Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

i. Titel: Kauf, Taujch. SS 465, 466. 651 
Heorie müßte er diefen Salle8 fonfequenterweife die Klage überhaupt 
ıbweijen, val. Eccius in Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 333.) Val. auch 
oben Bem. I, 2, a, d. , 
Die Art, mie der Kaufpreis herabzufeßen ijt, wird in den 
38 472, 473 näher angegeben. Val. ferner oben Bem. Il, 2, a, d. 
Die Rechtskraft des Urteils if allo N der entfdheidende Moment, 
der den bindenden Bollzug unmittelbar für beide Teile in HH {hließt. 
‘MWiederholt ift zu betonen, daß durch das Verlangen der Wandelung 
der Kaufvertrag felbit noch nicht aufgehoben wird.) 
Heber die Wirkung der reht8Skräftigen volljtändigen oder feil- 
weiten) Nbweifung der Kaufpreisklage auf SOrund der Cin= 
cede der Wandelung vder der Minderung vgl. Eccius a. a. SO. S, 330. 
Die Frage, ob durch die Nbweifung eines Teile8 der Kaufpreis 
jorderung im Borprozeffe, die mittelS der Wandelungsein rede 
3rzielt worden ijt, dem Käufer felbjtändig und unabhängig von der 
Berechtigung zur Wandelung der Anfpruch auf Rückzahlung feiner 
Anzahlung erwächlt, wird in der ROE. in Zur. Wlchr. 1908 ©. 743, 
ROE. Bd. 69 S. 385 zutreffend verneint (vgl. aud Kipr. d. DLG. 
Braunfhweig] Bd. 16 S. 405). € empfiehlt }ih daher für den Be- 
teller, der eine Anzahlung leiftete, auf die Wahrung der kurzen Ver: 
:ährungsirift feines Wandelungsanipruchs zu achten und nöfigenfalls 
ıchon in dem Lrozefle des Verkäufers wider ion auf Bahlung Wider- 
age wegen Rückleiftung der Anzahlung zu erheben. 
IV. rt und Umfang der Rücgewähr im einzelnen nach vollzogener Wan- 
delung regelt & 467, f. Bem. hiezu. ; 
Yeber den befonderen Fall einer Wandelung bei Mangel der zugeficherten 
Srundjtücsgröße |. 8 468. 
x Ueber Wandelung bei Mengekauf f. $ 469, hinfichtlih der Nebenfadhen |. 
3470 und bei einem Gejamtpreife S471. Beim Kaufe einer TEEN Waren: 
2inheit it eine teilmeije Wandelung nicht zuläffig, vgl. Senf. Arch. Bd. 59 Mr. 222 
md Bem. I, 1, a, y zu 8 469. 
Die Urt der Herabfekung des RKaufpreifes ift, worauf wiederholt zu 
derweijen i{t, in den SS 472, 473 näher vorgefchrieben vgl. Ben. hiezu. Wegen mehrerer 
Ränfer oder Verkäufer im Falle der Minderung f. 8 474 und bezüglich meiterer 
Ntbeckter Müngel 1. $ 475. 
; V. Sür die Wahl des in 8 463 beitimmten Schabenzerfaßanipruds 
3ilt S 465 an fich nicht. Diefe wird Aa, Eee Srundfäßgen erft unwiderruflich 
Verden mit der (menigjtenS teilweifen) rfüllung oder mit der rechtskräftigen Vers 
Bteilung En Erfüllung dal. hiezu Crome Bd. II S. 471; Übereinftimmend land in 
em. 3 a. €. zu 8 465). 
VI. Ueber die Frage, weldhes Recht von Einfluß wird hinfichtlich der Wandelung 
amd A menn Käufer und Verkäufer in verfhiedenen Nechtsgebieten oder 
en der Beteiligten im Auslande feinen Wohnlik hat, vol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) 
d. 129 S. 58 und S. 59, RGE. Bd. 55 S. 105 ff. und ferner Borbem. VII vor $ 433. 
‘) 
8 466. 
. BehHauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, 
19 fann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter De: 
timmung einer angemefjenen Frift zur Srflärung darüber auffordern, ob er 
Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diejem Falle nur bis zum MHb- 
‘aufe der Frift verlangt werden. 
%. IL, 204 26f. 2; IIL 460. 
Wandelungsirift. 
1. 8 466 will ein Schubmittel für den Verkäufer bilden wie e8 in ‚ähnlicher 
Seftalt im BGB. auch nach anderen Gefegesitellen vorlommt, 3. SB. S 634 beim Werk 
ertrage). Wenn auch im 8 476 BOB. für die Anlprüche nad SS 462, 463 eine kurze 
Beri äbhrungsSfrift vorgefehen ift, jo fanız doch Thon diefe unter Umftänden zu lang 
ein, um den {iO ergebenden Schwebezuftand für den Verkäufer erträglich erfüheinen zu 
offen. 8 Kommt dabei namentlich in Betracht, daß der Verkäufer hier einem Verluflt 
Der einer Verdunkehunag von Beweismitteln ausaefebßt, wie auch etmaigen an das Wahl-
	        
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