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Bezeichnung der Waren
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bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe,
Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln;
japanische Lackarbeiten; javanische Kupferarbeiten;
balinessische Schmiede- und Holzschnitzerarbeiten;
Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brandmalereien;
HZellenschmelzarbeiten [Cloissonnéwaren];
Wajongpuppen saus Leder gestanzte,
bemalte Menschenfiguren, indische
Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate
aus morgenländischen Tempeln; morgenländische
Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen;
aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie
andre ähnliche Waren, die in der Regel als
Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wänden
oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische,
Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder
Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts,
Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke gestellt
zu werden pflegen, gleichgültig ob diese
Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen
und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Verwahrungsmittel
[bergingsmiddel] oder als
Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... .
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gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die
für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten);
Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoorsteenstukjes|]
und andre ähnliche, lose auf
den Fußboden zu stellende Gegenstände zum
Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen
[portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten,
Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken,
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mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf
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und Zusammensetzung mit Aquariumverzierungen
übereinstimmen; alles, soweit diese
Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder
Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen
sind Aquarelle, Olgemälde und
Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand,
oder auch auf Papier oder andren zu Position
97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papieroder
Pappbildschuzrahmen [passe-partonut],
oder in einer Umrahmung oder Einfassung,
die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Verbindungsschrauben,
an der Rückseite angebrachtem
Papier und ähnlichen Gegenständen, ausschließlich
aus Holz oder Gips oder Holz und
Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zuzulassen,
wenn sie je Stück einen Wert von
5 Gulden oder mehr haben. ;
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zufolge der darauf oder auf der Einrahmung
oder Einfassung angebrachten Aufschriften,
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hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige,
Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei
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§7
134
B ez e i h nung der Waren
denen der Wert der Einrahmung oder Einfassung
den Wert des Eingerahmten oder Eingefaßten
übersteigt.
3. Bei der Anwendung von Teil I dieser
Position und von Nr. 1 der Sonderbestimmungen
sind:
a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder
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zeitig eingeführt werden, mit den eingerahmten
oder eingefaßten Gegenständen
gleichzustellen;
Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85
Sb. III. 13]), lediglich in der Breite
mit sogenannten Rollhölzern versehen,
und andre Gegenstände, die auf dieselbe
Weise nur in der Breite mit hölzernen,
metallenen oder andren Stangen versehen
sind, nicht als eingerahmt zu betrachten;
t Gent ve. wie sogenannte Peintures
Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl.,
die nur teilweise durch Malen oder
Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aquarellen,
Ölgemälden und gßeichnungen
gleichzustellen;
als Malerleinwand alle vorbereiteten oder
nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu
betrachten, die ausschließlich aus Erzeugnissen
bestehen, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art veralten.
4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen,
die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und
auch mit der dazugehörenden Einrahmung
oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden,
sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position
gehören, nach den Regeln der Position zu
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angebracht ist.
5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen Ausschmückungsgegenstände,
die von öffentlichrechtlichen
oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften
zur Verzierung von Plätzen, Straßen
oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden,
oder die eingeführt werden, um öffentlichrechtlichen
Körperschaften zu dem erwähnten
Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhrzoll
zu befreien.
Beförderungsmittel und Teile und Zubehör
dafür.
I. Rollendes Material für Eisenbahnen und
Straßenbahnen von allerhand Art (einschließlich
des Materials für elektrische Straßenbahnen,
Schwebebahnen und ähnlichen Materials);
Kraftwagen und andre Beförderungsmittel
mit eigener Triebkrast; Fahrräder und
Motorräder aller Art; sowie andre Beförderungsmittel
auf Rädern, alle diese zur Beförderung
von Personen, Waren oder Kaufmannsgütern
(einschließlich der Rennwagen,
Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten
Autopeds [Motorräder auf denen man nicht
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