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schaften ob (Gemeindeverbände in Deutschland, Bezirksbehörden
in. Österreich, Gemeinden in Norwegen). Auch die Ortsstellen
der Sozialversicherung können im Einvernehmen mit den Gewerk-
schaften. mit der Errichtung betraut werden (B. S. S. R.). Die
betraute Stelle leitet die Errichtung ein durch Ernennung eines
vorläufigen geschäftsführenden Ausschusses bzw. durch Herbei-
führung der Wahl einer Gründungsversammlung.
Keineswegs kann eine Krankenkasse als gesetzlicher Träger
wirken, wenn sie nicht als solche errichtet oder von der zuständigen
Behörde anerkannt oder genehmigt wurde.
Mit der Einführung der Versicherungspflicht hat der Staat
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung
auferlegt. Demgemäss hat er auch Recht und Pflicht, die Aner-
kennung der Kasse von seiner Zustimmung zu ihren Satzungen
und von der Aufstellung zweckentsprechender Regeln für die
Geschäftsführung und die finanzielle Gebarung der Kasse abhängig
zu machen.
Die Versicherungsgesetze bezeichnen. im allgemeinen nur die
Grundzüge des Versicherungssystems. Sie stecken den Wirkungs-
bereich der Versicherung ab, bestimmen ihre Einnahmequelle,
die Mindestleistungen, die Verwaltungsgrundsätze und regeln
das Verfahren. Dabei räumen sie den Krankenkassen die Befugnis
ein, die ins einzelne gehenden Bestimmungen über die Durch-
führung der Versicherung unter Bedachtnahme auf die Interessen
der Versichertengemeinschaft aufzustellen. Dies gilt allerdings in
den Fällen nicht, wo der Staat selbst die Verwaltung in die Hand
nimmt. Die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen
Satzungen der Krankenkassen, die eine Art Spezialgesetz für jede
einzelne Kasse bilden, unterliegen einer Nachprüfung durch die
zuständigen Behörden. Diese haben sich davon zu überzeugen,
dass die Satzungen keine gesetzwidrigen Bestimmungen ent-
halten.
Vor allem verlangt der Staat, dass ein Träger, der sich auf
dem Gebiet der Sozialversicherung betätigen will, jede andere
mit dem Versicherungszweck unvereinbare Tätigkeit einstellt.
Die gesetzlichen Träger sollen‘ nicht auf Erwerb gerichtet
sein. Auch wird die Anerkennung nur solchen Kassen erteilt,
die bereits im Besitze von ausreichenden Reserven sind oder
deren Satzung die Bildung angemessener Reserven innerhalb
eines gewissen Zeitraumes gewährleistet, Da die Grösse des Risikos
mit der Zahl der Versicherten abnimmt und kleine Kassen bei einem
unvorhergesehenen Anwachsen der Krankenziffer Erschütterungen