eine neue Fest⸗ 
stellung nur in Zwischenräumen von je 1 Jahre stattfinden. Solange da—⸗ 
gegen nur eine vorläufige Rente gewährt wird, spätestens aber bis zum 
Ablauf von 2 Jahren seit dem Unfall, darf eine neue Feststellung jederzeit 
vorgenommen werden. 
In der Invaliden- und Sinterbliebenenversicherung 
(88 1613ff.) ist der Antrag auf die Leistungen unter Beifügung der er— 
forderlichen Beweisstücke (letzte Quittungskarte, Bescheinigung der In— 
validität u. a.) an das Versicherungsamt oder die Versicherungsanstalt zu 
richten. Die Versicherungsanstalt stellt die zur Aufklärung des Sach— 
verhalts erforderlichen Ermittlungen an. Sie kann die Sache zur Begut— 
achtung an das Versicherungsamt abgeben; auf Antrag des Antragstellers 
muß sie es tun. Das Gutachten erstattet der Vorsitzende des Versicherungs⸗ 
amts, und zwar, wenn es eine der Parteien beantragt, auf Grund münd⸗ 
licher Verhandlung. Uber den Anspruch erteilt der Versicherungsträger 
dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenen Bescheid, in dem er 
entweder eine Leistung in bestimmter Höhe festsetzt oder eine Leistung ab⸗ 
lehnt. Soll die Rente wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen 
wieder entzogen werden, findet ein im wesentlichen gleiches Verfahren statt. 
In der Angestelltenversicherung ist das Verfahren ebenso wie 
in der Invalidenversicherung mit der Maßgabe, daß hier die Festsetzung
	        
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