Full text : Niederlande

Ä()

Bezeichnung der Waren

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bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe,
Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln;
japanische Lackarbeiten; javanische Kupferarbeiten;
 balinessische Schmiede- und Holzschnitzerarbeiten;
 Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brandmalereien;
 HZellenschmelzarbeiten [Cloissonnéwaren];
 Wajongpuppen saus Leder gestanzte,
 bemalte Menschenfiguren, indische
Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate
aus morgenländischen Tempeln; morgenländische
 Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen;
aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie
andre ähnliche Waren, die in der Regel als
Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wänden
 oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische,
Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder
Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts,
Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke gestellt
 zu werden pflegen, gleichgültig ob diese
Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen
und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Verwahrungsmittel
 [bergingsmiddel] oder als
Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... .
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gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die
für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten);
Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoorsteenstukjes|]
 und andre ähnliche, lose auf
den Fußboden zu stellende Gegenstände zum
Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen
[portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten,
Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken,
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mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf
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und Zusammensetzung mit Aquariumverzierungen
 übereinstimmen; alles, soweit diese
Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder
Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen
 sind Aquarelle, Olgemälde und
Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand,
oder auch auf Papier oder andren zu Position
97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papieroder
 Pappbildschuzrahmen [passe-partonut],
oder in einer Umrahmung oder Einfassung,
die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Verbindungsschrauben,
 an der Rückseite angebrachtem
 Papier und ähnlichen Gegenständen, ausschließlich
 aus Holz oder Gips oder Holz und
Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zuzulassen,
 wenn sie je Stück einen Wert von
5 Gulden oder mehr haben. ;
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zufolge der darauf oder auf der Einrahmung
oder Einfassung angebrachten Aufschriften,
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hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige,
Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei

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Wert

Zoll

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§7

134

B ez e i h nung der Waren

denen der Wert der Einrahmung oder Einfassung
 den Wert des Eingerahmten oder Eingefaßten
 übersteigt.
3. Bei der Anwendung von Teil I dieser
Position und von Nr. 1 der Sonderbestimmungen
 sind:
a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder
t tt tu Lerateceh-qu
zeitig eingeführt werden, mit den eingerahmten
 oder eingefaßten Gegenständen
gleichzustellen;
Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85
Sb. III. 13]), lediglich in der Breite
mit sogenannten Rollhölzern versehen,
und andre Gegenstände, die auf dieselbe
Weise nur in der Breite mit hölzernen,
metallenen oder andren Stangen versehen
 sind, nicht als eingerahmt zu betrachten;

t Gent ve. wie sogenannte Peintures
Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl.,
die nur teilweise durch Malen oder
Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aquarellen,
 Ölgemälden und gßeichnungen
gleichzustellen;
als Malerleinwand alle vorbereiteten oder
nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu
betrachten, die ausschließlich aus Erzeugnissen
 bestehen, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art veralten.

4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen,
die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und
auch mit der dazugehörenden Einrahmung
oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden,
sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position
gehören, nach den Regeln der Position zu
Grat t§ tic e  thét
angebracht ist.
5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den erforderlichen
 Sicherheitsmaßnahmen Ausschmückungsgegenstände,
 die von öffentlichrechtlichen
 oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften
 zur Verzierung von Plätzen, Straßen
oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden,
oder die eingeführt werden, um öffentlichrechtlichen
 Körperschaften zu dem erwähnten
Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhrzoll
 zu befreien.

Beförderungsmittel und Teile und Zubehör
 dafür.
I. Rollendes Material für Eisenbahnen und
Straßenbahnen von allerhand Art (einschließlich
 des Materials für elektrische Straßenbahnen,
 Schwebebahnen und ähnlichen Materials);
 Kraftwagen und andre Beförderungsmittel
 mit eigener Triebkrast; Fahrräder und
Motorräder aller Art; sowie andre Beförderungsmittel
 auf Rädern, alle diese zur Beförderung
 von Personen, Waren oder Kaufmannsgütern
 (einschließlich der Rennwagen,
Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten
Autopeds [Motorräder auf denen man nicht

tts

Holl
            
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