t
47
Tilgung der vorangegangenen zu contrahiren. Sie wurde aber verpflichtet, den Fundus
instructus auf dem damaligen Stande mit Einschluss der bereits in Bestellung befindlichen
Betriebsmittel zu erhalten. Endlich sollte sie für die Zukunft nur gehalten sein, Truppen und
Kriegsmaterial für die k. k. Armee auf ihren Schilfen nach den Bestimmungen des Ueberein-
kommens vom 15. April 1853 zu transportiren, nicht auch Schifte für die k. k. Flotille beizu-
stelleu. Im Uebrigen hatten die Bedingungen der kaiserlichen Entschliessung vom IG. Au
gust 1846, d. h. die Bedingungen des aufgelassenen ausschliessenden Privilegiums, aufrecht
zu bleiben. Die Tarife durften ohne Genehmigung der Regierung nicht erhöht, unrentable
Schiffahrtslinien nach dem Ermessen der Gesellschaft nicht aufgelassen werden; im Gegen-
theile, die Regierung war berechtigt, jederzeit die Eröffnung neuer Linien nach ihrem Gut
dünken zu fordern.
Misst man diese Bestimmungen an der Hand der Erfahrungen, welche man allerorten
mit der staatlichen Zinsengarantie gemacht, so ist unverkennbar, dass mit diesem Ueber-
einkommen der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft die Fessel bureaukratischer Bevormundung
angelegt wurde. Die Gesellschaft hatte nicht mehr das Recht, auf Grund der Vermehrung ihres
Actiencapitales zu wachsen, noch ihr Erträgniss durch rasches Anschmiegen an die zu Tage
tretenden Conjuncture!! des Handels zu sichern: in Betreff der Feststellung der Actienzinsen
war sie an weitläufige Verrechnungsverhandlungen gebunden
Einen Lichtpunkt in dem Uebereinkommen vom 23. Mai 1857 gewährte der §. 14,
welcher lautete: „Es steht der Gesellschaft jederzeit frei, von diesem Uebereinkommen
zurückzutreten und mit Verzichtleistung auf jede Ertragsgarantie von Seite des Staates die
volle Freiheit der Bewegung zu erlangen, insoferne diese nicht durch die allgemeinen
Gesetze eine Beschränkung findet. Tn diesem Falle werden auch etwaige Militärverträge
erlöschen.«
So hart auch dieses Urtheil klingt, so trat doch dessen Richtigkeit gleich nach dem
ersten Jahre der Wirksamkeit des Uebereinkommens klar zu Tage. —
Die Betriebsjahre 1856, 1857 und 1858 waren die ungünstigsten, welche die Donan-
Dampfschiftahrts-Gesellsehaft erlebt hatte.
So sehnsuchtsvoll auch die Welt die Wiederherstellung des Friedens erwartet hatte,
so wurde sie doch durch die Napoleonische Wendung, welche unmittelbar nach der Eroberung von
Sebastopol zum Friedensschlüsse führte, geradezu überrascht. Die von den Kriegsereignissen
hervorgerufene Güterbewegung vom Westen nach dem Osten Europas staute plötzlich,
und mussten zahllose Geschäftsabschlüsse stornirt werden, was eine grosse Der oute aller
Handelsverhältnisse zur Folge hatte. Noch nachtheiliger aber wirkte, dass der Friede von
Paris sowohl in seinen Festsetzungen, als vor Allem in den Vorgängen während der Ver
handlungen des Congresses schon die Keime neuer Verwicklungen in sich barg und deshalb
kein Vertrauen in die Dauerhaftigkeit der von ihm geschaffenen Zustände aufkommen liess.
Die Folge davon war die Fortdauer der allgemeinen Handels- und Geschäftskrise. Nament
lich war es die Gährung in den Donaufürstenthümern, welche die Klärung der Verhält
nisse hinderte.
Dazu kam, dass ergiebige Ernten nahezu in ganz Europa den Absatz für den wichtigsten
Verkehrsartikel der unteren Donauländer schmälerten und damit den gesellschaftlichen Transport
mitteln die ausgiebigsten, die Massentransporte entzogen. Im südlichen Ungarn aber erwuchs
3L I
'
r* 1
/ "
7
kl il
1
J
' i
Y