thumbs: Die obligatorische Krankenversicherung

362 ; VIERTER TEIL 
schaften ob (Gemeindeverbände in Deutschland, Bezirksbehörden 
in. Österreich, Gemeinden in Norwegen). Auch die Ortsstellen 
der Sozialversicherung können im Einvernehmen mit den Gewerk- 
schaften. mit der Errichtung betraut werden (B. S. S. R.). Die 
betraute Stelle leitet die Errichtung ein durch Ernennung eines 
vorläufigen geschäftsführenden Ausschusses bzw. durch Herbei- 
führung der Wahl einer Gründungsversammlung. 
Keineswegs kann eine Krankenkasse als gesetzlicher Träger 
wirken, wenn sie nicht als solche errichtet oder von der zuständigen 
Behörde anerkannt oder genehmigt wurde. 
Mit der Einführung der Versicherungspflicht hat der Staat 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung 
auferlegt. Demgemäss hat er auch Recht und Pflicht, die Aner- 
kennung der Kasse von seiner Zustimmung zu ihren Satzungen 
und von der Aufstellung zweckentsprechender Regeln für die 
Geschäftsführung und die finanzielle Gebarung der Kasse abhängig 
zu machen. 
Die Versicherungsgesetze bezeichnen. im allgemeinen nur die 
Grundzüge des Versicherungssystems. Sie stecken den Wirkungs- 
bereich der Versicherung ab, bestimmen ihre Einnahmequelle, 
die Mindestleistungen, die Verwaltungsgrundsätze und regeln 
das Verfahren. Dabei räumen sie den Krankenkassen die Befugnis 
ein, die ins einzelne gehenden Bestimmungen über die Durch- 
führung der Versicherung unter Bedachtnahme auf die Interessen 
der Versichertengemeinschaft aufzustellen. Dies gilt allerdings in 
den Fällen nicht, wo der Staat selbst die Verwaltung in die Hand 
nimmt. Die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen 
Satzungen der Krankenkassen, die eine Art Spezialgesetz für jede 
einzelne Kasse bilden, unterliegen einer Nachprüfung durch die 
zuständigen Behörden. Diese haben sich davon zu überzeugen, 
dass die Satzungen keine gesetzwidrigen Bestimmungen ent- 
halten. 
Vor allem verlangt der Staat, dass ein Träger, der sich auf 
dem Gebiet der Sozialversicherung betätigen will, jede andere 
mit dem Versicherungszweck unvereinbare Tätigkeit einstellt. 
Die gesetzlichen Träger sollen‘ nicht auf Erwerb gerichtet 
sein. Auch wird die Anerkennung nur solchen Kassen erteilt, 
die bereits im Besitze von ausreichenden Reserven sind oder 
deren Satzung die Bildung angemessener Reserven innerhalb 
eines gewissen Zeitraumes gewährleistet, Da die Grösse des Risikos 
mit der Zahl der Versicherten abnimmt und kleine Kassen bei einem 
unvorhergesehenen Anwachsen der Krankenziffer Erschütterungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.