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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
die Arbeitgeber der Wirkung der Klausel auszuweichen wußten. Seit
1865 fehlt sie in den Lastenheften der Stadt Brüssel. Seit Mitte
der 80 er Jahre fand der Gedanke bei den belgischen Gemeinde- und
Provinzialverwaltungen in wachsendem Umfange Anklang. Nach genaueren
Mitteilungen in der Kevue du travail, über die Oubebt in
seiner Schrift „Arbeitsbedingungen bei Submissionen“ (Deutsche Übersetzung,
Leipzig 1902) berichtet, haben von 87 belgischen Gemeinden
mit je über 8000 Einwohnern 51 mit 2 010 739 Einwohnern in ihren
Lastenheften Mindestlohnklauseln, und zwar setzen 42 Gemeinden den
Mindestlohn selbst fest, während 9 den Unternehmer nur nötigen, in
seinem Gebote anzugeben, welchen Mindestlohn er sich zu zahlen verpflichtet.
Ob dieser Lohn genügend ist, behält sich die Stadtgemeinde
vor zu untersuchen.
Bei der Feststellung durch die Gemeinde wird verschieden vorgegangen.
Meist richten sich die Gemeinden dabei nach den zuständigen
Genossenschaften und den Industrie- und Arbeitsräten. In einigen
Städten stellt der Gemeinderat ein Verzeichnis der Mindestlöhne für alle
Gewerbe fest und fügt es dem Lastenheft bei; so verfährt beispielsweise
Gent. Eine Kürzung der Löhne für minder leistungsfähige
Arbeiter ist in der Mehrzahl der Gemeinden, wenn auch in verschiedener
Weise, ermöglicht. Eine Umgehung der Mindestlohnklausel
durch Weitergabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunternehmer
usw. ist fast in allen Gemeinden untersagt. Von den 9 belgischen
Provinzialräten haben 6 (Brabant, Ostflandern, Hennegau,
Lüttich, Luxemburg und Namur) in ihren Lastenheften Mindestlohnklauseln
derart, daß die Mindestlöhne von den Provinzialorganen nach
Anhörung der Interessentenvereine und -Syndikate, der Gewerbegerichte,
der Industrie- und Arbeitsräte, der Straßenbaubeamten usw. festgestellt
werden. Nach den Lastenheften der Provinzen Antwerpen und
Westflandern haben die Unternehmer die Mindestlöhne anzugeben, die
sie den beteiligten Arbeitern zu zahlen sich verpflichten. Bleiben diese
Sätze hinter den durchschnittlichen gewöhnlichen Löhnen zurück, so
wird das Gebot nicht angenommen.
Für die öffentlichen Ausschreibungen des belgischen Staates ist
durch den Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 2. Juli 1896
den Lastenheften die Verpflichtung des Unternehmers zur Einreichung
eines Verzeichnisses der Löhne eingefügt, die zu zahlen er sich verpflichtet.
Da sich hierbei Schwierigkeiten ergaben, ist im Dezember 1896
die Klausel dahin geändert, daß der Unternehmer sich verpflichtet,
den Arbeitern, Lehrlingen und Handlangern, die mit Maurer-, Erdund
Pflasterarbeiten beschäftigt sind, mindestens diejenigen Löhne zu
zahlen, welche in den Lastenheften als Normallöhne der für die Ausführung
der Arbeiten in Frage kommenden Gegend angegeben sind.