Object : Niederlande

Bi

B ez eichnung d er Waren

Maßstab|

Zoll

Bez eichnun g der Waren

Maßstab|

Zoll

S:
?

sitzt, sondern steht], Skootamotas [ganz
niedrige Automobile] und Selbstfahrer [Draisinen]
 und ähnlicher Beförderungsmittel).
1. Kraftwagen, Motorräder und andre Beförderungsmittel
 mit eigener Triebkraft, mit
Ausnahme von rollendem Material für Eisenbahnen
 und Straßenbahnen .... ..........
2. Übrige Waren, einschließlich der unter 1
ausgenommenen .....
II. Andre.
1. Flugmaschinen, Lustschiffe, Luftballons
und Fallschirme. .... ... ..... u c e q . ( tt
h.§ Gf Ut Fut '
oder weniger haben, und Riemen [Ruder] und
Indianerruder [roeiriemen, roeispanen en
„ Pagaaien] sowie sogenannte Wasserfahrräder
' gzfervcchlitien, «kr t t
schlitten, sowie Untergestelle für Schlitten ...
4. Fahrbare Tragbahren [draagbrancards],
| Tragbahren und Bahren [burries].........
III. Teile und Zubehöre.
1. Tragrahmen smit Rädern und Motor,
chassis], Wagenkasten [Karosserien, koetswerken|
 und andre Unter- und Obergestelle,
sowie Anhänge-, Seiten- und Vorspannwagen,
und Kasten und andre Beförderungseinrichtungen
 für die unter I dieser Position erwähnten
 Beförderungsmittel, einschließlich der
Tragrahmen [chassis] und Untergestelle zu
den unter Sonderbestimmung Nr. 1 erwähnten
Werkzeugen und Vorrichtungen:
a. Chassis [Tragrahmen mit Rädern und
Motor, also Automobile ohne Karosserie]
sowie Karosserien [Wagenkasten] und
andre Obergestele für die nach I
unter 1 dieser Position zollpflichtigen
Beförderungsmittel mit eigener Triebkraft,
einschließlich der Tragrahmen [chassis]
für die in Sonderbesstimmung Nr. 1 erj
 zz tr" Nettttete und Vorrichtungen. .
. Übrige Gegenstände ...... ... ..... ...
2. Räder. R cheslen und Felgen:
a. Räder, Radreifen und Felgen, die bei der
Einfuhr mit Gummireifen oder andren
fas ohen 6 zollpflichtigen Reifen verehen
 fd... «... «e e s c e r r r t q > ff
Mit Metalldrahtspeichen zusammengesetzte
Räder, mit ein- oder angebautem oder
hrt sue Zs deu! verbundenem
otor versehen oder nicht...... ......
. Sättel; .... p Ä e e c e e t e t t s s s q u e q . >
4. Lenkstangen und Lenkstangenhandhaben
[Lenkstangengriffe] ; Pedaleund Pedalblöckchen;
sowie Rahmen, Bremsen und Naben; alles
„für Fahrräder und Motorfahrräder ........
5. Fahrrad-, Motorfahrrad- und Kraftwagenbittzunpen,
 eingerichtet für Hand- oder Fußetrieh.
 „„ «v «spr t tg rr r es t f r s cs
6. Rockschüßer, Kotflügel [8patschermen],
mit Ausnahme von unbearbeiteten glatten
[ruwe blanke], nicht zu sofortigem Gebrauche
hrgouetr >eu ' sset FN “r Fett
fahrräder sowie sogenannte Stenuerkappen
sstunrkappen = an der Lenkstange ange-Wert

 | 12 v H

M!

8 v H

K v H

K v H

11

8 v H

§8 v H

'
M

192 v H
8 v H

ß v H

'

11

z? §

8 v H

8 v H

135

brachter Schuß für die Hände gegen Kälte,
Gf 25 gau Voheu4 eth pere
7. Mit Glas oder andrem durchsichtigem
Stoffe zusammengesetzte Windschirme ......
8. Auf Fahrgestellen [garnituur] befestigte
Verdecke und Teile von Verdecken für Beförderungsmittel
 von allerlei Art, und die
für solche Verdecke oder Teile von Verdecken
verwendeten Gerippe [Gestelle, Rahmen], und
die mit Ösen versehenen Verdeckhüllen; alles,
soweit es nicht auf Grund der Position 85
vom Einfuhrzoll befreit ist. ...... .....--:
Sonderbestimmungen.
1. Feuersprizen, Kehrwagen, auf Wagen befestigte
 Staubsaugemaschinen und Ackerbaugeräte,
 Lokomotiven, auch Benzin-und Luftdrucklokomotiven
 [Preßluftlokomotiven], sogenannte
Traktoren und andre auf Beförderungsmitteln
oder Rädern befestigte Geräte und Vorrichtungen
 sind, auch wenn sie zur Besörderung
des Personals, das für die Bedienung dieser
Geräte und Vorrichtungen erforderlich ist, einßtrichte:
 sind, nicht als Beförderungsmittel zu
etrachten.
s Anwendung des ersten Absatzes sind
Spreng- und sogenannte Salzwagen, Sämaschinen
 u. dgl., wenn sie mit einer Ein-EE
 S rt
als Geräte und Vorrichtungen zu betrachten.
2. Körbchen für Anhängewagen, Seitenund
 Vorspannwagen, wie auch Behälter und
andre Überführungsmittel für Fahrräder und
Motorfahrräder, die nicht mit Achse, Sitz oder
Rädern versehen sind, gehören nach Maßgabe
ihrer Hvsgtunienjcsnng zu Position 13 oder
osition 82.
3. Bei der Anwendung von Teil III dieser
Position sind als Metalldrahtspeichen nur solche
Speichen zu betrachten, deren größte Abmessung
im Querdurchschnitt 5 mm oder weniger beträgt.
4. Tender [Kohlenwagen] für Lokomotiven
sind, auch wenn sie ohne die Lokomotive eingeführt
 werden, zollfrei zuzulassen.
Erwärmungsvorrichtuugen und mit Erwärmungseinrichtung,
 einer Heizeinrichtung
[vuur- ot stookplaats] versehene Apparate,
Werkzeuge, Justrumente und Geräte, und
Teile und Zubehör davon. .
I. Vorrichtungen, die wie Öfen und Herde
für den Haushallsgebrauch, wie sogenannte
Bügelöfen, Untergeslelle für Waschöfen [-küchenherde],
 Petroleumkocher, Gaskocher und Teewärmerausschließlichdazudienen,
 Wärmezuverbreiten,
 oderdienurals Wärmequelle Diensttun.
1. Haushaltöfen und Haushaltherde von
allerlei Art, und andre Vorrichtungen zum
Erwärmen von Wohnhäusern und andren
Aufenthalten für Menschen, einschließlich der
Gas-, Petroleum- und elektrischen Öfen, mit
Ausnahme von Heizkörpern [radiatoren] und
Gliedern von Heizkörpern, sowie von Kesseln,
auch sogenannten Gliederkesseln für Zentralheizung,
 die von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Ginfuhrzolle befreit sind .....

Wert

f.

N

8 v H

8 v H

8 v Z

8 v H
            
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