Object : Bankpolitik

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II.  Der  Geldmarkt.

und  der  Konzentrierung  der  Auslandszahlungen  für  das  vereinigte
Königreich  in  London  nur  in  zweifacher  Richtung  praktische  Bedeutung:
wegen  der  Ausgabe  kleiner  Noten  im  Gegensatz  zum  englischen  Brauch
und  wegen  der  durch  die  Notenemission  gebotenen  Möglichkeit  der
Errichtung  von  Zweiganstalten  auch  in  kleinen  Orten,  in  denen  wenig
Einlagen  zu  erwarten  sind.  Noch  immer  reicht  unter  allen  Ländern
die  Organisation  des  Bankwesens  am  weitesten  in  Schottland  in  die
Dörfer  hinein/  aber  seit  der  Ausbreitung  der  vepositenkassen  der  Nreditbanken
  sind  die  vereinigten  Staaten,  England  und  Frankreich  Schottland ­
  schon  ziemlich  nahe  gekommen  und  dieser  ehedem  so  sehr  gerühmte
Vorzug  der  Notendezentralisation  hat  mit  dem  starken  Zuströmen
billiger  Einlagen  an  Bedeutung  verloren.  Für  die  heutige  schottische
Lankverfassung  ist,  so  paradox  dies  auch  klingen  mag,  nicht  die  Notenfreiheit, ­
  sondern  gerade  das  Monopol  charakteristisch:  die  Unmöglichkeit ­
  der  Konkurrenz  für  andere  Lanken  gibt  den  konzessionierten  Noteninstituten ­
  seit  Generationen  das  ausschließliche  Recht  zum  Betrieb
aller  Nreditbankgeschäfte.  —
Oie  Notenbank  ist  in  jedem  Wirtschaftsgebiet  die  stärkste  Nreditinstitution,
  ihre  Ausschaltung  aus  dem  Zahlungs-  und  Kreditverkehr
ist  undenkbar.  Um  so  eigentümlicher  berührt  die  Kurzfristigkeit  der
Privilegiumserteilung  in  den  meisten  Statuten.  Oie  chart6r  der  Bank
von  England  wurde  im  17.  und  in  der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts ­
  nur  für  ein  Jahrzehnt  erteilt,  weil  das  Parlament  seinen  Einfluß
auf  die  Monopolgesellschaft  wahren  wollte.  Man  war  zu  Ende  des
17.  Jahrhunderts,  als  die  Bank  ihr  erstes  Statut  erhielt,  in  England
in  einer  Zeit  des  eben  wiedererrungenen  parlamentsrechtes  und  scheute
sich  eine  obarter  auf  zu  lange  Zeit  zu  gewähren.  Oie  Rückzahlung  der
Staatsschuld  an  die  Lank  sollte  überdies  nach  einjähriger  Kündigung
erfolgen  können  und  die  Rechte  der  Bank  sodann  aufhören.  Auch  diese
heute  noch  geltende  Bestimmung  hat  historische  Gründe:  „Derartige
Kündigungsrechte  des  Staates  Korporationen  gegenüber  waren  nicht
ungewöhnlich.  Ls  war  jedoch  nicht  üblich,  von  ihnen  Gebrauch  zu
machen,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  aus  ihrem  Rechtskreis  heraustrat.
Ls  war  nur  eine  Drohung,  durch  welche  sie  zu  gehörigem  Verhalten
bewogen  werden  sollte."  (Burnet,  History  of  my  own  time,  Zitat
bei  Philippovich,  Bank  von  England  S.  36).  Oie  zehnjährige  Befristung
wurde  in  der  Zeit  des  Erstarkens  des  wirtschaftlichen  Liberalismus
umsomehr  beibehalten  als  man  in  jenen  Tagen  irrtümlich  die  «harter
int  Sinn  eines  Monopols  für  alle  Bankgeschäfte  auslegte.  Die  Erneuerungen ­
  des  Privilegs  im  19.  Jahrhundert  haben  drei  der  gründ-
            
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