Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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Nächst  Belgien  hat  sich  Frankreich  auf  diesem  Gebiete  betätigt.
Vorangegangen  ist  hier  die  Stadt  Paris.  Der  Pariser  Stadtrat  beschloß
am  27.  April  1887,  daß  bei  Vergebung  städtischer  Arbeiten  die  Preise
der  „offiziellen  Serie“,  soweit  sie  sich  auf  den  Arbeitslohn  bezieht,
anzuwenden  seien.  Die  offizielle  Serie  war  eine  von  der  Stadt  festgesetzte ­
  Übersicht  der  Preise  und  Löhne,  die  als  Grundlage  für  die
Vorausberechnung  der  Kosten  städtischer  Arbeiten  diente.  Früher  enthielt ­
  die  Liste  die  tatsächlich  im  Verkehr  gezahlten  Preise  und  Löhne,
später  erhielt  sie  den  Charakter  einer  behördlichen  Ansetzung.  Dabei
war  bei  der  jenem  Beschluß  vorangehenden  letzten  Revision  der
Liste  (1882)  auf  die  Forderung  von  Arbeitervereinen  Rücksicht  genommen, ­
  und  deshalb  waren  höhere  Löhne  eingestellt,  als  die  Unternehmer ­
  tatsächlich  zahlten.  Diese  Löhne  sollten  jetzt  als  Mindestlöhne
derjenigen  Arbeiter  gelten,  welche  bei  Ausführung  der  von  der  Stadt
vergebenen  Arbeiten  beschäftigt  wurden.  Gleichzeitig  wurde  in  dem
Beschluß  bestimmt,  die  offizielle  Preisserie  der  Stadt  Paris  solle  jährlich ­
  derart  durchgesehen  werden,  daß  die  Höhe  der  Arbeitslöhne  immer
im  Einklang  mit  den  Preisen  der  Lebensmittel  und  mit  den  allgemeinen
Existenzbedingungen  der  Arbeiter  bleibe.  Die  Regierung  bestritt
indes  die  Berechtigung  der  Stadtverwaltung  zum  Erlaß  einer  derartigen ­
  Bestimmung,  was  jahrelange  Auseinandersetzungen  zur  Folge
hatte.  Auch  verschiedene  andere  Gemeinden,  die  Anfang  der  90er  Jahre
dem  Beispiel  von  Paris  folgten,  stießen  auf  dieses  Bedenken.  Allmähvollzog
  sich  in  der  Auffassung  der  Regierung  eine  Änderung  derart,
daß  sie  sich  mit  dem  Gedanken  der  Mindestlohnklauseln  bei  Vergebungöffentlicher
  Arbeiten  befreundete.  Das  führte  zum  Erlaß  von  3  Dekreten ­
  des  Präsidenten  der  Republik  vom  10.  Aug.  1899,  die  sich  mit
der  Frage  befassen.  Das  erste  bezieht  sich  auf  die  „Arbeitsbedingungen ­
  bei  Vergebung  von  Aufträgen  seitens  des  Staates“  und  schreibt
für  die  Lastenhefte  der  staatlichen  Vergebungen  u.  a.  die  Aufnahme
einer  Klausel  vor,  wonach  der  Unternehmer  sich  verpflichtet,  „den
Arbeitern  einen  normalen  Lohn  zu  zahlen,  der  hinsichtlich  jeden  Gewerbes ­
  und  in  jedem  Gewerbe  für  jede  Arbeiterkategorie  gleich  ist
dem  in  der  Stadt  oder  Gegend,  wo  die  Arbeit  ausg-eführt  wird,  allgemein ­
  üblichen  Satze“.  Die  Festsetzung  oder  Beurkundung  des  normalen ­
  und  üblichen  Lohnsatzes  erfolgt  durch  die  Behörde;  sie  hat
dabei  soweit  als  möglich  die  Abmachungen  zwischen  den  Unternehmerund ­
  Arbeitersyndikaten  des  Ortes  oder  der  Gegend  zu  berücksichtigen
und  in  Ermangelung  solcher  Abmachungen  das  Gutachten  gemischter
Kommissionen  (aus  Unternehmern  und  Arbeitern  in  gleicher  Zahl)  einzufordern ­
  und  bei  Fachvereinen,  Gewerbegerichten,  Ingenieuren  und
Architekten  der  Departements  und  Gemeinden  und  bei  anderen  Sachverständigen ­
  alle  geeigneten  Erkundigungen  einzuziehen.  Die  auf
            
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