fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Arbeitgeber  der  Wirkung  der  Klausel  auszuweichen  wußten.  Seit
1865  fehlt  sie  in  den  Lastenheften  der  Stadt  Brüssel.  Seit  Mitte
der  80  er  Jahre  fand  der  Gedanke  bei  den  belgischen  Gemeinde-  und
Provinzialverwaltungen  in  wachsendem  Umfange  Anklang.  Nach  genaueren ­
  Mitteilungen  in  der  Kevue  du  travail,  über  die  Oubebt  in
seiner  Schrift  „Arbeitsbedingungen  bei  Submissionen“  (Deutsche  Übersetzung, ­
  Leipzig  1902)  berichtet,  haben  von  87  belgischen  Gemeinden
mit  je  über  8000  Einwohnern  51  mit  2  010  739  Einwohnern  in  ihren
Lastenheften  Mindestlohnklauseln,  und  zwar  setzen  42  Gemeinden  den
Mindestlohn  selbst  fest,  während  9  den  Unternehmer  nur  nötigen,  in
seinem  Gebote  anzugeben,  welchen  Mindestlohn  er  sich  zu  zahlen  verpflichtet. ­
  Ob  dieser  Lohn  genügend  ist,  behält  sich  die  Stadtgemeinde
vor  zu  untersuchen.
Bei  der  Feststellung  durch  die  Gemeinde  wird  verschieden  vorgegangen. ­
  Meist  richten  sich  die  Gemeinden  dabei  nach  den  zuständigen ­
  Genossenschaften  und  den  Industrie-  und  Arbeitsräten.  In  einigen
Städten  stellt  der  Gemeinderat  ein  Verzeichnis  der  Mindestlöhne  für  alle
Gewerbe  fest  und  fügt  es  dem  Lastenheft  bei;  so  verfährt  beispielsweise ­
  Gent.  Eine  Kürzung  der  Löhne  für  minder  leistungsfähige
Arbeiter  ist  in  der  Mehrzahl  der  Gemeinden,  wenn  auch  in  verschiedener ­
  Weise,  ermöglicht.  Eine  Umgehung  der  Mindestlohnklausel
durch  Weitergabe  der  übernommenen  Arbeiten  an  Zwischenunternehmer ­
  usw.  ist  fast  in  allen  Gemeinden  untersagt.  Von  den  9  belgischen ­
  Provinzialräten  haben  6  (Brabant,  Ostflandern,  Hennegau,
Lüttich,  Luxemburg  und  Namur)  in  ihren  Lastenheften  Mindestlohnklauseln ­
  derart,  daß  die  Mindestlöhne  von  den  Provinzialorganen  nach
Anhörung  der  Interessentenvereine  und  -Syndikate,  der  Gewerbegerichte,
der  Industrie-  und  Arbeitsräte,  der  Straßenbaubeamten  usw.  festgestellt ­
  werden.  Nach  den  Lastenheften  der  Provinzen  Antwerpen  und
Westflandern  haben  die  Unternehmer  die  Mindestlöhne  anzugeben,  die
sie  den  beteiligten  Arbeitern  zu  zahlen  sich  verpflichten.  Bleiben  diese
Sätze  hinter  den  durchschnittlichen  gewöhnlichen  Löhnen  zurück,  so
wird  das  Gebot  nicht  angenommen.
Für  die  öffentlichen  Ausschreibungen  des  belgischen  Staates  ist
durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unter  dem  2.  Juli  1896
den  Lastenheften  die  Verpflichtung  des  Unternehmers  zur  Einreichung
eines  Verzeichnisses  der  Löhne  eingefügt,  die  zu  zahlen  er  sich  verpflichtet. ­
  Da  sich  hierbei  Schwierigkeiten  ergaben,  ist  im  Dezember  1896
die  Klausel  dahin  geändert,  daß  der  Unternehmer  sich  verpflichtet,
den  Arbeitern,  Lehrlingen  und  Handlangern,  die  mit  Maurer-,  Erdund
  Pflasterarbeiten  beschäftigt  sind,  mindestens  diejenigen  Löhne  zu
zahlen,  welche  in  den  Lastenheften  als  Normallöhne  der  für  die  Ausführung ­
  der  Arbeiten  in  Frage  kommenden  Gegend  angegeben  sind.
            
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